Studienabschluss / Abmeldung der Hochschule

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 18.02.2010, 10:52

windkom hat geschrieben:Der Versicherte hat sich schriftlich an die TK gewandt ud darauf hingewiesen, dass der Wechsel nicht wirksam war.

Als Antwort hat die TK ein Einschreiben kurz nach den angeblichen Wechsel an den Versicherten geschickt. Dort fordert sie den Versicherten auf, die Versichertenkarte zurückzugeben. Andernfalls könnte die weitere Nutzung strafrechtliche Konsequenzen haben.
Versicherte hat gegen Empfangsbeleg die Karte dann der TK zurückgegeben.
Wer wurde nochmal verklagt? Die Barmer? Da wäre m. E. eher die TK der richtige Ansprechpartner gewesen. Wobei es schon etwas seltsam anmutet, dass jemand zunächst kündigt und eine neue Kasse wählt und dann krampfhaft nach einer Möglichkeit sucht, dies wieder rückgängig zu machen.

Die TK hat also nicht reagiert, die VK zurückgefordert und verweigert das Gespräch. Ich frage mich ernsthaft, warum die Barmer in diesem Fall die Mitgliedschaft hätte annullieren sollen. Hätte jemand von euch das in der Praxis getan? Und wer weiß, ob nicht ein Telefonat zwischen TK und Barmer stattgefunden hat, in dem die TK mitteilte, dass sie die Kündigung aufgrund der Mitgliedsbescheinigung der Barmer akzeptiert?

Bei dieser Sachlage kommt es mir mittlerweile so vor, als würde hier danach gesucht, wem der schwarze Peter für die Nichtzahlung der Beiträge zugeschoben werden kann.

Und der Bescheid gelangt nicht in den Machtbereich des Versicherten? Interessant ist doch, ob die Krankenkasse davon Kenntnis erhielt. Oder ob ein Mitbewohner den Brief vielleicht vertrauensvoll angenommen und dann vergessen hat. Da gibt es in der Praxis nichts, was es nicht gibt.

Ohne Kenntnis der kompletten Unterlagen wäre ich vorsichtig, einer Kasse hier Chaos zu unterstellen. Chaotisch erscheint mir eher der Bäumchen-wechsel-dich-doch-nicht-Versicherte.

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windkom
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Beitrag von windkom » 18.02.2010, 11:30

Die TK hat also nicht reagiert, die VK zurückgefordert und verweigert das Gespräch.
Ja, bevor der Versicherte bei der TK gekündigt hat, gab es Streitereien zwischen dem Versicherten und der TK.
Wer wurde nochmal verklagt? Die Barmer?
Ja, natürlich! Schließlich hat die Barmer vier Bescheide ausgestellt. Gegen diese Bescheide wehrt sich der Versicherte.

Die TK hat keine Bescheide ausgestellt. Aus diesem Grund kann auch nicht geklagt werden.
Und wer weiß, ob nicht ein Telefonat zwischen TK und Barmer stattgefunden hat, in dem die TK mitteilte, dass sie die Kündigung aufgrund der Mitgliedsbescheinigung der Barmer akzeptiert?
Wo steht im Gesetz oder in den Rundschreiben, dass ersatzweise die Krankenkassen untereinander ausmachen dürfen, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht?
Der Versicherte argumentiert anhand der Normen, die im Gesetz und in den Rundschreiben stehen.
Wenn es eine solche Norm geben würde, dann wäre Morgen das Geld für 18 Monatsbeiträge auf dem Konto der Barmer. Der Versicherte hat ja das Geld zurückgelegt.
Bei dieser Sachlage kommt es mir mittlerweile so vor, als würde hier danach gesucht, wem der schwarze Peter für die Nichtzahlung der Beiträge zugeschoben werden kann.
Ja, den schwarze Peter hat die TK. Sie hat unter Strafandrohung Ihrem Mitglied untersagt, weiterhin die Chipkarte zu nutzen, obwohl der Versicherte die Beiträge gezahlt hat.
Es geht hier aber nicht darum, wer den schwarzen Peter hat.
Es geht darum, die vier Bescheide der Barmer aus der Welt zu schaffen.
Selbst wenn die TK nach 2,5 Jahren zur Vernunft kommt und den Fehler anerkennt, dann sind die Bescheide der Barmer trotzdem noch vollstreckbar.
Das ist eben das Problem, dass Krankenkassen einfach so und teilw. willkürlich vollstreckbare Bescheide ausstellen können.

