Na gut, auch wenns nirgends so richtig klar definiert zu sein scheint, dann also Versicherungspflicht als Studierender erst ab Semesterbeginn, sofern immatrikuliert, bei Immatrikulation nach Semesterbeginn entsprechend ab dann.
Merkwürdig ist auch, dass ja laut § 5 Absatz 1 Nr 9 SGB V die Versicherungspflicht als Studierender mit Vollendung des 30. Lebensjahres endet, jedoch
in diesem Rundschreiben steht, dass die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Semesters, in dem der Student 30 Jahre alt wird, endet (Seite 10 am Ende). Auf Seite 33 wird dann der § 190 Abs. 9 SGB V erwähnt, wonach die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten einen Monat nach Ablauf des Semesters endet, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben. Trotzdem vertritt man die Auffassung, dass die Mitgliedschaft direkt mit Ablauf des Semesters endet
Also wann beginnt denn jetzt nun die freiwillige Mitgliedschaft nach Ende der Versicherungspflicht? Nach genauer Lesart des SGB V wäre das ja erst ab dem zweiten Monat nach Ablauf des Semesters, in dem der Student 30 geworden ist (und bis dahin werden dann die günstigeren Beiträge für pflichtversicherte Studenten gezahlt?) :-/
Warum stellt man das im Gesetz nicht alles direkt klar?