Werkstudierender freiwillig versichert GKV - Beitragsregelung und Abgleich Finanzamt

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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werkstud7
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Werkstudierender freiwillig versichert GKV - Beitragsregelung und Abgleich Finanzamt

Beitrag von werkstud7 » 01.04.2022, 16:12

Ihr Lieben,

ich habe folgende Frage.
Ich bin Werkstudent, die Familienversicherung greift nicht und daher freiwillig bei der GKV versichert, was leider für mich sehr teuer ist. Da sich mein Einkommen über das Jahr immer mal ändert, nun die Frage ob ich dies der KV jedes Mal mitteilen muss oder ob mein Einkommen mit meinem Beitrag beim Finanzamt am Ende des Jahres abgeglichen wird?

Vielen Dank im voraus!
werkstud7

Czauderna
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Re: Werkstudierender freiwillig versichert GKV - Beitragsregelung und Abgleich Finanzamt

Beitrag von Czauderna » 01.04.2022, 16:52

Hallo und willkommen im Forum
Als Werkstudent käme neben der Familienversicherung auch ggf. die Pflichtversicherung als Student oder als Arbeitnehmer infrage.
Steh es bei dir fest, dass auch die beiden letztgenannten Möglichkeiten nicht greifen ?.
wenn ja, ist es so, dass bei freiwillig Versicherten alle (regelmäßigen) Einkünfte beitragspflichtig sind. Von daher wird die Beitragseinstufung seit 2018 anhand der Einkommensteuerbescheide rückwirkend vorgenommen und man muss ggf. Beiträge nachzahlen oder bekommt zu viel gezahlte Beiträge zurück.
Gruss
Czauderna

werkstud7
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Re: Werkstudierender freiwillig versichert GKV - Beitragsregelung und Abgleich Finanzamt

Beitrag von werkstud7 » 03.04.2022, 19:11

Vielen Dank für die Antwort.
Leider falle ich aus den beiden weiteren Versicherungen raus. Einmal aufgrund meines Alters und zudem bin ich auf 20 Stunden Basis als Werkstudent angestellt. Dadurch kann ich als Student oder Arbeitnehmer eingestuft werden oder übersehe ich hier etwas?

Ich nehme an die Einstufung und der Abgleich findet jedes Jahr statt. Kann es passieren, dass wenn dies in einem Jahr nicht passiert ist, es rückwirkend für einen berechnet und gefordert werden kann?

Viele Grüße
werkstud7

Czauderna
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Re: Werkstudierender freiwillig versichert GKV - Beitragsregelung und Abgleich Finanzamt

Beitrag von Czauderna » 03.04.2022, 19:39

werkstud7 hat geschrieben:
03.04.2022, 19:11
Vielen Dank für die Antwort.
Leider falle ich aus den beiden weiteren Versicherungen raus. Einmal aufgrund meines Alters und zudem bin ich auf 20 Stunden Basis als Werkstudent angestellt. Dadurch kann ich als Student oder Arbeitnehmer eingestuft werden oder übersehe ich hier etwas?
Wenn keine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt und die studentische Pflichtversicherung wegen der Altersgrenze (über 30 Jahre) auch nicht geht, dann bleibt tatsächlich nur die freiwillige Versicherung übrig, bei der die Beitragsberechnung nach dem Gesamteinkommen erfolgt.

Ich nehme an, die Einstufung und der Abgleich findet jedes Jahr statt. Kann es passieren, dass wenn dies in einem Jahr nicht passiert ist, es rückwirkend für einen berechnet und gefordert werden kann?
Eigentlich müsste die letzte Einstufung durch die Kasse den Hinweis erhalten, dass der nächste Einkommensteuerbescheid sofort vorzulegen ist und die aktuelle Einstufung als "vorläufig" gilt. Schau mal in den Unterlagen nach

Viele Grüße
werkstud7
Gruss
Czauderna

werkstud7
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Re: Werkstudierender freiwillig versichert GKV - Beitragsregelung und Abgleich Finanzamt

Beitrag von werkstud7 » 06.04.2022, 17:28

Vielen Dank, bisher habe ich noch keine Aufforderung erhalten den Einkommenssteuerbescheid vorzulegen.
Wird dann sicherlich kommen.

Viele Grüße
werkstud7

heinrich
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Re: Werkstudierender freiwillig versichert GKV - Beitragsregelung und Abgleich Finanzamt

Beitrag von heinrich » 06.04.2022, 21:43

ich muss hier widersprechen.