Und der Bescheid gelangt nicht in den Machtbereich des Versicherten? Interessant ist doch, ob die Krankenkasse davon Kenntnis erhielt. Oder ob ein Mitbewohner den Brief vielleicht vertrauensvoll angenommen und dann vergessen hat. Da gibt es in der Praxis nichts, was es nicht gibt.
Wann ein Bescheid als zugestellt gilt, ist auch in gesetzlichen Normen geregelt.
Wenn der Versicherte nichts von einem Bescheid mitbekommt, wird er auch seinem Recht beraubt, Rechtsmittel dagegen einzulegen.
Es konnte anhand der Meldebescheinigung dem Zoll vor Ort nachgewiesen werden, dass der Versicherte unter der alten Adresse - wo der Bescheid angeblich zugesandt wurde - nicht wohnt.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 18.02.2010, 11:47

windkom hat geschrieben:
Ja, natürlich! Schließlich hat die Barmer vier Bescheide ausgestellt. Gegen diese Bescheide wehrt sich der Versicherte.
Die TK wurde doch angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die Kündigung nicht zustande kam. Darauf hat sie nicht geantwortet?
windkom hat geschrieben: Die TK hat keine Bescheide ausgestellt. Aus diesem Grund kann auch nicht geklagt werden.
Das muss ich mir merken. Stelle ich in Zukunft keine Bescheide mehr aus, dann kann ich nicht mehr verklagt werden.
windkom hat geschrieben: Wo steht im Gesetz oder in den Rundschreiben, dass ersatzweise die Krankenkassen untereinander ausmachen dürfen, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht?
Der Versicherte argumentiert anhand der Normen, die im Gesetz und in den Rundschreiben stehen.
Die Kasse tut das anscheinend nicht.
Normalerweise achtet die alte Kasse schon darauf, dass die neue alles richtig macht. In diesem Fall scheint die TK froh darüber gewesen zu sein, ihr altes Mitglied loszuwerden. Der Normalfall ist doch, dass der Kunde, wenn er denn kündigt und sich eine neue Kasse sucht, dies auch so möchte. Davon gingen wohl beide Kassen aus und machten kein großes Fass auf. Im vermeintlichen Sinne des Kunden, vermute ich.

Wie geschrieben, eine interessante Frage, welche Kasse in einem solchen Fall aktiv werden müsste. In der Praxis ist mir das noch nicht passiert. Die TK wollte nicht mehr und wenn die Barmer die Mitgliedschaft annulliert hätte, hätte der Versicherte ohne Versicherungsschutz dagestanden. Was die Barmer auch nicht machen darf. Spannend, das. Warten wir mal ab, wie das Sozialgericht irgendwann entscheidet.
Ja, der schwarze Peter hat die TK. Sie hat unter Strafandrohung Ihrem Mitglied untersagt, weiterhin die Chipkarte zu nutzen, obwohl der Versicherte die Beiträge gezahlt hat.
Aber dann hätte der Rechtsstreit doch mit der TK geführt werden müssen. Die Beiträge hätten unter Vorbehalt an die Barmer gezahlt werden können. Einfach an keine Kasse Beiträge zahlen und sich hinterher über Mahnung und Zwangsvollstreckung beschweren, ist keine Lösung.
Wann ein Bescheid als zugestellt gilt, ist auch in gesetzlichen Normen geregelt. Wenn der Versicherte nichts von einem Bescheid mitbekommt, wird er auch seinem Recht beraubt, Rechtsmittel dagegen einzulegen.
Die Frage ist, hatte die Barmer Kenntnis davon, dass der Bescheid nicht zugestellt werden konnte? Oder verwand er im Briefkasten und wurde nicht zurückgesandt?

Ich habe den Eindruck, hier hat sich jemand in seinen kleinen schlauen Spitzfindigkeiten verheddert. Dass der Beitrag gezahlt werden muss, ist doch unstrittig. Das kann man auch mit schnellen Umzügen und juristischen Spitzfindigkeiten nicht verhindern.

