Zuzahlung bei studentischer KV
Moderator: Czauderna
Hallo,Lillie hat geschrieben:Na, dass das Familieneinkommen herangezogen wird - dem ist nicht so. Ich wohne noch Zuhause und bin selbst studentisch versichert (da über 25) und deshalb wird nur mein Einkommen herangezogen. Und weil man das bei Studenten ohne Einkommen schlecht bemessen kann, werden die 85 Euro herangezogen.was ist dann an meiner Info falsch ??
LG Lillie
dann sei mal froh und glücklich - denn hier werden auch die "Zuwendungen"
der Eltern als Sachbezüge angerechnet, aber auch nur dann wenn Du innerhalb des Elternhauses eine eigene "Mietwohnung" (also abgeschlossen, nicht zur Wohnung der Eltern gehörig) hast.
Deine Logik, dass du deinen Lebensunterhalt ja von einem Kredit bestreitest
und deshalb kein Einkommen hast greift hier leider nicht oder zahlst du auch die Miete für deine Wohnung an deine Eltern von diesem Kredit ??
Gruß
Czauderna
2002 galt doch noch eine ganz andere Rechsprechung bzgl. der Zuzahlung. Das mit den 2% wurde doch erst 2004 mit dem GMG eingeführtIch meine mit denm Urteil vom 12.02.2002 B 1 KR 20/10 R - USK 2002 /68 hat das BSG schon klar gestellt das alle Einahmen der Vericherteni m gemeinsamen Haushalt mit eingerechnet werden.
Ich war damals AZUBI und damals wurde auch nur mein Einkommen herangezogen, was damals ja einfacher war.
Ich habe aber keine eigene Wohnung!denn hier werden auch die "Zuwendungen"
der Eltern als Sachbezüge angerechnet, aber auch nur dann wenn Du innerhalb des Elternhauses eine eigene "Mietwohnung" (also abgeschlossen, nicht zur Wohnung der Eltern gehörig) hast.
Das ist nicht meine Logik, sondern die der KK Die Dame in der Geschäftsstelle hat extra nachgeguckt und meinte, es würden für mich die 85 Euro gelten, da kein anrechenbares Einkommen vorhanden ist und Sachbezüge, wie freie Wohnung, sind ja auch schlecht zu ermitteln.Deine Logik, dass du deinen Lebensunterhalt ja von einem Kredit bestreitest
und deshalb kein Einkommen hast greift hier leider nicht oder zahlst du auch die Miete für deine Wohnung an deine Eltern von diesem Kredit ??
Genau so hat man mir das erklärtratte1 hat geschrieben:Falsch ist, das immer das Familieneinkommen zu Grunde gelegt wird. Dieses gilt nur bei den "Kindern", die über 18 Jahre alt sind, aber noch familienversichert sind.
Bei Mitgliedern, die über 18 Jahre alt sind, ist nur ihr eigenes Einkommen maßgebend
LG Lillie
Hallo,
na, wie gesagt, da hast es ja gut getroffen - besser kann es nicht laufen.
Was die Dame von der KK. allerdings gesagt ist stimmt nicht - Sachbezüge kann man auf Heller und Pfennig ermitteln.
Ich habe die Tabelle leider gerade nicht zur Hand, aber morgen kann ich dir genau sagen wie freie Koste und Wohnung in € ausgedrückt wert sind.
Gruß
Czauderna
na, wie gesagt, da hast es ja gut getroffen - besser kann es nicht laufen.
Was die Dame von der KK. allerdings gesagt ist stimmt nicht - Sachbezüge kann man auf Heller und Pfennig ermitteln.
Ich habe die Tabelle leider gerade nicht zur Hand, aber morgen kann ich dir genau sagen wie freie Koste und Wohnung in € ausgedrückt wert sind.
Gruß
Czauderna
Sehr geehrter Kollege Czauderna ich erlaube mir mal auszuhelfen,
BKK online SV Lexikon Sachbezüge
ach der Sachbezugsverordnung bzw. der ab 2007 geltenden Sozialversicherungsentgeltverordnung ergeben sich folgende monatlichen Sachbezugswerte:
Verpflegung Vollverpflegung Frühstück Mittagessen Abendessen
2007/2008 205,00 EUR 45,00 EUR 80,00 EUR 80,00 EUR
2006 202,70 EUR 44,30 EUR 79,20 EUR 79,20 EUR
2009 210,00EUR 46,00 EUR 82,00 EUR 82,00EUR
Seit 1999 entfallen die Abschläge für den Sachbezug Verpflegung an Jugendliche und Auszubildende.
