Hallo,
ich bin Student (30) und weiß, dass ich mich freiwillig versichern muss. Mir ist nur der Zeitpunkt nicht ganz klar.
Mein erstes befristetes AV (18 Std./Woche) ging vom 17.10.16 - 30.12.16, Verdienst ca. 1100 € monatlich. Vom AG wurde ich bei der Knappschaft angemeldet und musste somit keine Beiträge zahlen, da ich über meine Frau familienversichert war und es sich um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat.
Dieser Vertrag wurde am 15.12.16 verlängert, und zwar vom 31.12.16 - 30.06.17. Nun verlangt die Krankenkasse von mir, dass ich nicht erst ab Januar die Beiträge zahle, sondern auch rückwirkend schon für Dezember 2016. Da es sich um den gleichen AG handelt, wird die Dauer von der KK zusammengefasst. Aber laut dem § 8 Absatz 1 Nr. 2 und § 115 SGB IV bezieht sich die Beschäftigung auf die Dauer "innerhalb eines Jahres" und im Jahr 2016 habe ich nur die knapp 3 Monate gearbeitet.
Darf die Krankenkasse die Zeiten nun trotzdem aufaddieren und muss ich für Dezember 16 tatsächlich zahlen?
Verlängerung des befristeten AV, ab wann sv-pflichtig
Moderator: Czauderna