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windkom
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Beitrag von windkom » 18.02.2010, 12:02

Die TK wurde doch angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die Kündigung nicht zustande kam. Darauf hat sie nicht geantwortet?
Ja, mit einem Einschreiben, dass der Versicherte unter Strafandrohung die Chipkarte zurückgeben soll.
Außerdem stand dort drin, dass man auf weitere Briefe vom Versicherten nicht reagieren wird.
Aber dann hätte der Rechtsstreit doch mit der TK geführt werden müssen. Die Beiträge hätten unter Vorbehalt an die Barmer gezahlt werden können. Einfach an keine Kasse Beiträge zahlen und sich hinterher über Mahnung und Zwangsvollstreckung beschweren, ist keine Lösung.
Die Barmer hätte sich einfach an die Regeln halten sollen und ordentlich das Widerspruchsverfahren durchführen müssen - in 2007!

Bescheid -> Widerspruch -> Widerspruchsbescheid -> Sozialgericht

Im besten Fall hätte das Sozialgericht schon Ende 2007 oder Anfang 2008 über diesen Sachverhalt entscheiden können. Daraufhin wären die Beiträge an die richtige Kasse gezahlt wurden.
Die Barmer hat aber bis Heute keinen Widerspruchsbescheid ausgestellt bzw. den Widerspruchsausschuss nicht angehört.
Ich habe den Eindruck, hier hat sich jemand in seinen kleinen schlauen Spitzfindigkeiten verheddert. Dass der Beitrag gezahlt werden muss, ist doch unstrittig. Das kann man auch mit schnellen Umzügen und juristischen Spitzfindigkeiten nicht verhindern.
Ja, das denkt auch die Barmer. Das ist auch der Grund, warum die Barmer dem Widerspruch keine Aufmerksamkeit geschenkt hat und das Widerspruchsverfahren verweigert hat.

Das ist aber gegen die gesetzlichen Normen.

Die Barmer hat das Widerspruchsverfahren erst in Gang gesetzt, nachdem der Versicherte die Klage eingereicht hat.

Wenn das Sozialgericht zugunsten der Barmer entscheidet und ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, dann würde ein Präzedenzfall vorliegen, dass die Rundschreiben und die Pflicht zum Widerspruchsverfahren von der Kasse zu Ungunsten des Versicherten übergangen werden können.
Das ist auch der Grund, warum der Versicherte den Fall auch zumindest bis zum Landessozialgericht weitertreiben wird.

Alle Versicherten, die bei Kassenwechsel zu spät die Mitgliedsbescheinigung bei der zur Meldung verpflichteten Stelle einreichen, haben dann eine Chance gegen die Unwirksamkeit der Kündigung juristisch vorzugehen - und das auch noch vier Jahre rückwirkend aufgrund der Verjährungsfristen.

Irgendwie habe ich das Gefühl, dass Krankenkassen gerne die Gesetze und Rundschreiben zu Ihren Gunsten zitieren. Wenn aber ein Versicherter die Gesetze und Rundschreiben zu seinen Gunsten zitiert, ignoriert die Kasse das bzw. deklariert diese Rundschreiben als rein fakultativ.

Das ist ein eigenartiges Verständnis von Rechtsstaat.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 18.02.2010, 12:34

windkom hat geschrieben: Die Barmer hätte sich einfach an die Regeln halten sollen und ordentlich das Widerspruchsverfahren durchführen müssen - in 2007!

Bescheid -> Widerspruch -> Widerspruchsbescheid -> Sozialgericht
Genau das ist doch die Frage, die das Sozialgericht beantworten muss. Ist die neue Kasse dazu verpflichtet, wenn die alte Kasse die Kündigung nicht beanstandet? Darf die neue Kasse in einem solchen Fall die Mitgliedschaft überhaupt annullieren, wenn die alte Kasse sich weigert, die Mitgliedschaft fortzuführen? Oder ist in diesem Fall nicht die alte Kasse zuständig, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung festzustellen?

