Versicherungsbescheinigung für die Hochschule

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

JeremyB
Beiträge: 20
Registriert: 05.01.2018, 18:55

Beitrag von JeremyB » 01.09.2018, 13:21

RHW hat geschrieben:Wenn man sich vor dem 1.10. einschreibt, kann der Befreiungsantrag bis zum 31.12. gestellt werden (wichtig ist das ggf. nachweisbare Eingangsdatum bei der Krankenkasse) § 8 SGB V. Das Einschreibedatum ist ohne Bedeutung.

Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V gilt für eingeschriebene Studenten. Eingeschriebener Student ist man aber erst mit Semesterbeginn (nicht bereits ab Einschreibetag!).
Wo steht das genau im Gesetz, dass man eingeschriebener Student erst mit Semesterbeginn ist, ich würde es nur einfach gern wissen :wink:
RHW hat geschrieben:Auch die Hochschule bestätigt nur, dass man ab 1.10. Student ist. Für die Zeit vor Semesterbeginn bekommt man von keiner Hochschule eine Bestätigung, dass man Student ist.
In der SKV-MV steht jedoch, dass das Datum der Einschreibung von der Hochschule der Krankenkasse zu melden ist (§ 4 Absatz 1 Satz 1): https://www.gesetze-im-internet.de/skv- ... 00996.html

RHW
Beiträge: 700
Registriert: 21.02.2010, 12:42

Beitrag von RHW » 01.09.2018, 14:19

Im SGB V steht keine Definition von Student bzw. eingeschriebener Student. In den Hochschulgesetzen von 3 Bundesländern bin ich nicht fündig geworden.

Ich versuche es nochmal anders:
Studenten oder Studierende sind Personen, die studieren.

Das Studieren beginnt aber erst mit dem Semesteranfang. Ab dem Einschreibetag bin ich kein Student, sondern jemand, der ein Studium beabsichtigt. Personen, die ein Studien planen, sind noch keine Studenten.
Wenn es anders wäre, hätte es z.B. bei einer Einschreibung am 15.8. folgende Auswirkungen:
- ggf. Bafög ab 15.8.
- Semesterticket gültig ab 15.8.
- Semesterbeitrag zahlbar ab 15.8. (also für 7,5 Monate)
- ggf. Halbwaisenrente bereits ab 15.8.
- Kindergeld bereits ab 15.8.
- Wahlrecht zum ASTA bereits ab 15.8.
Vermutlich gäbe es dann am 1. Einschreibetag sehr lange Warteschlangen, weil sehr viele diese Vorteile möglichst früh nützen würden. Es ist aber nicht so: für all diese Stellen gilt die Studenteneigenschaft erst ab 1.10.

Das SGB trifft keine eigene Definition, was ein Student ist. Durch den Begriff "eingeschriebene Studenten" sind aber Zweithörer und Gasthörer" von der studentischen Krankenversicherungspflicht ausgenommen.

Ja, die Hochschule meldet der Krankenkasse das Einschreibedatum. Dies ist aber für die Krankenkasse nur relevant, wenn die Einschreibung nach dem Semesterbeginn erfolgte.

JeremyB
Beiträge: 20
Registriert: 05.01.2018, 18:55

Beitrag von JeremyB » 02.09.2018, 11:12

Na gut, auch wenns nirgends so richtig klar definiert zu sein scheint, dann also Versicherungspflicht als Studierender erst ab Semesterbeginn, sofern immatrikuliert, bei Immatrikulation nach Semesterbeginn entsprechend ab dann.

Merkwürdig ist auch, dass ja laut § 5 Absatz 1 Nr 9 SGB V die Versicherungspflicht als Studierender mit Vollendung des 30. Lebensjahres endet, jedoch in diesem Rundschreiben steht, dass die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Semesters, in dem der Student 30 Jahre alt wird, endet (Seite 10 am Ende). Auf Seite 33 wird dann der § 190 Abs. 9 SGB V erwähnt, wonach die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten einen Monat nach Ablauf des Semesters endet, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben. Trotzdem vertritt man die Auffassung, dass die Mitgliedschaft direkt mit Ablauf des Semesters endet :roll: Also wann beginnt denn jetzt nun die freiwillige Mitgliedschaft nach Ende der Versicherungspflicht? Nach genauer Lesart des SGB V wäre das ja erst ab dem zweiten Monat nach Ablauf des Semesters, in dem der Student 30 geworden ist (und bis dahin werden dann die günstigeren Beiträge für pflichtversicherte Studenten gezahlt?) :-/

Warum stellt man das im Gesetz nicht alles direkt klar? :roll:

RHW
Beiträge: 700
Registriert: 21.02.2010, 12:42

Beitrag von RHW » 02.09.2018, 11:39

Hallo,

ja, völlig korrekt. Im Gesetz ist die Vollendung des 30. Lebensjahres als Ende der Versicherungspflicht angegeben. 1989 (seitdem gilt das SGB V) haben die Krankenkassen für jedes Semester eine Versicherungsbescheinigung für Studenten ausstellen müssen. Um das Verfahren zu vereinfachen, haben die Krankenkassenverbände in dem Rundschreiben (bzw. dessen Vor-Vorläufer) empfohlen, die studentische Versicherung bis zum Ende des Semesters laufen zu lassen. Von den Studenten hat sich m.W. nie einer über diese Auslegung beschwert. :-)

Ich bin mir nicht sicher, ob es zu den 7 Monaten in § 190 Abs. 9 SGB V ein BSG-Urteil gibt. Wenn nicht, wäre es sehr interessant, wenn es dazu käme.
https://www.haufe.de/personal/personal- ... 29080.html

Es ist manchmal schwierig, alles direkt im Gesetz klar zu stellen. Das SGB V hat bereits 322 Paragraphen. Wenn man alle Rundschreiben der Krankenkassen ins SGB V einarbeiten würde, wären es nach meiner Schätzung mehr als 10.000 Paragraphen. Die BSG-Urteile würden dann aber immer noch fehlen. Im (GKV-)Recht gilt grds: Die Gesetze regeln das Grundlegende, ggf. durch Verordnungen ergänzt. Die Rundschreiben der Krankenkassenverbände empfehlen Auslegungen. Wenn Krankenkassen und Versicherte unterschiedlicher Meinung sind, entscheiden letztendlich die Sozialgerichte (bis zum BSG).

Ich bin neugierig: Wird es ein Jurastudium?

JeremyB
Beiträge: 20
Registriert: 05.01.2018, 18:55

Beitrag von JeremyB » 02.09.2018, 12:46

Also handhaben es die Krankenkasse in der Praxis aktuell so, dass direkt nach Ende des Semesters, in dem der Student 30 wurde, die höheren Beiträge als freiwillig Versicherter (bzw. ja erstmal 6 Monate dieser "Übergangstarif") zu zahlen sind? Sprich dann beginnt bei ihnen die freiwillige Mitgliedschaft. Also weder direkt ab dem 30. Geburtstag, wo eigentlich laut § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB die Versicherungspflicht endet, noch nach Lesart des § 190 Abs. 9, nachdem die Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Student einen Monat nach Ablauf des Semesters, in dem der Student 30 wurde, endet (wobei da ja laut § 5 Abs. 1 Nr. 9 eigentlich keine Versicherungspflicht mehr besteht, ergo kein versicherungspflichtiger Student mehr) :roll:

Sprich wenn ich meine Krankenkasse direkt zum Beginn der freiwilligen Versicherung wechseln möchte (weil sonst ja Durchführung bei der bisherigen Krankenkasse, obligatorische Anschlussversicherung), muss ich in der Praxis wirksam zum Ende des Semesters gekündigt haben (unter Beachtung der Bindungsfrist natürlich), in dem ich 30 wurde? Oder bereits zum richtigen Ende der Versicherungspflicht, also meinem 30. Geburtstag und dann verzichte ich bis zum Semesterende quasi auf die günstigeren Beiträge?

Ja, so aktuell kann man das Gesetz auch gar nicht halten bestimmt, die Einführung einer echten Bürgerversicherung in der GKV würde aber wohl zu einer Vereinfachung führen.

Nee, Jurastudium eigentlich nicht :lol:

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 02.09.2018, 15:10

Hallo,
na, dann machen wir es noch etwas komplizierter.
Also, wenn die Versicherungspflicht zum Ende des Semesters bei der Krankenkasse endet, dann muss man nicht kündigen, denn mit dem Ende der Versicherungspflicht endet auch die Mitgliedschaft kraft Gesetz. Wenn man nun nicht das Angebot der Kasse für den “Übergangstarif" nicht annimmt und der Kasse keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachweist, dann greift die obligatorische Anschlussversicherung bei der zunächst von der Kasse der Höchstbeitrag gefordert wird.
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 02.09.2018, 18:25, insgesamt 1-mal geändert.