Werte für 2009
Unterkunft
West
Ost
allgemein
204,00 EUR
204,00 EUR
Werte für 2007/2008
Unterkunft
West
Ost
allgemein
198,00 EUR
192,06 EUR, für 2008 gilt wie im Westen der Wert von 198,00 EUR
Werte für 2006
Unterkunft
West
Ost
allgemein
196,50 EUR
182,00 EUR
Ist ein Wohnraum mehreren Personen zur Verfügung gestellt worden, so vermindert sich der Sachbezugswert für Unterkunft bei Belegung des Raumes mit
- zwei Beschäftigten um
40 %
- drei Beschäftigten um
50 %
- mehr als drei Beschäftigten um
60 %
- bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt um
15 %
- für Jugendliche und Azubis um
15 %
Wird freie Verpflegung auch an nicht beschäftigte Familienangehörige des Arbeitnehmers gewährt, erhöhen sich die Sachbezugswerte für
- Familienangehörige über 18 Jahre um
100 %
- Familienangehörige zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr um
80 %
- Familienangehörige zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr um
40 %
- Familienangehörige unter 7 Jahren um
30 %
Für Kantinenmahlzeiten sind nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer folgende Werte maßgeblich
Frühstück
Mittagessen /Abendessen
2008/2007: 1,50 EUR
2008/2007: 2,67 EUR
2006: 1,48 EUR
2006: 2,64 EUR
2009: 1,53 EUR
2009: 2,73 EUR
Zur unentgeltlichen und verbilligten Gewährung von Mahlzeiten siehe auch R 8.1 Abs. 7 LStR. Ausführliche Erläuterungen und Berechnungsbeispiele sind unter dem Stichwort Mahlzeiten ersichtlich. Siehe auch Dienstwohnung.
2.2 Personalrabatte
BKK online SV Lexikon Sachbezüge
ach der Sachbezugsverordnung bzw. der ab 2007 geltenden Sozialversicherungsentgeltverordnung ergeben sich folgende monatlichen Sachbezugswerte:
Verpflegung Vollverpflegung Frühstück Mittagessen Abendessen
2007/2008 205,00 EUR 45,00 EUR 80,00 EUR 80,00 EUR
2006 202,70 EUR 44,30 EUR 79,20 EUR 79,20 EUR
2009 210,00EUR 46,00 EUR 82,00 EUR 82,00EUR
Seit 1999 entfallen die Abschläge für den Sachbezug Verpflegung an Jugendliche und Auszubildende.
Werte für 2009
Unterkunft
West
Ost
allgemein
204,00 EUR
204,00 EUR
Werte für 2007/2008
Unterkunft
West
Ost
allgemein
198,00 EUR
192,06 EUR, für 2008 gilt wie im Westen der Wert von 198,00 EUR
Werte für 2006
Unterkunft
West
Ost
allgemein
196,50 EUR
182,00 EUR
Ist ein Wohnraum mehreren Personen zur Verfügung gestellt worden, so vermindert sich der Sachbezugswert für Unterkunft bei Belegung des Raumes mit
- zwei Beschäftigten um
40 %
- drei Beschäftigten um
50 %
- mehr als drei Beschäftigten um
60 %
- bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt um
15 %
- für Jugendliche und Azubis um
15 %
Wird freie Verpflegung auch an nicht beschäftigte Familienangehörige des Arbeitnehmers gewährt, erhöhen sich die Sachbezugswerte für
- Familienangehörige über 18 Jahre um
100 %
- Familienangehörige zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr um
80 %
- Familienangehörige zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr um
40 %
- Familienangehörige unter 7 Jahren um
30 %
Für Kantinenmahlzeiten sind nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer folgende Werte maßgeblich
Frühstück
Mittagessen /Abendessen
2008/2007: 1,50 EUR
2008/2007: 2,67 EUR
2006: 1,48 EUR
2006: 2,64 EUR
2009: 1,53 EUR
2009: 2,73 EUR
Zur unentgeltlichen und verbilligten Gewährung von Mahlzeiten siehe auch R 8.1 Abs. 7 LStR. Ausführliche Erläuterungen und Berechnungsbeispiele sind unter dem Stichwort Mahlzeiten ersichtlich. Siehe auch Dienstwohnung.
2.2 Personalrabatte