Hätte die TK auf das Schreiben reagiert und das Widerspruchsverfahren durchgeführt, hätte das hier eintreten müssen:
windkom hat geschrieben: Im besten Fall hätte das Sozialgericht schon Ende 2007 oder Anfang 2008 über diesen Sachverhalt entscheiden können. Daraufhin wären die Beiträge an die richtige Kasse gezahlt wurden.
windkom hat geschrieben: Die Barmer hat aber bis Heute keinen Widerspruchsbescheid ausgestellt bzw. den Widerspruchsausschuss nicht angehört.
Wogegen wurde eigentlich Widerspruch eingelegt? Das Zustandekommen der Mitgliedschaft oder die Beitragszahlung?
windkom hat geschrieben: Die Barmer hat das Widerspruchsverfahren erst in Gang gesetzt, nachdem der Versicherte die Klage eingereicht hat.
Der Versicherte reicht eine Klage ein, damit seine Wahlentscheidung aufgrund eines Fehlers der neuen Kasse unwirksam wird. Da weiß ich auch nicht, ob ich die vorherigen Schreiben ernstgenommen oder als Versuch, die Beitragszahlung zu umgehen, gewertet hätte. Wenn die alte Kasse und die neue Kasse die Wahlentscheidung des Versicherten respektieren, frage ich mich wirklich, wo das Problem des Versicherten liegt.

Nochmal: Warum wurden die Beiträge nicht unter Vorbehalt an die Barmer gezahlt? Wenn überhaupt keine Beiträge gezahlt werden, müsste eigentlich jedem klar sein, dass das auf Dauer nicht funktioniert.

windkom
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Beitrag von windkom » 18.02.2010, 13:12

Wogegen wurde eigentlich Widerspruch eingelegt? Das Zustandekommen der Mitgliedschaft oder die Beitragszahlung?
Gegen die Beitragszahlung
Begründung: Es ist keine Mitgliedschaft zu Stande gekommen.
Ersatzweise wurde Stornierung der Mitgliedschaft beantragt.
Nochmal: Warum wurden die Beiträge nicht unter Vorbehalt an die Barmer gezahlt?
Die Beiträge wurden an die TK überwiesen.
Die TK hat das Geld aber erstattet. Was soll der Versicherte da machen? Die TK ist die zuständige Versicherung. Darauf verlässt sich der Versicherte, weil es eben so auch in den Rundschreiben steht.

Die Zahlung der Beiträge an die Barmer würde die Glaubwürdigkeit des Versicherten erheblich schwächen. Dann hätte nämlich die Barmer die "Spitzfindigkeiten des Versicherten" erst recht belächelt.

Der Versicherte bezahlt auch pünktlich Beiträge jetzt an die neue Kasse - nach den 18 Monaten Barmer.
Darf die neue Kasse in einem solchen Fall die Mitgliedschaft überhaupt annullieren, wenn die alte Kasse sich weigert, die Mitgliedschaft fortzuführen? Oder ist in diesem Fall nicht die alte Kasse zuständig, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung festzustellen?
Es steht doch in den Rundschreiben drin, dass sich die Mitgliedschaft fortgesetzt, falls die zur Meldung verpflichtete Stelle die Bescheinigung nicht rechtzeitig erhält - das steht sogar mehrfach drin.
Aufgrund der allg. Versicherungspflicht darf es gar nicht passieren, dass man ohne Versicherung dasteht.
Mit welchen Instrumentarien der Versicherte dieses Recht durchsetzen kann, weiß ich nicht.
Was sind die Konsequenzen, wenn eine Kasse dem Versicherten rechtswidrig den Versicherungsschutz verweigert?

Tja, vielleicht liefert dieses Dokument weitere Antworten dazu:
http://www.vdek.com/arbeitgeber/Informa ... _11_s4.pdf

windkom
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Beitrag von windkom » 18.02.2010, 13:34

In meinen Augen existiert auch eine ganz einfache Lösung, die für alle Seiten gerecht ist:

Nachdem die TK gemauert hat und sich geweigert hat, den Versicherten weiter zu versichern, hat der Versicherte bei der TK zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt.
Die TK hat den Eingang der Kündigung bestätigt, aber die Ausstellung der Kündigungsbestätigung verwehrt, da laut TK keine Mitgliedschaft bestand.