JeremyB
Beiträge: 20
Registriert: 05.01.2018, 18:55

Beitrag von JeremyB » 02.09.2018, 15:24

Wie gesagt und im haufe-Link (Rz. 45) steht es ja auch, ist das ganze anscheinend nicht so einfach. Laut § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V endet die Versicherungspflicht mit dem 30. Geburtstag, sprich ab dann liefe eigentlich die freiwillige Mitgliedschaft. Der § 190 Absatz 9 SGB V sagt, Ende Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten einen Monat nach Ablauf des Semesters und das Rundschreiben des Verbandes Ende des Semesters (die Frage ist jedoch, ob das gilt, weil ich bin ja ab dem 30. Geb nicht mehr versicherungspflichtig... Ein Urteil des SG Berlin bejahte die Pflichtmitgliedschaft aber bis einen Monat nach Ablauf des Semesters https://openjur.de/u/598139.html ). Möchte ich nun aber NICHT bei meiner KK bleiben für die freiwillige Versicherung, aber weiterhin gesetzlich versichert bleiben, müsste ich die Mitgliedschaft wirklich wirksam zum Ende der Versicherungspflicht (also zu wann? 30. Geb? Semesterende? Ein Monat nach Semesterende?) kündigen, denn ansonsten bleibe ich ja bei meiner alten KK, das Austrittsrecht bezieht sich ja auf einen Nachweis in Form bspw. Folgeversicherungsbestätigung der PKV.

RHW
Beiträge: 700
Registriert: 21.02.2010, 12:42

Beitrag von RHW » 02.09.2018, 15:32

Hallo,

ja, die die Krankenkasse berechnet bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, den Studentenbeitrag. Für den Monat danach ("7. Monat") wird der höhere Beitrag berechnet.

An einer Uni enden dann das Semester und die versicherungspflichtige Mitgliedschaft z. B. zum 30.9. Wenn man ab 1.10. in eine andere Krankenkasse wechseln möchte, muss die Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse bis 31.7. dort eingehen (ein Nachweis über den Eingang vermeidet Probleme!).

Wenn die Kündigung erst im September bei der bisherigen Krankenkasse eingeht, kann man erst ab 1.12. in eine andere Krankenkasse wechseln.

Bei einem Krankenkassenwechsel ist die Art der Mitgliedschaft bzw. ein Wechsel von einer versicherungspflichtigen zu einer freiwilligen Mitgliedschaft ohne Bedeutung. Es ist immer die Kündigungsfrist von 2 vollen Kalendermonaten einzuhalten, wenn durchgehend eine Mitgliedschaft besteht.

JeremyB
Beiträge: 20
Registriert: 05.01.2018, 18:55

Beitrag von JeremyB » 02.09.2018, 16:48

Okay, das bedeutet quasi auch, man könnte seine Pflichtmitgliedschaft mit Wirksamkeit zum 30. Geburtstag kündigen (unter Beachtung der Fristen und auch Bindung) und dann bei ner anderen Kasse ne freiwillige Mitgliedschaft beantragen. Wäre aber Blödsinn, weil man bis Ende des Semesters ja noch den günstigeren Studentenbeitrag netterweise nutzen darf (wobei man hier ja auch gerichtlich rausfinden lassen könnte, ob es nicht sogar noch einen Monat länger geht, das Urteil vom SG Berlin scheint ja keine allgemeine Wirkung entfaltet zu haben; im schlimmsten Fall kommts aber genau anders und zu der Konsequenz, dass bereits ab dem 30. Geb dann die Pflichtmitgliedschaft beendet wird, weil der § 190 Abs. 9 keine Anwendung findet :-/) :lol:

Ansonsten sind dann glaube meine wichtigsten Fragen erstmal geklärt, danke 8) Wenn noch was ist, melde ich mich :lol:

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 02.09.2018, 18:31

Hallo RHW,
so ganz habe ich deinen Beitrag dann doch nicht verstanden klar, wenn man während einer Krankenversicherungspflicht die Kasse wechseln will, muss man, unter Einhaltung der Kündigungsfrist, seine Mitgliedschaft bei der alten Kasse schriftlich kündigen.
Wieso muss aber eine schriftliche Kündigung eines Studenten erfolgen, der nach Ende der Krankenversicherungspflicht in eine andere Kasse wechseln will oder gar in die PKJV geht. Er muss doch lediglich seiner alten Kasse den neuen Krankenversicherungsschutz nachweisen - liege ich da wirklich falsch ?.
Gruss
Czauderna

JeremyB
Beiträge: 20
Registriert: 05.01.2018, 18:55

Beitrag von JeremyB » 02.09.2018, 21:33

Czauderna hat geschrieben:Wieso muss aber eine schriftliche Kündigung eines Studenten erfolgen, der nach Ende der Krankenversicherungspflicht in eine andere Kasse wechseln will oder gar in die PKJV geht. Er muss doch lediglich seiner alten Kasse den neuen Krankenversicherungsschutz nachweisen - liege ich da wirklich falsch ?.
Gruss
Czauderna
Bin zwar eigentlich nicht angesprochen, aber die Kündigung muss erfolgen, weil sich die Mitgliedschaft sonst zwingend als freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse fortsetzt (obligatorische Anschlussversicherung). Möchte ich direkt für die freiwillige Versicherung die Kasse wechseln, muss ich zuvor zum Ende der Versicherungspflicht gekündigt haben. Ohne Kündigung würde man halt bei der bisherigen bleiben.

