Fragen zu Leistungen der Pflegeversicherung

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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jordon
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Fragen zu Leistungen der Pflegeversicherung

Beitrag von jordon » 04.04.2017, 16:28

Hallo,
ich kümmere mich seit fast ein Jahr zusammen mit zwei weiteren Nachbarinnen um eine Dame.
Ich übernehme dabei den Part ´Papierkrieg´.

Nach etlichen hin und her ist der Dame nun Rückwirkend ab September 2016 die Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz bewilligt wurde.

Dazu habe ich ein paar Fragen, ich möchte nichts falsch machen.
Kann man denn den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für einen Pflegedienst verwenden, der das Treppenhaus reinigt und stehen dann die 316 EUR Pflegegeld bereit und an die beiden Nachbarinnen die die Pflege übernehmen auszahlen zu können?

Eine weitere Frage habe ich zum § 142 SGB XI.
Die Pflegestufe / der Pflegegrad ist befristet und sieht eine erneute Überprüfung vor dem 01.01.2019 vor.

Heißt das nun durch den § 142 SGB XI, das die Damen zumindest bis zum Januar 2019 den Pflegegrad 2 hat?

Vielleicht könnt Ihr mir bei meinen Fragen weiterhelfen.

besten Dank.

Czauderna
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Re: Fragen zu Leistungen der Pflegeversicherung

Beitrag von Czauderna » 04.04.2017, 19:15

jordon hat geschrieben:Hallo,
ich kümmere mich seit fast ein Jahr zusammen mit zwei weiteren Nachbarinnen um eine Dame.
Ich übernehme dabei den Part ´Papierkrieg´.

Nach etlichen hin und her ist der Dame nun Rückwirkend ab September 2016 die Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz bewilligt wurde.

Dazu habe ich ein paar Fragen, ich möchte nichts falsch machen.
Kann man denn den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für einen Pflegedienst verwenden, der das Treppenhaus reinigt und stehen dann die 316 EUR Pflegegeld bereit und an die beiden Nachbarinnen die die Pflege übernehmen auszahlen zu können?
Nein, der Entlastungsbeitrag kann nicht für die Treppenreinigung verwendet werden -
(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

1.
Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
2.
Leistungen der Kurzzeitpflege,
3.
Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
4.
Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

Das Pflegegeld allerdings schon

Eine weitere Frage habe ich zum § 142 SGB XI.
Die Pflegestufe / der Pflegegrad ist befristet und sieht eine erneute Überprüfung vor dem 01.01.2019 vor.

Heißt das nun durch den § 142 SGB XI, das die Damen zumindest bis zum Januar 2019 den Pflegegrad 2 hat?
richtig, es kann aber jederzeit ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden

Vielleicht könnt Ihr mir bei meinen Fragen weiterhelfen.

besten Dank.
Gruss
Czauderna

jordon
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Beitrag von jordon » 05.04.2017, 16:48

Hallo,
besten Dank.
Also ist der Entlatungebetrag für die Betreuung, so wie vorlesen usw. durch einen Pflegedienst usw. gedacht?

Ich habe gerade gesehen, das der Monat September nur Anteilig berechnet wurde, da Antragseingang am 22. war.
Hier gilt der Antrag wo nicht rückwirkend zum 1. eines Monats?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 05.04.2017, 18:16

jordon hat geschrieben:Hallo,
besten Dank.
Also ist der Entlatungebetrag für die Betreuung, so wie vorlesen usw. durch einen Pflegedienst usw. gedacht?

Ich habe gerade gesehen, das der Monat September nur Anteilig berechnet wurde, da Antragseingang am 22. war.
Hier gilt der Antrag wo nicht rückwirkend zum 1. eines Monats?
Hallo,
https://sozialversicherung-kompetent.de ... ungen.html
hier ist gut beschrieben wie das läuft mit dem Leistungsbeginn.
Du schreibst, dass nach längerem hin- und her erst der Pflegegrad zugestanden wurde, d.h. - es ist durchaus denkbar, dass es sich hier um eine Erstbeantragung handelt und die Pflegenbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung schon (lange) vorlag. Demzufolge, so kenne ich es noch, wäre hier der 1.9.2016 der Leistungsbeginn und nicht der Tag der Antragstellung - würde ich nochmals mit der Pflegekasse besprechen.
Gruss
Czauderna

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