Das Sozialgericht könnte den Wechsel von TK in die Barmer für unwirksam erklären. Die Bescheide der Barmer würden aufgehoben werden.

Das Sozialgericht erklärt das Vorenthalten der Kündigungsbestätigung der TK für rechtswidrig. Das Sozialgericht erklärt diese Kündigung für wirksam. Der Versicherte wird nachträglich zum fiktiven Wirksamwerden der Kündigung Mitglied in der neuen Kasse.

Der Versicherte klärt dann mit seiner neuen Kasse, wie die Beiträge für 18 Monate der neuen Kasse nachträglich gezahlt werden. Zu dieser neuen Kasse hat Versicherter ein sehr gutes Verhältnis und ist auch bereit zu zahlen.

Die Kosten der Lohnbuchhaltung für die Änderung der Gehaltsnachweise und Meldungen des Arbeitgebers trägt der Verursacher - nämlich die TK.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 18.02.2010, 13:43

windkom hat geschrieben: Gegen die Beitragszahlung
Begründung: Es ist keine Mitgliedschaft zu Stande gekommen.
Ersatzweise wurde Stornierung der Mitgliedschaft beantragt.
Aha. Also wurde gegen die Folge einer Entscheidung, gegen die kein Widerspruch eingelegt wurde, Widerspruch eingelegt. Irgendwie wurden hier einige Dinge übersprungen. Zunächst hätte gegen das Zustandekommen der Mitgliedschaft Widerspruch eingelegt werden müssen. Und zuallerst natürlich bei der TK gegen die Weigerung, die Kündigung als unwirksam zu erklären.

windkom hat geschrieben: Die Beiträge wurden an die TK überwiesen.
Die TK hat das Geld aber erstattet. Was soll der Versicherte da machen? Die TK ist die zuständige Versicherung. Darauf verlässt sich der Versicherte, weil es eben so auch in den Rundschreiben steht.
Dann hätte der Versicherte das aber weiterhin mit der TK klären müssen und die Sache nicht einfach im Sand verlaufen lassen dürfen.
windkom hat geschrieben: Die Zahlung der Beiträge an die Barmer würde die Glaubwürdigkeit des Versicherten erheblich schwächen. Dann hätte nämlich die Barmer die "Spitzfindigkeiten des Versicherten" erst recht belächelt.
Wie glaubwürdig ist eigentlich jemand, der die Mitgliedschaft bei einer Kasse kündigt, bei einer anderen beantragt und dann mit beiden Krankenkassen darüber streitet, dass diese seine Entscheidungen wieder rückgängig machen?

"Unter Vorbehalt" hätte die Position überhaupt nicht geschwächt. Sondern gezeigt, dass der Versicherte an einer Lösung interessiert ist.
windkom hat geschrieben: Der Versicherte bezahlt auch pünktlich Beiträge jetzt an die neue Kasse - nach den 18 Monaten Barmer.
Jetzt kann ich aber auch spitzfindig werden. Wenn der Versicherte davon ausgeht, dass die Kündigung bei der TK nicht wirksam wurde, die Mitgliedschaft bei der Barmer nicht bestand, wie kann er dann mit einer Kündigung bei der Barmer und Kündigungsbestätigung der Barmer Mitglied einer neuen Krankenkasse werden? Er ist doch nach seiner Auffassung immer noch Mitglied der TK. Und die hat er nicht wieder gekündigt - oder?
windkom hat geschrieben: Es steht doch in den Rundschreiben drin, dass sich die Mitgliedschaft fortgesetzt, falls die zur Meldung verpflichtete Stelle die Bescheinigung nicht rechtzeitig erhält - das steht sogar mehrfach drin.
Ach, der windkom hat es ganz genau kapiert. Mitgliedschaft weiterhin bei der TK, die Beiträge werden ganz ganz falsch an die allerneueste Kasse gezahlt.
windkom hat geschrieben: Aufgrund der allg. Versicherungspflicht darf es gar nicht passieren, dass man ohne Versicherung dasteht.
Mit welchen Instrumentarien der Versicherte dieses Recht durchsetzen kann, weiß ich nicht.
Was sind die Konsequenzen, wenn eine Kasse dem Versicherten rechtswidrig den Versicherungsschutz verweigert?

