hallo zusammen,
ich habe einige fragen an euch bezüglich des krankengeldes, vielleicht kann mir jemand helfen.
habe gelesen, daß man längstens 78 wochen (incl. den 6 wo. lohnfortzahlung des ag) krankengeld bekommt innerhalb drei jahre. habe dieses jahr im februar 3 wochen krankengeld wg. meinem rheuma erhalten (war in einer klinik), arbeite aber seither wieder. fragen:
1. ab wann zählt denn diese drei jahres frist? tag der ersten krankengeld-zahlung oder tag der ersten krankmeldung wg. dieser krankheit?
2. was ist nach diesen drei jahren? bekommt man dann wieder 78 wochen krankengeld in den nächsten drei jahren wegen derselben krankheit?
3. gibt es "pflichtzeiten", wie lange man wieder arbeitsfähig sein mußte und beiträge gezahlt hat, damit man wieder krankengeld erhalten kann?
4. wenn ich jetzt wegen etwas anderem krankgeschrieben bin, erhalte ich dann auch krankengeld oder nicht?
vielen dank für eure hilfe,
liebe grüße & einen schönen tag
brini
Fragen zum Krankengeldbezug
Moderatoren: Czauderna, Karsten
-
- Beiträge: 4
- Registriert: 24.06.2007, 10:37
Hallo Brini,
Die 3-Jahres-Frist beginnt ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, die der Arzt beschenigt hat. Der Arbeitgeber steht dann 6 Wochen in der Pflicht, das Arbeitsentgelt weiter zu zahlen.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht in dieser Zeit auch schon (einen Tag nach ärztlicher Feststellung), ruht aber, da ja Lohn weitergezahlt wird. Diese Zeit wird aber auf den Zeitraum von 78 Wochen der Krankengeldzahlung angerechnet. Danach wird der Versicherte ausgesteuert. Allerdings weisen die Krankenkassen vorher darauf hin und zeigen Alternativen auf, wie z.B. Reha, Wiedereingliedrung oder Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.
Nach Ablauf der 3-Jahresfrist besteht aber wieder ein erneuter Anspruch auf Krankengeld.
Eine andere Krankheit hat im Übrigen einen eigenen 3-Jahres-Zeitraum mit Anspruch auf 78 Wochen (incl. Lohnfortzahlung) Krankengeld.
Pflichtzeiten der Arbeitsfähikeit gibt es nicht.
LG
Paragräfin
Die 3-Jahres-Frist beginnt ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, die der Arzt beschenigt hat. Der Arbeitgeber steht dann 6 Wochen in der Pflicht, das Arbeitsentgelt weiter zu zahlen.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht in dieser Zeit auch schon (einen Tag nach ärztlicher Feststellung), ruht aber, da ja Lohn weitergezahlt wird. Diese Zeit wird aber auf den Zeitraum von 78 Wochen der Krankengeldzahlung angerechnet. Danach wird der Versicherte ausgesteuert. Allerdings weisen die Krankenkassen vorher darauf hin und zeigen Alternativen auf, wie z.B. Reha, Wiedereingliedrung oder Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.
Nach Ablauf der 3-Jahresfrist besteht aber wieder ein erneuter Anspruch auf Krankengeld.
Eine andere Krankheit hat im Übrigen einen eigenen 3-Jahres-Zeitraum mit Anspruch auf 78 Wochen (incl. Lohnfortzahlung) Krankengeld.
Pflichtzeiten der Arbeitsfähikeit gibt es nicht.
LG
Paragräfin
-
- Beiträge: 157
- Registriert: 10.03.2007, 20:56
Nach Ablauf der 3-Jahresfrist besteht aber wieder ein erneuter Anspruch auf Krankengeld.
Wenn zwischenzeitlich Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Wenn durchgehend aufgrund derselben Erkrankung Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, gibts kein Krankengeld.
Die Berechnung der 3-Jahres-Frist ist sehr kompliziert und füllt so manches Rundschreiben sowie Gerichtsurteil. Wenn man längere Zeit krank war, einfach bei der Kasse anrufen und sich den Termin für die Aussteuerung mitteilen lassen.