Dauer Antragsbearbeitung Krankenhausbehandlung
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Dauer Antragsbearbeitung Krankenhausbehandlung
Guten Tag,
wie lange ist es üblich, dass eine Krankenkasse über einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Behandlung entscheidet und gibt es eine Frist, in der eine Antwort erfolgen muss?
Auf einen im April gestellten Antrag meldet sich die Krankenkasse nach zwei Wochen zurück und fordert, dass man sich dort telefonisch melden soll, oder eine Telefonnummer zum Rückruf hinterlassen soll, da (nur) dann der Antrag weiter bearbeit werden kann.
Eine schriftliche Rückmeldung, um zu erfahren, was die Krankenkasse dann unbedingt noch bräuchte, um den Antrag zu bearbeiten, wird sich nicht zurückgemeldet.
Auf eine Mail ebenfalls nicht.
Wie kann man nun weiter verfahren, um einen Bescheid zu bekommen?
Danke für Antworten
wie lange ist es üblich, dass eine Krankenkasse über einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Behandlung entscheidet und gibt es eine Frist, in der eine Antwort erfolgen muss?
Auf einen im April gestellten Antrag meldet sich die Krankenkasse nach zwei Wochen zurück und fordert, dass man sich dort telefonisch melden soll, oder eine Telefonnummer zum Rückruf hinterlassen soll, da (nur) dann der Antrag weiter bearbeit werden kann.
Eine schriftliche Rückmeldung, um zu erfahren, was die Krankenkasse dann unbedingt noch bräuchte, um den Antrag zu bearbeiten, wird sich nicht zurückgemeldet.
Auf eine Mail ebenfalls nicht.
Wie kann man nun weiter verfahren, um einen Bescheid zu bekommen?
Danke für Antworten
Hallo,
hier hilft ein Blick ins Patientenrechtegesetz: Die Antragsbearbeitung hat (wenn nicht eine hinreichende Begründung für eine längere Bearbeitungsdauer besteht) innerhalb von 3 Wochen, bei Einschaltung des medizinischen Dienstes innerhalb von 5 Wochen, zu erfolgen. Andernfalls gilt der Antrag als genehmigt.
http://www.bmg.bund.de/praevention/pati ... esetz.html
MfG
ratte1
hier hilft ein Blick ins Patientenrechtegesetz: Die Antragsbearbeitung hat (wenn nicht eine hinreichende Begründung für eine längere Bearbeitungsdauer besteht) innerhalb von 3 Wochen, bei Einschaltung des medizinischen Dienstes innerhalb von 5 Wochen, zu erfolgen. Andernfalls gilt der Antrag als genehmigt.
http://www.bmg.bund.de/praevention/pati ... esetz.html
MfG
ratte1
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Weil alles schon vorliegt und ich schriftlich angefragt habe, was man von mir möchte.roemer70 hat geschrieben:Warum rufst Du nicht an und fragst, was genau noch benötigt wird?
Dazu ist schon 14 Tage nach Versand des Antrages ein Anruf erfolgt, bei dem keiner von nichts wusste und ich bei einer schriftlichen Rückantwort einen klaren Nachweis des bisherigen Verlaufes habe.
Meines Erschtens gilt das als genehmigt, denn würde man *** § 18 XI dazu nehme hätte denn ab der 6 Wochen eine Entscheidung vorliegen müssen. Meiner Ansicht nach. Welche Kasse ist es denn?
3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html
3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html
Zuletzt geändert von CiceroOWL am 30.05.2013, 19:04, insgesamt 1-mal geändert.
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Danke für eure Antworten,CiceroOWL hat geschrieben:Meines Erschtens gilt das als genehmigt, denn würde man *** § 18 XI dazu nehme hätte denn ab der 6 Wochen eine Entscheidung vorlligen müssen. Meiner Ansicht nach. Welche Kasse ist es denn?
ja, genau die Frist, wie ich hier lese, ist nun schon überschritten und es erfolgte nichts und vermute deshalb, dass man keinen Bescheid erstellt, gegen den dann Rechtsmittel eingelegt werden könnte.
Denn wenn dem Antrag, aus welchen Gründen auch immer nicht entsprochen werden kann, dann kann man diesen durch einen Bescheid ablehnen.
Für eine Bewilligung oder Ablehnung benötigt man keine Telefonnummer und auch kein Telefonat.Auf einen im April gestellten Antrag meldet sich die Krankenkasse nach zwei Wochen zurück und fordert, dass man sich dort telefonisch melden soll, oder eine Telefonnummer zum Rückruf hinterlassen soll, da (nur) dann der Antrag weiter bearbeit werden kann.
Meine Vermutung ist also, dass doch noch Unterlagen oder Infos fehlen.
Sich jetzt also aufs Patientenrechtegesetz zu versteifen, kann auch nach hinten losgehen.
Sorry, aber ich kann nicht nachvollziehen, warum man nicht den telefonischen oder persönlichen Kontakt sucht. Ist das Vertrauensverhältnis dermaßen gestört, dass man Ärger, Komplikationen und Verzögerungen dafür in Kauf nimmt?
Hier im Forum wird es keine Entscheidung geben können. Und wenn sich herausstellt, dass der Antrag nicht abschließend bearbeitet werden konnte und die Gründe hierfür nicht bei der Kasse oder dem MDK liegen, bleibt man auf der Rechnung sitzen, wenn man sich die Leistung selbst verschafft.