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von Czauderna » 18.03.2013, 09:14
Hallo,
ich habe das gefunden und die beiden für meine These wichtigen Sätze farblich markiert :
Gemeinsames Rundschreiben betr. Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs Tit. 4.3 RdSchr. 06b
Wirkung der Befreiung
(1) Die Befreiung wirkt nur dann vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V an, wenn seit ihrem Beginn noch keine Leistungen gewährt worden sind. Hat dagegen der Student, Praktikant ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildende des Zweiten Bildungswegs für sich oder haben seine familienversicherten Angehörigen Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Über den Beginn der Befreiung hinaus gezahlte Beiträge hat die Krankenkasse zu erstatten.
(2) Die Befreiung gilt für die Dauer der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V. Wird das Studium beendet, für das der Studierende von der Krankenversicherungspflicht befreit war, und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen, für das grds. Versicherungspflicht bestehen würde, dann wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht als Student für die Dauer dieses neuen Studiums fort. Bestand dagegen für ein zwischenzeitlich beendetes Studium keine Befreiung von der Versicherungspflicht und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen, dann entsteht zu diesem Zeitpunkt eine erneute Befreiungsmöglichkeit.
(3) Eine Familienversicherung ist während der Dauer einer Befreiung ebenfalls nicht möglich ( § 10 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 3 SGB V). Dies gilt auch dann, wenn die Hochschule, die Ausbildungsstätte oder Schule gewechselt wird. § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V schließt ferner die Krankenversicherungspflicht für von der Krankenversicherungspflicht befreite Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt [, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt] und Auszubildende des Zweiten Bildungswegs aus, wenn diese auf Grund anderer Sachverhalte krankenversicherungspflichtig würden. Dies gilt allerdings nur so lange, wie der Sachverhalt vorliegt, der zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht geführt hat.
Gruss
Czauderna