Bearbeitungszeit eines Widerspruches?
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Bearbeitungszeit eines Widerspruches?
Patient hat bei der KK einen Antrag auf Vorsorgeleistungen im Febr. 2014 gestellt und bis heute ist noch keine endgülitge Entscheidung seitens der KK gefallen.
Der Antrag wurde zuerst abgelehnt und der Patient hat als letztes Schreiben im Sept. 2014 eine Widerspruchsbegründung nachgereicht. Seitdem ist nichts mehr passiert.
Komisch ist auch, dass die KK den Antrag nach § 40 SGB V (med. Rehabilitation) abgelehnt hat, obwohl ein Antrag auf Vorsorgeleistungen
gestellt wurde (§ 23 ABs. 4 SGB V). Wie kann das sein? Hat der SB den Antag überhaupt richtig gelesen?
Muss der Widerspruchsausschuss nicht innerhalb von spätestens 6 Monaten entscheiden? Kann Untätigkeitsklage eingereicht werden?
Der Antrag wurde zuerst abgelehnt und der Patient hat als letztes Schreiben im Sept. 2014 eine Widerspruchsbegründung nachgereicht. Seitdem ist nichts mehr passiert.
Komisch ist auch, dass die KK den Antrag nach § 40 SGB V (med. Rehabilitation) abgelehnt hat, obwohl ein Antrag auf Vorsorgeleistungen
gestellt wurde (§ 23 ABs. 4 SGB V). Wie kann das sein? Hat der SB den Antag überhaupt richtig gelesen?
Muss der Widerspruchsausschuss nicht innerhalb von spätestens 6 Monaten entscheiden? Kann Untätigkeitsklage eingereicht werden?
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Re: Bearbeitungszeit eines Widerspruches?
die Kasse muss innerhalb von 6 Monaten über den Widerspruch entscheiden - es sei denn, es dauert länger, den Sachverhalt zu klärenConsono hat geschrieben:Patient hat bei der KK einen Antrag auf Vorsorgeleistungen im Febr. 2014 gestellt und bis heute ist noch keine endgülitge Entscheidung seitens der KK gefallen.
Der Antrag wurde zuerst abgelehnt und der Patient hat als letztes Schreiben im Sept. 2014 eine Widerspruchsbegründung nachgereicht. Seitdem ist nichts mehr passiert.
Komisch ist auch, dass die KK den Antrag nach § 40 SGB V (med. Rehabilitation) abgelehnt hat, obwohl ein Antrag auf Vorsorgeleistungen
gestellt wurde (§ 23 ABs. 4 SGB V). Wie kann das sein? Hat der SB den Antag überhaupt richtig gelesen?
Muss der Widerspruchsausschuss nicht innerhalb von spätestens 6 Monaten entscheiden? Kann Untätigkeitsklage eingereicht werden?
bevor eine Untätigkeitsklage eingereicht wird, würde ich rechtliche Beratung empfehlen
ob eine Verwechselung vorliegt, kann nur die Kasse selbst beantworten
Meinst Du damit, dass dahinter Taktik der KK steckt??? Ähnlich gelagerte Sachverhalte ähnlich zu "behandeln" ohne Entscheidungen zu treffen?broemmel hat geschrieben:Klingt nach dem gleichen Thema wie bei schemesch.
Es gibt keinen Grund den Widerspruch nicht zu bescheiden. Die Kasse äußert sich einfach nicht.
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@Consono
Wenn dieses Problem im Umgang mit einer Frittenbude bestehen würde,so hätte ich meine Zweifel. Beim Umgang mit einer Krankenkasse sicherlich nicht.
Dem Sachbearbeiter dürfte es völlig egal sein ob oder ob nicht gezahlt wird, da es nicht aus seiner Tasche abgeht.
In meinen Augen vor Ort aufschlagen und den Nachweis der Beantwortung
des Briefes mitnehmen (Einschreibezettel als Nachweis, Quittung bei Abgabe in der Geschäftsstelle) und die Angelegenheit vor Ort klären.
§ 88
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Dem Sachbearbeiter dürfte es völlig egal sein ob oder ob nicht gezahlt wird, da es nicht aus seiner Tasche abgeht.
In meinen Augen vor Ort aufschlagen und den Nachweis der Beantwortung
des Briefes mitnehmen (Einschreibezettel als Nachweis, Quittung bei Abgabe in der Geschäftsstelle) und die Angelegenheit vor Ort klären.
§ 88
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
3 oder 6 Monate? Habe es leider nicht ganz verstanden, wann nun Untätigkeitsklage eingereicht werden kann.
Sollte dies überhaupt gemacht werden?
Wäre es nicht sinnvoller, einfach einen neuen Antrag in 2015 zu stellen, da der dann ja schneller bearbeitet wird.
Eine Klage kann sich ja über einen sehr langen Zeitraum hinziehen.
Mir ist dieses Vorgehen bekannt, dass dies bei z. B. Eingruppierung der Pflegestufen gemacht wird. Einfach bei Ablehung des Widerspruches nicht zu klagen, sondern einen neuen Antrag stellen.
Kann das bei Vorsorgeleistungen auch gemacht werden?
Sollte dies überhaupt gemacht werden?
Wäre es nicht sinnvoller, einfach einen neuen Antrag in 2015 zu stellen, da der dann ja schneller bearbeitet wird.
Eine Klage kann sich ja über einen sehr langen Zeitraum hinziehen.
Mir ist dieses Vorgehen bekannt, dass dies bei z. B. Eingruppierung der Pflegestufen gemacht wird. Einfach bei Ablehung des Widerspruches nicht zu klagen, sondern einen neuen Antrag stellen.
Kann das bei Vorsorgeleistungen auch gemacht werden?
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die Bearbeitungszeit für Anträge beträgt 6 Monate, für Widersprüche 3 Monate - näheres kannst du hier nachlesen:Consono hat geschrieben:3 oder 6 Monate? Habe es leider nicht ganz verstanden, wann nun Untätigkeitsklage eingereicht werden kann.
http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/ ... entragung/
http://www.asj-ruhr-mitte.de/index.php? ... e_id=11198
du solltest aber beachten, dass die 6-Monats-Frist und die 3-Monats-Frist keine absoluten Fristen sind, sondern dass sie sich verlängern können, wenn die Ermittlungen des Sachverhalts länger dauern (z. B. Anforderung von Unterlagen oder Erstellung eines Gutachtens)
da würde ich mich an deiner Stelle rechtlich beraten lassen - z. B. von einem Fachanwalt für Sozialrecht, von einem Rentenberater oder von einer Organisation wie z. B. VdK oder SoVDConsono hat geschrieben: Sollte dies überhaupt gemacht werden?
Wäre es nicht sinnvoller, einfach einen neuen Antrag in 2015 zu stellen, da der dann ja schneller bearbeitet wird.