Zuzahlung bei studentischer KV
Moderator: Czauderna
Zuzahlung bei studentischer KV
Hallo,
ich bin studentisch krankenversichert und hätte gern gewusst, wie hier die Zuzahlungsregelung ist. Man muss ja 2% vom Einkommen zuzahlen. Aber zählt hier jetzt nun nur mein Einkommen (Studienkredit) oder auch das meiner Eltern mit dazu?
LG
Lillie
ich bin studentisch krankenversichert und hätte gern gewusst, wie hier die Zuzahlungsregelung ist. Man muss ja 2% vom Einkommen zuzahlen. Aber zählt hier jetzt nun nur mein Einkommen (Studienkredit) oder auch das meiner Eltern mit dazu?
LG
Lillie
Hallo,
es kommt auf die individuellen Verhältnisse an :
wohnt der Student am Studienort, hat aber seinen Erstwohnsitz noch bei den Eltern, zählt er zur Familie und das Familieneinkommen wird herangezogen.
Nur wenn er seinen Erstwohnsitz ausserhalb der elterlichen Wohnung hat, wird er alleine bemessen nach seinen Einkünften ( das können auch Sachbezüge sein).
Gruß
Czauderna
es kommt auf die individuellen Verhältnisse an :
wohnt der Student am Studienort, hat aber seinen Erstwohnsitz noch bei den Eltern, zählt er zur Familie und das Familieneinkommen wird herangezogen.
Nur wenn er seinen Erstwohnsitz ausserhalb der elterlichen Wohnung hat, wird er alleine bemessen nach seinen Einkünften ( das können auch Sachbezüge sein).
Gruß
Czauderna
Hallo,Lillie hat geschrieben:Dankeschön für die schnelle Antwort :D
Ich wohne noch Zuhause, also zählt wohl das Familieneinkommen.
Zählt der Studienkredit auch als Einkommen und wie geht das vor sich, wenn man die Zuzahlungs-Grenze erreicht hat?
LG
Lillie
nein, Kredite, egal welcher Art zählen nicht zu den Einnahmen.
Wenn man mit seinen Eigenanteilen die Bealstungsgrenze überschreiten wird oder erreicht hat gibt es folgende Varianten.
1. Man kann am Beginn des Jahres die Belastungsgrenze errechnen lassen von der Kasse und zahlt den Eigenanteil für das komplette Jahr im voraus an die Kasse. Man erhält dann für das Kalenderjahr einen Befreiungsausweis und muss deshlab keine gesetzlich vorgeschrieben Eigenanteile mehr zahlen.
Diese Variante lohnt sich allerdingsa nur für Dauerleistungsbezieher
(z.B. regelmäßige Medikamentenverordnung), bei denen schon von vorrneherein feststeht dass sie die Belastungsgrenze überschreiten werden.
2. Man sammelt alle Zuzahlungsbelege wöhrend des Jahres und reicht diese am Jahresende zusammen mit Antrag und Einkommensnachweisen bei der Kasse ein. Die Kassen zahlt dann alle Beträge die über der Belastungsgrenze von 2% (bein chronisch Kranken 1%) des anrechenbaren Einkommens zurück.
Gruß
Czauderna
Wollte nur bescheid geben, dass das eine Falschinfo ist. Es wurde nur mein Einkommen herangezogen und weil das bei Studenten nicht einfach bemessen werden kann, werden hier pauschal 85 Euro als Zuzahlungsgrenze herangezogen.Czauderna hat geschrieben:Hallo,
es kommt auf die individuellen Verhältnisse an :
wohnt der Student am Studienort, hat aber seinen Erstwohnsitz noch bei den Eltern, zählt er zur Familie und das Familieneinkommen wird herangezogen.
Nur wenn er seinen Erstwohnsitz ausserhalb der elterlichen Wohnung hat, wird er alleine bemessen nach seinen Einkünften ( das können auch Sachbezüge sein).
Gruß
Czauderna
LG
Lillie
Hallo,
das war keine Falschinfo - die von Dir genannten 85,00 € entsprechen der Belastungsgrenze für einen Haushaltsvorstand nach dem Sozialhilfegesetz
und dieser Betrag entspricht auch wieder in etwa freier Kosten und Wohnung, also den Sachbezügen - was ist dann an meiner Info falsch ??
Gruß
Czauderna
das war keine Falschinfo - die von Dir genannten 85,00 € entsprechen der Belastungsgrenze für einen Haushaltsvorstand nach dem Sozialhilfegesetz
und dieser Betrag entspricht auch wieder in etwa freier Kosten und Wohnung, also den Sachbezügen - was ist dann an meiner Info falsch ??
Gruß
Czauderna
Na, dass das Familieneinkommen herangezogen wird - dem ist nicht so. Ich wohne noch Zuhause und bin selbst studentisch versichert (da über 25) und deshalb wird nur mein Einkommen herangezogen. Und weil man das bei Studenten ohne Einkommen schlecht bemessen kann, werden die 85 Euro herangezogen.was ist dann an meiner Info falsch ??
