§100: Entb. v Schweigepflicht NUR IM EINZELFALL möglich?

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

Moderatoren: Czauderna, Karsten

Antworten
Jazzfest
Beiträge: 23
Registriert: 09.08.2009, 11:19

§100: Entb. v Schweigepflicht NUR IM EINZELFALL möglich?

Beitrag von Jazzfest » 14.08.2009, 11:41

Die Aufforderung der KK zur Entbindung sämtlicher Ärzte von der Schweigepflicht habe ich mit der hier

http://www.krankenkassenforum.de/kk-wil ... t2794.html

skizzierten Begründung abgelehnt.

Nun stellt sich die allgemeinere Frage, ob §100 SBG X es hergibt, eine Aufforderung der KK zur einer (uneingeschränkten) Entbindung sämtlicher Ärzte von der Schweigepflicht abzulehnen und statt dessen eine eingeschränkte Entbindung anzubieten. Darin verweise ich auf die "Zustimmung im Einzelfall" laut §100 SGB X.

Wenn also der gesetzliche Rahmen der normalen Auskunftspflicht der Ärzte nicht ausreicht, kann die KK mir ihren Klärungsbedarf darlegen und ich kann im Einzelfall die Zustimmung zur Beantwortung der Frage durch den Arzt erteilen.

Ist damit meiner Mitwirkungspflicht (§66 SGB I etc) ausreichend entsprochen?

(Hintergrund des ganzen ist, dass ich vor einer uneingeschränkten Entbindung der Ärzte gewarnt worden bin, da dies Nachteile in einem möglichen Prozess vor dem Sozialgericht haben könnte. Das weiss ich aber nicht genau.)

Habt Ihr da eine andere Rechtsauffassung?

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 14.08.2009, 14:20

Kannst du machen, da gibt es nur das kleine Problem des MDK und wenn drei Ärzte zusammen kommen gibt es 5 Meinungen.
Wichtig ist. das medizinsich fundiert dargelegt wird von deinem behndelnden Arzt, wie er die deine situation einschätzt.

Jazzfest
Beiträge: 23
Registriert: 09.08.2009, 11:19

Beitrag von Jazzfest » 15.08.2009, 09:10

Hallo Cicero,

danke für deinen Beitrag. Ich verstehe dann aber nicht, warum der MDK überhaupt eingeschaltet werden muss: Ich habe ausdrücklich nur die uneingeschränkte Entbindung aller Ärzte von der Schweigepflicht abgelehnt. Zu einer Entbindung zwecks Klärung von Einzelfragen (vgl. §100 SGB X) bin ich ja bereit und das steht auch so in der Ablehnung.

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 15.08.2009, 09:47

Die KK kann den MDK noch mit einschalten zur Klärung des Falles, wenn Sie meint eine zweite Meinung zur Beurteilung deines Falles zu benötigen.
Aber wie schon geschreiben, wenn dein beh, Arzt eine solide, logische und nachvollziehbare medizinische Beurteilung abgibt, sollte die KK zu deinen Gunsten entscheiden. Aber das hängt ja von der KK ab.
Viel Gklück also.

Jazzfest
Beiträge: 23
Registriert: 09.08.2009, 11:19

Beitrag von Jazzfest » 15.08.2009, 09:53

Hallo Cicero und danke für die schnelle Antwort!

wie ist das denn mit der ärztlichen Beurteilug: fordert die KK den jeweiligen Arzt dazu auf, oder muss ich die Ärzte jeweils aufforden, der KK den medizinischen Sachverhalt darzulegen? (Sorry, aber ich hab echt keine Ahnung davon...)

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 15.08.2009, 13:19

Die KK sollte dies von dem beh. Arzt anfordern.

CiceroOWL
Beiträge: 5211
Registriert: 20.09.2008, 14:11

Beitrag von CiceroOWL » 15.08.2009, 13:21

Sorry , Nachtrag, im Falle eines Widerspruches kannst du aber acuh eine neues, ich wiederhole neues ärztliches Gutachten mitbeifügen. Sofern Kosten für dieses Gutachten entstehen trägt dies im postiven Fall die KK.

Jazzfest
Beiträge: 23
Registriert: 09.08.2009, 11:19

Beitrag von Jazzfest » 21.08.2009, 09:45

Nun schickt mich die KK zum MDK, obwohl ich deren Wunsch entsprochen habe, die am Reha-Entlassungsbericht beteiligten Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden! Ich wurde schon vor der Reha durch den MDK "gepfüft"!

Wie ist dieses Vorgehen zu bewerten? Ich bekomme weiterhin kein KG! Können die mit Ihrer fortgesetzten Prüfungswut das Widerspruchsverfahren bzw. Leistungen beliebig hinauszögern? Die objektiven Leistungsvorraussetzungen liegen doch vor!

Medizinisch habe ich zwar keine Bedenken, doch sollten derlei Verzögerungen durch Einschaltung des MDK, wie hier im Forum auch diskutiert, durch diese Entbindung verhindert werden. Der MDK sollte von der KK doch nur beauftragt werden, wenn der Sachverhalt sich nicht abschließend klären lässt. Das setzt zunächst eine Prüfung voraus! Diese ist zu bezweifeln, da ich prompt am Morgen des Folgetages meiner Einwilligung zur Entbindung von denen das Fax mit der Aufforderung erhielt, beim MDK vorstellig zu werden.

Was soll das?!

Antworten