Von PKV zur Familienversicherung nach Eheschließung?

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

Oremus
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Von PKV zur Familienversicherung nach Eheschließung?

Beitrag von Oremus » 26.02.2013, 10:57

Hallo liebe Leute,

erstmal möchte ich euch ein riesen Kompliment für das wirklich informative Forum aussprechen. Ganz tolle Arbeit!

kurz zu mir: ich bin Studentin, 30 und in der Pkv versichert. Momentan bin ich neben dem Studium freiberuflich tätig. Die monatlichen Einkünfte sind stark schwankend, je nach Arbeitsaufwand so ca. €600-1100.
Mein Freund (freiwillig versichert in der Gkv) und ich wollen im August heiraten.
Dahingehend richten sich auch meine Fragen.

Wenn ich in Zukunft keine Einkünfte mehr habe:
Kann ich direkt nach der Eheschließung bei meinem künftigen Ehegatten in die Familienversicherung mit aufgenommen werden oder ist ein Wechsel erst nach Beendigung des Studiums möglich?

Wenn ich meine freiberufliche Nebentätigkeit für ein Jahr fortführen möchte:
Ist der Wechsel in die Familienversicherung danach immer noch möglich und muss ich hierfür auch meine freiberufliche Nebentätigkeit komplett aufgeben und reicht es, wenn ich diese "ruhen" lasse?

Muss ich bei der Pkv dann eine ausserordentliche Kündigung einreichen?

Bin ich nach dem Studium automatisch gesetzlich versichert, wenn ein Angestelltenverhältnis besteht, auch wenn dieses über der JAEG liegt? Ich beziehe mich hier konkret auf § 9 I Nr.3 SGB V. Hiernach können der freiwilligen Versicherung beitreten
"Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt"
Was bedeutet "erstmals eine Beschäftigung"? Fällt darunter auch eine freiberufliche Tätigkeit oder gilt das nur für versicherungspflichtige Tätigkeiten.

Schon mal vielen Dank für die Antworten.

Katrin

Rossi
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Beitrag von Rossi » 16.03.2013, 15:37

Solange Du noch studierst hast Du leider keine Chance auf eine Familienversicherung.

Denn zu Beginn des Studiums hast Du einen Antrag auf Befreiung von der sog. studentischen Pflichtversicherung bei der GKV gestellt. Ziel war es, dass vermutlich weiterhin in der PKV bleiben wollest.

Diese Befreiung (auf Antrag) ist unwiderruflich und wirkt bis zum Ende des Studiums. Erst nach Beendigung des Studiums kannst Du dich ggf. in die Familienverischerung eintragen lassen. Die PKV kannst Du dann - innerhalb von 3 Monaten - nach Beendigung des Studiums außerordentlich kündigen.

Wenn Du nach dem Studium direkt eine Beschäftigung aufnimmst, die oberhalb der JAEG liegt, bleibst Du in der PKV.

amerin

Beitrag von amerin » 16.03.2013, 19:23

Eine Befreiung von der KVdS-Pfichtversicherung nach §8 I 5 und II SGB V zieht doch bei einem Ü30-Student keinen Auschluss der GKV-Familienversicherung als Ehepartner nach sich.
Nach §9 I 3 SGB V kann seit 1.1.2011 bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme und direktem Überschreiten der JAEG der GKV freiwillig beigetreten werden. "Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt".

Unwichtig, aber der Vollständigkeit halber: "Beschäftigung ist [nach §7 I SGB IV] die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."
Zuletzt geändert von amerin am 16.03.2013, 21:15, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 16.03.2013, 20:05

Hallo,
also ich würde auch die Familienversicherung durchführen - warum ?
Nun, warum hat sich der oder die Betroffen damals befreien lassen, doch wohl nur, weiul er/sie die Mitgliedschaft in der GKV vermeiden wollte, die aufgrund der eintretenden Versicherungspflicht notwendig geworden war. Hätte damals schon ein Anspruch auf Familienversicherung bestanden, hätte er/sie keinen Antrag auf Befreiung stellen müssen, weil kein versicherungspflichtiger Sachverhalt (KVdS)
vorgelegen hätte da die Familienversicherung vorrangig war. Also kam es zum Befreiungsantrag. Jetzt haben wir den Sachverhalt, dass durch Heirat ein Anspruch auf Familienversicherung kraft Gesetz hinzutritt - wäre der Betreffende in der KVdS. pflichtversichert gewesen, würde dieser Versicherungspflicht enden und die Familienversicherung hätte den Vorrang. Genau so ist es hier - der Anspruch auf Familienversicherung besteht, deshalb liegt auch dem Grunde nach nicht mehr die Versicherungspflicht vor und demnach spielt auch die Befreiung jetzt keine Rolle
mehr - ich sage - Familienversicherung, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gruss
Czauderna

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 16.03.2013, 20:12

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
also ich würde auch die Familienversicherung durchführen ..
Das wäre aber falsch. Der § 10 Abs.1 Nr. 3 SGB V schließt das aus.

§ 5 SGB V
1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,...
.

Eine Familienversicherung ist damit erst nach Ende des Studiums möglich.

MfG
ratte1

[/b]

Rossi
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Beitrag von Rossi » 16.03.2013, 20:24

Eben ratte1; jenes ist auch meine bescheidene Ansicht als Nichtsofa!

Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn jemand von der "Versicherungspflicht befreit" ist.

Diese Tatbestände (von der Versicherungspflicht befreit) finden wir in § 8 SGB V. Unter anderem haben wir dort auch den Studenten (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).

Das Dumme an der Geschichte ist dann der Absatz 2 des § 8 SGB V.

Zitat:
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 16.03.2013, 20:35

Hallo,
ich bestreite ja nicht, dass das so im Gesetz steht, da steht aber auch -Die Befreiung gilt für die Dauer der Versicherungspflicht in der Studentischen Krankenversicherung - und wann und wie lange liegt Versicherungspflicht vor !.
Ich muss mal nachschauen, ob es noch finde, aber ich meine mich erinnern zu können, dass es entweder dazu ein Besprechungsergebnis gibt oder ein Urteil.
Melde mich nächste Woche dazu noch einmal.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitrag von Rossi » 16.03.2013, 20:44

Nun ja, die Befreiung gilt solange wie man Student ist. Hintergedanke ist wohl eindeutig, dass hier kein Schutzbedürfnis besteht.

Okay, wenn es dazu ein Besprechungsergebnis geben sollten, dann mal her damit. Aber der Wortlaut der Vorschrift lässt dies nicht zu.

Dann packe ich noch einen drauf. Eine Ehefrau bekommt eine Renten von der DRV ca. 350,00 €. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die KVdR und ist somit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtig in der GKV. Es werden ihr 10,2 % Beiträge von der Rente einbehalten. Immerhin ca. 36,00 € mtl.

Diese 36,00 € möchte die Ehefrau sparen und stellt einen Antrag auf Befreiung von der KVdR; dies ist auch gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V möglich.

Kann sich diese Ehefrau jetzt auch in die kostenlose Familienversicherung des Ehemannes eintragen lassen?

Nee, oder?!

Wo ist jetzt der Unterschied bzw. der KVdR und der KVdS?!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 16.03.2013, 20:50

Hallo Rossi,
gute Frage - weiss ich nicht !
Gruss
Czauderna

amerin

Beitrag von amerin » 16.03.2013, 21:14

Aber die Studentin ist schon 30 und damit nicht mehr KVdS-versicherungspflichtig, das vergaß ich oben zu erwähnen.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 17.03.2013, 13:23

Okay, die Studentin ist schon über 30.

Jenes ist eine spannende Frage.

Letztendlich hat sie sich aber damals aufgrund der Studenteigenschaft befreien lassen. Und genau dieser Tatsbestand (Student) liegt noch heute vor.

Meine persönliche Auffassung unter Berücksichtigung des Wortlautes des Gesetzes; nein! Sie kommt nicht in die Familienversicherung.

Es kann natürlich sein, dass die Kasse dies sehrwohl macht.

amerin

Beitrag von amerin » 17.03.2013, 14:31

Glaube ich nicht, außer du hast eine rechtliche Grundlage zur Hand.
Denn der einzige Ausschlussgrund ist wie von ratte1 präsentiert die Befreiung von der Versicherungspflicht. Und die KVdS geht nun mal nicht weiter als bis zum 30. Lebensjahr, danach verfällt die Befreiung logischerweise. Eine generelle Befreiung von der Versicherungspflicht wurde nicht ausgesprochen.

Denn die Frage lautet: Welche Befreiung von der Versicherungspflicht besteht nach dem 30. Geburtstag fort? Keine.

Also ist die FV offen nach der Heirat.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 17.03.2013, 15:50

amerin hat geschrieben:Glaube ich nicht, außer du hast eine rechtliche Grundlage zur Hand.
Denn der einzige Ausschlussgrund ist wie von ratte1 präsentiert die Befreiung von der Versicherungspflicht. Und die KVdS geht nun mal nicht weiter als bis zum 30. Lebensjahr, danach verfällt die Befreiung logischerweise. Eine generelle Befreiung von der Versicherungspflicht wurde nicht ausgesprochen.

Denn die Frage lautet: Welche Befreiung von der Versicherungspflicht besteht nach dem 30. Geburtstag fort? Keine.

Also ist die FV offen nach der Heirat.
Hallo,
genau das meine ich auch !.
Gruss
Czauderna

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 17.03.2013, 16:13

Hallo,

ich halte dagegen, habe aber auch erst mogen die Gelegenheit, nachzuforschen.

MfG

ratte1

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Beitrag von Czauderna » 17.03.2013, 16:33

Hallo ratte1,
ja, forschen wir mal nach - nur noch eine Überlegung dazu - wenn doch eine Befreiung auch Bestand hat solange jemand Student ist, würde das doch bedeuten,
wenn sich jemand hat befreien lassen von der KVdS., dieses Studium abgeschlossen hat, dann geheiratet und in die Fahi gewechselt hat und danach , also nach Vollendung des 30.Lebensjahres wieder ein Studium aufnimmt, dass die betreffende Person dann wieder aus der Familienversicherung raus muesste und sich freiwillig versichern muss, weil sie ja sich hat von der Versicherungspflicht hat befreien lassen ?
Klingt unlogisch oder ? - schaun mer mal, wie der Kaiser sagt, was unsere Recherchen ergeben.
Gruss
Czauderna

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