Möchte ich mich nach Ende der Pflichtmitgliedschaft privat krankenversichern, ist eine Kündigung nicht notwendig, sondern der Austritt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse auf die Austrittsmöglichkeiten und anschließend Nachweis des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall (PKV Bescheinigung).

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 03.09.2018, 09:27

Hallo JeremyB,
Vielen Dank fuer deinen Beitrag. Es ist genau dieser "Widerspruch" bzw. Diese Unlogik, die mich als alter Krankenkassenmitarbeiter beim Beitrag von RHW stutzig gemacht hat.
Die krankenversicherungspflichtig Mitgliedschaft eines Studenten endet per Gesetz, wie auch die Mitgliedschaft eines krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers und auch der Anspruch auf Familienversicherung endet Kraft Gesetz. Wenn man, egal aus welchen Gruenden auch immer, im Anschluss an diese Pflichtversicherungen/Familienversicherung, nicht bei der bisherigen Kasse sich weiter versichern will, dann muss man dies der alten Kasse zwar mitteilen und den neuen, anderweitigen Krankenversicherungsschutz nachweisen, damit, wie du auch voellig richtig schreibst, nicht die obligatorische Anschlussversicherung greift, aber man muss weder vor Ablauf oder nach dem der Krankenversicherungspflicht diese Pflichtversicherung selbst kündigen . So kenne ich es und so wurde es auch in der Praxis gehandhabt. Jetzt kann es ja sein, dass sich in den vergangenen zwei Jahren etwas geändert hat an dem Ablauf/Verfahren und deshalb habe ich bei RHW
nachgefragt.
Gruß
Czauderna

RHW
Beiträge: 700
Registriert: 21.02.2010, 12:42

Beitrag von RHW » 03.09.2018, 21:59

Hallo czauderna,

das oben beschriebene gilt nach meiner Kenntnis schon seit vielen Jahren. Ich kann aber nicht ausschließen, dass es bei anderen Krankenkassen anders gehandhabt wurde.

Es gibt ein neues Rundschreiben zum Krankenkassenwahlrecht vom Nov. 2016:
Die Austrittsoption bezieht sich auf solche Sachverhalte, bei denen eine Absicherung außerhalb der GKV begründet wird. Typischerweise dürfte es sich bei solchen Fällen um eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen handeln, wobei auch andere Formen der Absicherung denkbar sind (z. B. Heilfürsorge). Im Falle einer rechtzeitigen Austrittserklärung im Sinne des § 188 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V endet daher die Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung mit dem Wegfall der vorangegangenen Versicherungspflicht, unabhängig davon, ob die allgemeine Mindestbindung nach § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V (vgl. Abschnitt 8.2)
oder die Mindestbindung nach § 53 Abs. 8 SGB V bei Teilnahme an einem Wahltarif (vgl. Abschnitt 8.4 ) erfüllt ist.
https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... lrecht.pdf

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass bei einem Wechsel zu einer Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse die Kündigungsfristen einzuhalten sind - auch bei wechsel zwischen Versicherungpflicht und freiwilliger Versicherung.

Gruß
RHW

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Beitrag von Czauderna » 03.09.2018, 23:27

Hallo RHW,
Vielen Dank - das Rundschreiben ist von 2016 - das erklärt mir dann deinen Beitrag schon etwas mehr. Dazu hätte ich dann aber trotzdem noch eine Verstaendnisfrage.
Folgender Sachverhalt :
Arbeitsloser Krankengeldbezieher - die Krankenkasse stellt wegen nicht lückenloser Au-Bescheinigung die Krankengeldzahlung zum 15.07.2018 ein.
Damit endet die Mitgliedschaft zum 15.07.2018. wenn ich das Rundschreiben jetzt richtig deute, dann kann der Versicherte nur wählen zwischen der Versicherung in einer PKV oder der freiwilligen Weiterversicherung in der bisherigen Kasse und kann diese erst zum 30.09.2018 kündigen um in eine andere GKV-Kasse zu wechseln.
Gruß
Czauderna

RHW
Beiträge: 700
Registriert: 21.02.2010, 12:42

Beitrag von RHW » 04.09.2018, 21:36

Hallo "Czauderna",

ja genau:
- PKV (was wegen des Gesundheitszustandes bzw. der bisherigen Erkrankung vermurtlich schwierig wird)
- FV
oder Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse (Kassenwechsel erst mit Einhaltung der Kündigungsfrist) -> die neue Krankenkasse braucht ja zusätzlich zum Neuaufnahmeantrag die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse (die Kündigungsbestätigung entfällt nur, wenn direkt am Tag vor Beginn der Mitgtliedschaft bei der neuen Kasse für mindestens einen Tag keine GKV-Mitgliedschaft bestanden hat, z.B. PKV, FV oder nachgehender Leistungsanspruch).

Gruß
RHW

Antworten