Tja, vielleicht liefert dieses Dokument weitere Antworten dazu:
http://www.vdek.com/arbeitgeber/Informa ... _11_s4.pdf
Nicht schon wieder die verschiedenen Paragraphen durcheinanderwerfen, bitte. Der § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hat damit überhaupt nichts zu tun, da eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht. Es geht rein um die Frage des Kassenwahlrechts. Der Barmer liegt nur eine Kündigungsbestätigung der TK vor, keine Info über eine weitere Mitgliedschaft. Also darf sie m. E. die Mitgliedschaft nicht einfach annullieren, ohne dass ein Nachweis über die weitere Versicherung in der KVdS erbracht wird. Aber wie gesagt, nur meine Meinung, darüber wird dann das Sozialgericht entscheiden.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 18.02.2010, 13:52

windkom hat geschrieben:In meinen Augen existiert auch eine ganz einfache Lösung, die für alle Seiten gerecht ist:

Nachdem die TK gemauert hat und sich geweigert hat, den Versicherten weiter zu versichern, hat der Versicherte bei der TK zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt.
Die TK hat den Eingang der Kündigung bestätigt, aber die Ausstellung der Kündigungsbestätigung verwehrt, da laut TK keine Mitgliedschaft bestand.
Ach, wann war denn diese Kündigung jetzt nochmal?
windkom hat geschrieben: Das Sozialgericht könnte den Wechsel von TK in die Barmer für unwirksam erklären. Die Bescheide der Barmer würden aufgehoben werden.

Das Sozialgericht erklärt das Vorenthalten der Kündigungsbestätigung der TK für rechtswidrig. Das Sozialgericht erklärt diese Kündigung für wirksam. Der Versicherte wird nachträglich zum fiktiven Wirksamwerden der Kündigung Mitglied in der neuen Kasse.

Der Versicherte klärt dann mit seiner neuen Kasse, wie die Beiträge für 18 Monate der neuen Kasse nachträglich gezahlt werden. Zu dieser neuen Kasse hat Versicherter ein sehr gutes Verhältnis und ist auch bereit zu zahlen.
Schreib doch dem Richter mal eine Mail, ob er mit deiner Lösung einverstanden ist. Ich sehe da so mindestens ein, zwei Fallstricke, u. a., dass die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse ja nicht bereits zum fiktiven Ende der fiktiven TK-Mitgliedschaft beantragt wurde. Außerdem hat der Versicherte noch was vergessen - das Widerspruchsverfahren bei der TK :lol: .
windkom hat geschrieben: Die Kosten der Lohnbuchhaltung für die Änderung der Gehaltsnachweise und Meldungen des Arbeitgebers trägt der Verursacher - nämlich die TK.


Welcher Arbeitgeber? Ich dachte, es handelt sich um einen Studenten?

windkom
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Beitrag von windkom » 18.02.2010, 15:03

Er ist doch nach seiner Auffassung immer noch Mitglied der TK. Und die hat er nicht wieder gekündigt - oder?
Es existieren 3 Kündigungen:

1. Kündigung TK; TK stellt Kündigungsbestätigung aus
Vor dem ganzen Schlamasel

2. Kündigung TK, 6 Wochen nach dem angeblichen Beginn der Mitgliedschaft bei der Barmer; TK stellt keine Kündigungsbestätigung aus; bestätigt aber Zugang der Kündigung

