Grenzen der Notfallversorgung kostenlosen ... eine Überlegun
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Grenzen der Notfallversorgung kostenlosen ... eine Überlegun
Guten Tag,
... bei Beitragsschulden greifen bei einer GKV die gesetzlichen Notfallversorgungsregelungen.
> ungeachtet vom Verfahren her : gibt es doch sicherlich auch hier Behandlungen bei denen zwingend eine Selbstbeteiligung greift : schließlich gibt es teure und preisgünstige Notfall-Angelegenheiten.
> eine Diagnose führt ja erst zur Behandlung welche maßgeblich auch ein Kostentreiber sein kann.
... bei Beitragsschulden greifen bei einer GKV die gesetzlichen Notfallversorgungsregelungen.
> ungeachtet vom Verfahren her : gibt es doch sicherlich auch hier Behandlungen bei denen zwingend eine Selbstbeteiligung greift : schließlich gibt es teure und preisgünstige Notfall-Angelegenheiten.
> eine Diagnose führt ja erst zur Behandlung welche maßgeblich auch ein Kostentreiber sein kann.
Re: Grenzen der Notfallversorgung kostenlosen ... eine Überl
Hallo,Helmes63 hat geschrieben:Guten Tag,
... bei Beitragsschulden greifen bei einer GKV die gesetzlichen Notfallversorgungsregelungen.
> ungeachtet vom Verfahren her : gibt es doch sicherlich auch hier Behandlungen bei denen zwingend eine Selbstbeteiligung greift : schließlich gibt es teure und preisgünstige Notfall-Angelegenheiten.
> eine Diagnose führt ja erst zur Behandlung welche maßgeblich auch ein Kostentreiber sein kann.
Nein, das wird es nicht geben - die Notfallbehandlung bezieht sich auf Vertragsleistungen - wenn du Eigenanteile wie die Verordnungsblattgebühr oder Krankenhauseigenanteile meinst, ja die fallen allerdings an.
Gruß
Czauderna
nachgehakt
Das heißt der bürokratische Mehraufwand bei einer Notfallbehandlung muss vom Leistungsempfänger getragen werden sowie das Krankenhaustagegeld
!?
!?
Re: nachgehakt
Hallo,Helmes63 hat geschrieben:Das heißt der bürokratische Mehraufwand bei einer Notfallbehandlung muss vom Leistungsempfänger getragen werden sowie das Krankenhaustagegeld
!?
was den Eigenanteil bei einer Krankenhausbehandlung angeht - ja, natürlich muss er den zahlen - warum auch nicht ?.
Was du allerdings unter "bürokratischem Mehraufwand" verstehst, da kann ich mir widerum nix vorstellen - was genau meinst damit ?.
Gruss
Czauderna
Präzisierung
Ich habe neulich einen Fall mit erleben müssen. Es folgte nach einem Notversorgungsschein für die Diagnose auch ein Fragebogen für den Entstehungsgrund der Erkrankung. Das ist schon unbürokratisch zumal glaubhaft kann ja nur der Arzt die Krankheitsfeststellung durchführen und dokumentieren.
Re: Präzisierung
Hallo,Helmes63 hat geschrieben:Ich habe neulich einen Fall mit erleben müssen. Es folgte nach einem Notversorgungsschein für die Diagnose auch ein Fragebogen für den Entstehungsgrund der Erkrankung. Das ist schon unbürokratisch zumal glaubhaft kann ja nur der Arzt die Krankheitsfeststellung durchführen und dokumentieren.
ja, so etwas kenne ich auch bzw. habe davon gehört - könnte sich um eine Zufallsbefragung handeln um eine Statistik zu füllen - könnte aber auch der Hinweis auf ein Unfallereignis gewesen sein und da sind solche Fragebogen Usus - schließlich könnte sich ja die Kasse einen Teil der Behandlungskosten von jemandem wiederholen - einen "bürokratischen Mehraufwand" (für wen eigentlich) sehe ich da nicht.
Gruss
Czauderna
ab wann spricht man überhaupt von einem Notfall (?!)
Ich denke als Bürger muss man mit einer optimierten Dokumentation von Unfalldaten sicherlich rechnen. Ich kenne niemanden der sich hierüber noch wundert.
Allerdings habe ich die Befürchtung, dass eine Notversorgung auch nachträglich anders bewertet werden kann.
Wenn auf Grund einer Diagnose sich herausstellt, dass es keine akute Gefahr für den Patienten gegeben hat könnte doch der Kassenträger theoretisch auch den Missbrauch von § 16 SGB V unterstellen und mach hätte eine zusätzliche Schadenklage am Halt.
Ist diese Gefahr theoretisch tatsächlich gegeben ?!
Allerdings habe ich die Befürchtung, dass eine Notversorgung auch nachträglich anders bewertet werden kann.
Wenn auf Grund einer Diagnose sich herausstellt, dass es keine akute Gefahr für den Patienten gegeben hat könnte doch der Kassenträger theoretisch auch den Missbrauch von § 16 SGB V unterstellen und mach hätte eine zusätzliche Schadenklage am Halt.
Ist diese Gefahr theoretisch tatsächlich gegeben ?!
nachgehakt
Das es sich um einen Notfall handelt darüber muss der Arzt aber der Kasse vertragsgerecht gemäß § 16 Absatz 3 SGB V eine schriftliche Bestätigung zukommen lassen, kann das sein ?!
Hast Du irgendeine Ahnung von dem was Du schreibst?Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.