Folgende Situation:
A machte ursprünglich Fachoberschulreife, anschließend absolvierte er eine 3 1/2jährige Ausbildung zum Altenpfleger welche er durch Kündigung nicht beendete.
Danach machte er seinen Zivildienst. Die folgenden Jahre arbeitete er in verschiedenen Call Centern immer wieder unterbrochen von kürzeren oder längeren Perioden der Arbeitslosigkeit in denen er sich bemühte mit Hilfe des Arbeitsamtes eine Umschulung oder dergleichen zu erhalten was jedoch nicht erfolgte.
Im Alter von 29 entschließt sich A mangels Alternativen dazu dich Fachhochschulreife zu erlangen um studieren zu gehen. A geht „Vollzeit“ zwei Jahre zur Schule (Jahr 1: Bafög, elternunabhängig; Jahr 2: ALG 2) und erlangt die Fachhochschulreife.
A schreibt sich an einer Fachhochschule ein und beginnt nach Zusage unmittelbar im Anschluss das Studium (Bafög, elternunabhängig).
A möchte bei der KK (DAK, in der er seit er die Ausbildung begann Mitglied ist) im Studententarif versichert werden. Die KK lehnt dies ab weil sie den 2.Bildungswegess nicht anerkennt auf Grund der Tatsache dass A die Fachhochschulreife nicht unmittelbar im Anschluss an die Ausbildung bzw. den Zivildienst begonnen hat.
Mit Bezug auf Aktenzeichen S 40 KR 179/05 stellt A sich die Frage ob eine Klage in Frage kommt, bzw. ob der Sachverhalt nicht trotz der erstmaligen Ablehnung der DAK dennoch zu seinen Gunsten steht???
Hier ein Link indem das Urteil dargestellt wird:
http://www.spiegel.de/unispiegel/studiu ... 86,00.html
Über 30 - Studententarif GKV - Aktenzeichen S 40 KR 179/05
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