3. Kündigung Barmer; ca. 20 Wochen nach dem angeblichen Beginn der Mitgliedschaft bei der Barmer; Deutlicher Hinweis im Schreiben, dass Versicherter mit der Kündigung die Mitgliedschaft in der Barmer nicht anerkennt; Barmer stellt Kündigungsbestätigung 24 Wochen später aus; und auch erst nach merhmaliger Ermahnung
Zunächst hätte gegen das Zustandekommen der Mitgliedschaft Widerspruch eingelegt werden müssen.
Wenn ich vom Widerspruch schreibe, dann schreibe ich von einem Widerspruch gegen einen Bescheid.
Natürlich hat der Versicherte beide Kassen kurz nach dem unwirksamen Wechsel darauf aufmerksam gemacht, dass der Wechsel umwirksam war.
Nur waren das keine Widersprüche gegen Bescheide.
Wie glaubwürdig ist eigentlich jemand, der die Mitgliedschaft bei einer Kasse kündigt, bei einer anderen beantragt und dann mit beiden Krankenkassen darüber streitet, dass diese seine Entscheidungen wieder rückgängig machen?
Weil sich der Versicherte beim BVA beschwert hat, dass die Barmer so elend lange braucht, die Mitgliedsantrag zu bearbeiten. Die Antwort vom BVA hat Versicherter. Das impliziert doch auch, dass der Versicherte keine Lust mehr auf die Barmer hatte - vor dem angeblichen Wechsel. Das ist in meinen Augen schon glaubwürdig.
Tja, und in den Rundschreiben stand ja damals: Keine Versicherungsbescheinigung -> Kein Wechsel
Darauf hat sich der Versicherte verlassen!
Zuletzt geändert von windkom am 18.02.2010, 15:20, insgesamt 1-mal geändert.

windkom
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Beitrag von windkom » 18.02.2010, 15:10

Welcher Arbeitgeber? Ich dachte, es handelt sich um einen Studenten?
Das Studium vom Versicherten ist längst beendet. Jetzt gibt es eben einen Arbeitgeber. Während des Studiums gab es auch einen Arbeitgeber, nur war da der Versicherte nur 20h/Woche beschäftigt.

Die Mitgliedsbescheinigung der Barmer hat der Versicherte dem Arbeitgeber nach dem angeblichen Wechsel zugeleitet, d.h. die Rentenbeiträge hat die Barmer eingezogen.

Die Abmeldung der Uni nach dem Abschluss ging übrigens an die TK. Das hat die Uni bestätigt. Das ist der Beweis, dass die Uni NIE eine Versicherungsbescheinigung der Barmer erhalten hatte.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 18.02.2010, 15:29

windkom hat geschrieben: Es existieren 3 Kündigungen:

1. Kündigung TK; TK stellt Kündigungsbestätigung aus
Vor dem ganzen Schlamasel

2. Kündigung TK, 6 Wochen nach dem angeblichen Beginn der Mitgliedschaft bei der Barmer; TK stellt keine Kündigungsbestätigung aus; bestätigt aber Zugang der Kündigung

3. Kündigung Barmer; ca. 20 Wochen nach dem angeblichen Beginn der Mitgliedschaft bei der Barmer; Deutlicher Hinweis im Schreiben, dass Versicherter mit der Kündigung die Mitgliedschaft in der Barmer nicht anerkennt; Barmer stellt Kündigungsbestätigung 24 Wochen später aus; und auch erst nach merhmaliger Ermahnung
Ja und? Mit derselben Begründung, mit der keine Beiträge an die Barmer gezahlt wurden, dürften auch keine Beiträge an die neue tolle Krankenkasse gezahlt werden. Warum jetzt plötzlich doch?
windkom hat geschrieben: Wenn ich vom Widerspruch schreibe, dann schreibe ich von einem Widerspruch gegen einen Bescheid.
Natürlich hat der Versicherte beide Kassen kurz nach dem unwirksamen Wechsel darauf aufmerksam gemacht, dass der Wechsel umwirksam war.
Nur waren das keine Widersprüche gegen Bescheide.
Eben. Der Widerspruch fehlte. Aber Hauptsache mal sofort Klage erhoben.
windkom hat geschrieben: Weil sich der Versicherte beim BVA beschwert hat, dass die Barmer so elend lange braucht, die Mitgliedsantrag zu bearbeiten. Die Antwort vom BVA hat Versicherter.
Und, was schrieb das BVA? Irgendwas lief da doch und auch der Versicherte reichte der Barmer erst nach dem Ende der Kündigungsfrist eine Studienbescheinigung ein - vorher konnte die Barmer doch überhaupt nicht die Voraussetzungen prüfen:
windkom hat geschrieben:Die Studienbescheinigung reichte ich der GKV-B nach und zwar erst nach Ende der Kündigungsfrist
http://www.krankenkassenforum.de/kranke ... highlight=

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 18.02.2010, 15:34

windkom hat geschrieben: Das Studium vom Versicherten ist längst beendet. Jetzt gibt es eben einen Arbeitgeber. Während des Studiums gab es auch einen Arbeitgeber, nur war da der Versicherte nur 20h/Woche beschäftigt.

