Frage zur 6 wochen frist

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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Justine
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Frage zur 6 wochen frist

Beitrag von Justine » 07.12.2014, 23:11

Hallo ihr lieben ich bin neu hier :)
Ich hoffe ihr könnt mir etwas helfen ich erzähle euch mal um was es geht.

Habe mich im september endlich mal getraut zu einer plastischen chirugin zu gehen weil ich mit meinem 22 jahren sehr unzufrieden und unglücklich mit meiner nicht forhandenen brust bin.
Ich bin auch sehr dünn 1,75 und wiege 47 kg habe leider das problem das ich nicht zunehmen kann vor einigen jahren wog ich 58 kg aber da hat sich auch nichts an meiner brust geändert.
Die chirugin war super lieb erst meinte sie das es schwer wird aber als sie gesehen hat das ich 3 bh's und silikon einlagen trage und dann meine brust gesehen hat war sie sehr zuversichtlich das die op genehmigt wird.
Sie stellte eine größe von -60 aa und 2 fehlbildungen Mamma-Hypoplasie
und eine knöcherne thoraxwand deformität fest.
Ich reichte alles bei der krankenkasse ein.Hormontest,Bescheinigung das ich keine esstörung habe und die bilder.
Nach 5 wochen kam die ablehnung..
Angeblich hätte ich keine fehlbildungen und sollte psychologische hilfe in anspruch nehmen.
Obwohl ich die psycholgische und psychatrische hilfe seid meinem 12.lebensjahr in anspruch nehme jeddoch ohne erfolg wodurch die depressionen sich chronisch entwickelten.
Ich legte aber dann direkt ein widerspruch ein zu verlieren hat man ja nichts und versuchen sollte man immer :)
Ich reichte alles am 27.10 bei der barmer ein die frau war auch sehr nett und würde sich kümmern das es übernommen wird sie hätte meine akte gesehen.
Am 30.10 bekam ich dann post das mein fall erneut geprüft wird.
Die plastische chirugin meinte das die krankenkasse eine frist von 6 wochen hat das sie das aber auch wissen.
Wenn ich in diesen 6 wochen keine zusage oder absage kriege würde die op genehmigt werden durch ein neues gesetz.
Aber ab wann zählen die 6 wochen? Ab dem tag an dem ich alles eingereicht habe oder als ich post bekam?
Wenn es ab dem 27.10 ist dann sind es heute 42 tage also 6 wochen.
Oder zählt die krankenkasse die woche ab morgen auch noch mit?
Würde mich riesig freuen wenn ihr mir etwas helfen könnt :)
Liebe grüße justine

Poet
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Beitrag von Poet » 08.12.2014, 11:12

@Justine: Hier unter 3a stehen die genauen Fristen:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html

Es zählt der erste Antragseingang bei der Kasse. Ich schätze mal, dass die Kasse im Hintergrund den med. Dienst angefragt hat (ev. auch beim ersten Mal)...ich weiß es aber nicht. Damit die Fristregelung überhaupt wirkt müssen zumindest die med. Vorraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die gesetzl. Kasse vorliegen.

Es sieht für mich hier aber danach aus als sei die Kasse von der med. Notwendigkeit der Korrektur nicht ganz so überzeugt wie Du und die behandelnde Ärztin. Die Grenzen für die Kostenübernahmen solcher Korrekturen sind sehr eng für die Kassen. Ich würde deswegen mal bei der Kasse anfragen ob eine persönliche Begutachtung durch den med. Dienst möglich ist. Dann könntest Du Dich und alle Unterlagen persönlich bei einem MdK-Gutachter vorstellen und alles schildern.

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Zuletzt geändert von Poet am 08.12.2014, 17:46, insgesamt 1-mal geändert.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 08.12.2014, 12:58

Die Kasse hat fristgerecht innerhalb von 5 Wochen (nicht 6, wie die Ärztin meint), entschieden. Ich bin nicht der Ansicht, dass die Frist nach § 13 Abs. 3a SGB V bei einem Widerspruch erneut anfängt zu laufen. Das Vorverfahren ist im SGG geregelt und mir ist kein a naloger Paragraph bekannt.

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