LG Lillie
Beide Antworten sind zum Teil richtig, zum Teil falsch.
Falsch ist, das immer das Familieneinkommen zu Grunde gelegt wird. Dieses gilt nur bei den "Kindern", die über 18 Jahre alt sind, aber noch familienversichert sind.
Bei Mitgliedern, die über 18 Jahre alt sind, ist nur ihr eigenes Einkommen maßgebend.
Falsch ist aber auch, wenn generell der genannte Betrag von rund 85,- EURO als Belastungsgrenze angesetzt wird. Das ist zwar schön einfach für die KK, entspricht aber nicht der aktuellen Rechtsprechung. Danach ist immer das eigene Einkommen maßgebend und es kann nicht die Belastungsgrenze angesetzt werden, die bei ALG-2- oder Grundsicherungsempfängern gilt.
MfG
ratte1
Falsch ist, das immer das Familieneinkommen zu Grunde gelegt wird. Dieses gilt nur bei den "Kindern", die über 18 Jahre alt sind, aber noch familienversichert sind.
Bei Mitgliedern, die über 18 Jahre alt sind, ist nur ihr eigenes Einkommen maßgebend.
Falsch ist aber auch, wenn generell der genannte Betrag von rund 85,- EURO als Belastungsgrenze angesetzt wird. Das ist zwar schön einfach für die KK, entspricht aber nicht der aktuellen Rechtsprechung. Danach ist immer das eigene Einkommen maßgebend und es kann nicht die Belastungsgrenze angesetzt werden, die bei ALG-2- oder Grundsicherungsempfängern gilt.
MfG
ratte1
Eben, ich bin aber nicht Familienversichert, sondern studentisch versichert, und da ist es auch logisch, dass man über 25 ist - ergo war die erste Info falsch. Ist aber auch egal, ich wollte es nur richtig stellen, falls jemand die gleiche Frage hatFalsch ist, das immer das Familieneinkommen zu Grunde gelegt wird. Dieses gilt nur bei den "Kindern", die über 18 Jahre alt sind, aber noch familienversichert sind.
Na dann würde bei mir aber ein Einkommen von 0 Euro zählen, also hätte ich gar nichts zuzahlen müssen und ich hätte auch die bereits gezahlten 85 Euro zurückerstattet bekommen müssen?Danach ist immer das eigene Einkommen maßgebend und es kann nicht die Belastungsgrenze angesetzt werden, die bei ALG-2- oder Grundsicherungsempfängern gilt.
LG Lillie
Von Luft und Liebe allein aber kann man nicht leben. Daher ist das Geld anzurechnen, was man bekommt, ggf. auch die Sachleistungen. Es ist immer der Einzelfall maßgebend. Leider gibt es hier m.W. noch keine einheitliche Festlegung.Lillie hat geschrieben:[Na dann würde bei mir aber ein Einkommen von 0 Euro zählen, also hätte ich gar nichts zuzahlen müssen und ich hätte auch die bereits gezahlten 85 Euro zurückerstattet bekommen müssen?Danach ist immer das eigene Einkommen maßgebend und es kann nicht die Belastungsgrenze angesetzt werden, die bei ALG-2- oder Grundsicherungsempfängern gilt.
MfG
ratte1
Ich hatte oben doch schon geschrieben, dass ich einen Studienkredit beziehe, der ja aber nicht als Einkommen gewertet wird.
Also wurden eben diese 85 Euro genommen. Was ist denn nun in meinem Fall richtig und was nicht?
Und eine ganz neue Frage ich fahre demnächst in eine Reha-Klinik, Kostenträger ist die Krankenkasse. Zählt die Zuzahlungsbefreiung auch für die Zuzahlung, die man dort leisten muss?
LG Lillie
Also wurden eben diese 85 Euro genommen. Was ist denn nun in meinem Fall richtig und was nicht?
Und eine ganz neue Frage ich fahre demnächst in eine Reha-Klinik, Kostenträger ist die Krankenkasse. Zählt die Zuzahlungsbefreiung auch für die Zuzahlung, die man dort leisten muss?
LG Lillie
Lillie hat geschrieben:Was heißt jetzt, sie werden angerechnet? Ich bin doch schon befreit, muss ich die 10 Euro pro Tag nun zahlen oder nicht :?:
LG Lillie
Hallo,
nein, musst du nicht !!
Und was dein anrechenbares Einkommen angeht werde ich nochmal in der aktuellen Rechtsprechung nachforschen ob ich genaue Zahlen herausfinde.
Gruß#
Czauderna
Ich meine mit denm Urteil vom 12.02.2002 B 1 KR 20/10 R - USK 2002 /68 hat das BSG schon klar gestellt das alle Einahmen der Vericherteni m gemeinsamen Haushalt mit eingerechnet werden.
Zur Ermittlung dienen die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
Sie Rundschreiben 8 A und BSG Urteil vom 19.09.07B 1KR 1/07 R -USK 2007 - 54 .
Zur Ermittlung dienen die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
Sie Rundschreiben 8 A und BSG Urteil vom 19.09.07B 1KR 1/07 R -USK 2007 - 54 .