Die Mitgliedsbescheinigung der Barmer hat der Versicherte dem Arbeitgeber nach dem angeblichen Wechsel zugeleitet, d.h. die Rentenbeiträge hat die Barmer eingezogen.

Die Abmeldung der Uni nach dem Abschluss ging übrigens an die TK. Das hat die Uni bestätigt. Das ist der Beweis, dass die Uni NIE eine Versicherungsbescheinigung der Barmer erhalten hatte.
Ich lach mich tot. Windkoms Märchenstunde. Die Barmer hat nix bearbeitet, und trotzdem hat der Versicherte dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung der Barmer zuleiten können.

Nur die für die Uni hat er nicht abgegeben. Was er jetzt wieder gegen die KK wendet.

Eins habe ich hier in den letzten Tagen gelernt: Mitgliedsbescheinigungen von Studenten schicke ich nur noch direkt an die Uni. Am besten per Einschreiben mit Rückschein.

windkom
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Beitrag von windkom » 18.02.2010, 17:13

... und auch der Versicherte reichte der Barmer erst nach dem Ende der Kündigungsfrist eine Studienbescheinigung ein - vorher konnte die Barmer doch überhaupt nicht die Voraussetzungen prüfen:
Die Studienbescheinigung wurde vor der Kündigungsfrist eingereicht.
Die Barmer hat diesen Umstand auch in einem Bescheid bestätigt.
Mit derselben Begründung, mit der keine Beiträge an die Barmer gezahlt wurden, dürften auch keine Beiträge an die neue tolle Krankenkasse gezahlt werden. Warum jetzt plötzlich doch?
Weil mit der neuen Kasse ein echtes Versicherungsverhältnis besteht. Die Beiträge werden gezahlt und medizinisch notwendige Behandlungen werden von der Kasse gezahlt.
Davor hat ja die TK verboten, die Karte zu nutzen.
Die Nutzung der Karte der Barmer hätte impliziert, dass der Versicherte die Mitgliedschaft anerkannt.
Blos gut, dass kein großer Unfall in diesem Zeitraum geschah.
Eben. Der Widerspruch fehlte. Aber Hauptsache mal sofort Klage erhoben.
Die Klage wurde nach 2,5 Jahren (nach dem angeblichen Wechsel) erhoben. Die Klage war quasi Notwehr, weil die Barmer das Widerspruchsverfahren verwehrt hat.

Es wurde jeder Bescheid, der zugestellt wurde, widersprochen.
In jedem Widerspruch stand sinngemäss noch
"Ersatzweise beantrage ich bzw. fordere Sie auf die Mitgliedschaft zu stornieren, weil ..."

Wie man bei dieser Sachlage behaupten kann, dass kein Widerspruch erfolgte, ist mir total unklar. Jeder Widerspruch wurde per Einwurfeinschreiben versendet.
Ich lach mich tot. Windkoms Märchenstunde. Die Barmer hat nix bearbeitet, und trotzdem hat der Versicherte dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung der Barmer zuleiten können.
Das gar nicht amüsant.
Der Versicherte wollte seinen Arbeitgeber von dem Krankenkassenchaos verschonen. Die Streitereien sollte der Arbeitgeber nicht mitbekommen.
Nachdem klar wurde, dass die TK den Versicherten nicht mehr will und die Barmer Geld fordert, hat der Versicherte dem Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung vorgelegt.

Da der Arbeitgeber wg. dem Werksstudentenprivileg eh nicht die Meldung verpflichtete Stelle war und ersatzweise die Mitgliedsbescheinigung nach dem angeblichen Wechsel eingereicht wurde, ist es doch egal, welche Kasse die Rentenbeiträge eingezogen hat. Auf die Frage, wer die zuständige Krankenkasse ist, hat das keinen Einfluss.

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