Abgleich mit dem Finanzamt gibt es sowieso nicht.
Es wird nichts abgeglichen.
Selbstständige und Personen, die Einnahmen aus Vermietung aus Verpachtung haben
müssen grundsätzlichen den Einkommensteuerbescheid als Nachweis einreichen.

Arbeitnehmer, wie hier der freiw. versicherte Werkstudent muss seine Änderungen der
beitragspflichtigen Einnahmen und dies ist
das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung
einreichen.
Also müssen die Gehaltsabrechnungen eingereicht werden.
So wäre es korrekt.

Allerdings kann es gut sein, weil es im Endergebnis auf´s Gleiche rauskommt, dass der Bearbeiter der Krankenkasse
sich eine Jahresabrechnung des Arbeitgeber geben lässt. Evt auch den Einkommensteuerbescheid.

Richtig ist aber die monatliche Abrechnung, wenn sich diese zur letzten Abrechnung geändert hat.

Czauderna
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Re: Werkstudierender freiwillig versichert GKV - Beitragsregelung und Abgleich Finanzamt

Beitrag von Czauderna » 06.04.2022, 22:27

Hallo Heinrich,
ich sehe das nicht als Widerspruch - mit Abgleich war hier nicht das Finanzamt gemeint, sondern der Einkommensteuerbescheid, der eben mit der bestehenden Einstufung abgeglichen wird.
Aber du schreibst - Arbeitnehmer, wie hier der freiw. versicherte Werkstudent muss seine Änderungen der
beitragspflichtigen Einnahmen und dies ist
das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung
einreichen.
Also müssen die Gehaltsabrechnungen eingereicht werden.
So wäre es korrekt.

wenn er aber neben seinem Arbeitsentgelt noch andere Einnahmen hätte, die beitragspflichtig wären, müsste er die doch auch nachweisen ?.
Zusatzfrage - theoretisch wäre es doch möglich, dass er als Werkstudent unterschiedliche Monatsentgelte beziehen könnte, würde das dann auch eine monatliche Neueinstufung bedeuten, doch wohl kaum?
Du bist der aktive Profi - kläre uns auf.
Danke und Gruss
Günter

heinrich
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Re: Werkstudierender freiwillig versichert GKV - Beitragsregelung und Abgleich Finanzamt

Beitrag von heinrich » 07.04.2022, 19:10

Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler
§ 5
Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen
(1) Die beitragspflichtigen Einnahmen sind jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat).
(2) 1L a u f e n d e beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der A n s p r u c h auf sie entsteht oder in dem sie zufließen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen
Personengruppen vorgeschrieben ist.

Jetzt nur mal rechtlich:
Wenn man es korrekt machen würde, dann müsste JEDEN Monat, wenn sich Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung ändert neu daraus berechnet werden.
Das ist eine Wahnsinnsarbeit. Der andere freiwillig Versicherte, der selbstständig ist und den Einkommensteuerbescheid einmal jährlich einreicht, macht nur 1/12 der Arbeit, den ein Werkstudent bei der Beitragsberechnung macht.

In der Fragestellung war von Werkstudent die Rede. Daher bin ich auch nur auf das Arbeitsentgelt gekommen.

Die Mindeststufe beträgt 1096,67 EUR im Monat.

Wenn der Werkstudent in einem Monat 800 EUR verdient und im nächsten 1400 EUR.
Dann sind richtigerweise Beiträge aus 1096,67 und 1400, also gesamt aus 2496,67 zu berechnen.
Würde man den Durchschnitt nehmen, dann hätte man 800 + 1400 = 2200 EUR (mtl. 1100).

Ich wollte ja nur sagen, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist.

Natürlich kann es andere Einnahmen wie z.B. Vermietung/Verpachtung geben. Diese Einnahmen sind über Einkommensteuerbescheide nachzuweisen.

Hartgekochter
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Re: Werkstudierender freiwillig versichert GKV - Beitragsregelung und Abgleich Finanzamt

Beitrag von Hartgekochter » 18.09.2023, 11:03

Moin,
wenn du als Werkstudent in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert bist und dein Einkommen über das Jahr schwankt, solltest du in der Regel deine Einkommensveränderungen deiner Krankenkasse melden. Die Beiträge zur Krankenversicherung in der GKV richten sich nämlich nach deinem Einkommen.
Der Abgleich deines Einkommens mit deinem Beitrag beim Finanzamt erfolgt in der Regel nicht automatisch, da die Krankenkasse Informationen über dein aktuelles Einkommen benötigt, um die korrekten Beiträge festzulegen. Daher ist es ratsam, immer dann, wenn sich dein Einkommen ändert, deine Krankenkasse darüber zu informieren, damit die Beiträge entsprechend angepasst werden können.

LG

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