Hallo zusammen,
ich beschäftige mich für das Studium gerade sehr intensiv mit der Krankenversicherungspflicht von Studenten im Rahmen einer Werkstudententätigkeit. Ich muss hier immer die genaue Rechtsvorschrift angeben und bin mir momentan nicht sicher, ob ich alles richtig verstehe.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht für Angestellte gegen Arbeitsentgelt in der KV Versicherungspflicht. Gleichzeitig besteht für Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Versicherungspflicht in der KV. Nach § 5 Abs. 7 S. 1 SGB V hat hier die Versicherungspflicht nach Nr. 1 Vorrang.
Jetzt ist es ja so, dass für ordentlich Studierende nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Versicherungsfreiheit in der KV besteht. Diese Versicherungsfreiheit bezieht sich ja nur auf die BEschäftigung, dass heißt die PErson ist trotzdem weiterhin krankenversicherungspflichtig. Hier frage ich ich jetzt, welche Vorschrift dann greift. Müssen sich die Werkstudenten dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Nr. 9 SGB V in der KV versichern? Ich hätte jetzt gesagt, dass trotz der Versicherungsfreiheit in der Beschäftigung für den Werkstudenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV besteht.
Ist das so richtig oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Liebe Grüße
Werkstudent - Versicherungspflicht nach Gesetz
Moderator: Czauderna
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Hallo,
ja das ist korrekt.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist jeder Beschäftigte gegen Entgelt kv-pflichtig. In § 6 sind ordentlich Studierende (Definition anders als eingeschriebene Studenten!) davon aber ausgenommen. Die meisten Werkstudenten sind dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 kv-pflichtig.
Das war die einfache Lösung.
Bei Interesse an Besonderheiten/Ausnahmen:
- Waisenrentner, die studieren und eine Werkstudenttätigkeit haben
- Werkstudenten, ab dem 15. Fachsemester oder nach dem 30. Geburtstag
- Werkstudenten in der PKV
- in seltenen Fällen können Werkstudenten auch nach § 10 kostenlos familienversichert sein.
ja das ist korrekt.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist jeder Beschäftigte gegen Entgelt kv-pflichtig. In § 6 sind ordentlich Studierende (Definition anders als eingeschriebene Studenten!) davon aber ausgenommen. Die meisten Werkstudenten sind dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 kv-pflichtig.
Das war die einfache Lösung.
Bei Interesse an Besonderheiten/Ausnahmen:
- Waisenrentner, die studieren und eine Werkstudenttätigkeit haben
- Werkstudenten, ab dem 15. Fachsemester oder nach dem 30. Geburtstag
- Werkstudenten in der PKV
- in seltenen Fällen können Werkstudenten auch nach § 10 kostenlos familienversichert sein.
Zuletzt geändert von RHW am 13.09.2018, 22:07, insgesamt 1-mal geändert.
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