Hallo,
auf der Verordnung einer Krankenbeförderung ist auch ein Punkt angegeben, dass bei ambulanten Fahrten die Kosten übernommen werden, wenn bestimmte Vorraussetzungen vorliegen : bei den Merkzeichen aG, BL, H oder bei Pflegestufe 2 oder 3.
Dann gibt es dort noch einen Punkt : vergleichbare Mobilitätseinschränkung.
So viel ich weiß, muss bei diesem vergleichbaren Grund ( vergleichbare Mobilitätseinschränkung ) die Erkrankung mind. 6 Monate bestehen und in diesem Zeitraum sollte der Versichterte einen Schwerbehinderten- Ausweis beantragen . Die Kosten für ambulante Fahrten können dann , solange der SBA noch nicht vorliegt nicht übernommen werden.
Ist dass so korrekt ? Oder gibt es da eine Zwischenlösung, denn nach Bantragung des SBA und evtl. Bewilligung dauert es ja auch bis ca 6 Monate.
Was zählt dann alles als vergleichbaren Grund ?
Freue mich über eine Rückantwort .
LG Pummie
Dauerhafte Mobilitätseinschränkung - Fahrtkosten
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