Auskunfts-und regresspflichtig gegenüber derEx-Krankenkasse?

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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bernd02
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Auskunfts-und regresspflichtig gegenüber derEx-Krankenkasse?

Beitrag von bernd02 » 18.08.2007, 13:12

Ich hätte mal ein kleines Problem:

Ich war bis 31.3.2007 bei der AOK Brandenburg versichert,seit dem 1.4.2007 bin ich bei der IKK Brandenburg und Berlin versichert.

Es geht um ein Rezept"ausserhalb des Regelfalls" für 10x Krankengymnastik(Physiotherapie).
Dieses Rezept habe ich am 16.3.07 bei der AOK Brandenburg zur Genehmigung vorgelegt(Rezepte "ausserhalb des Regelfalls" sind bei der AOK Brandenburg vor Behandlungsbeginn genehmigungspflichtig).
Das Rezept wurde im vollen Umfang und ohne zeitliche Beschränkung(Abarbeitung des Rezeptes) genehmigt.
Ich hatte für dieses Rezept ordnungsgemäß 22,80€(12,80€ Zuzahlung+10€ Rezeptgebühr) in der Physiotherapie entrichtet.
Der AOK war zum Zeitpunkt der Genehmigung des Rezeptes auf Grund der 2-monatigen Kündigungsfrist(also seit Januar 2007) mein Mitgliedschaftsende zum 31.3.07 in der AOK bekannt.
Nun bekam ich gestern von meiner Ex-Krankenkasse "AOK" Post,in der sie beabsichtigen mir eine Forderung in Höhe von 70€ in Rechnung zu stellen für die restlichen Krankengymnastik-Behandlungen von diesem Rezept,die aus Zeitgründen zw. dem 3.4. und 24.4.07 abgearbeitet wurden.
Nun verlangen sie ausser der finanziellen Forderung auch eine ausführliche schriftliche Stellungnahme(Verhör),da ich seit 1.4.07 nicht mehr bei der AOK versichert war.

Bin ich bei der geschilderten Sachlage auskunfts-bzw. Regresspflichtig(70€ Forderung)?

Gruß Bernd

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 18.08.2007, 13:52

Hallo,

teil Ihnen einfach die neue Kasse mit und den Hinweis, dass sie sich doch bitte zwecks Regulierung mit Deiner neuen Krankenkasse in Verbindung setzen sollen.
Kleiner Auffrischungskurs für die AOK:
§ 105 SGB X
Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Und falls die dann immer noch Kohle wollen: Einfach schreiben, dass Du das nicht wusstest ud gutgläubig die Behandlung dort zu Ende geführt hast.

LG, Fee

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