Studentische Krankenversicherung nach Exmatrikulation

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

S3Tom
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Studentische Krankenversicherung nach Exmatrikulation

Beitrag von S3Tom » 13.11.2012, 12:32

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:
Vor gut 2 Jahren musste ich mich im Rahmen meines Studiums über eine studentische Krankenversicherung versichern, da ich 25 Jahre alt war. Dies geschah über die AOK zu einem Monatsbeitrag von ~65€. Diesen Monat hatte ich nun meine Abschlussprüfung erfolgreich bestanden und wurde mit dem Bestehen exmatrikuliert.

Nun fange ich zum 01.12. bei meinem neuen Arbeitgeber an und wollte mich über die hierfür zuständige Betriebskrankenkasse versichern, da ich davon ausging, dass die studentische KV mit der Exmatrikulation ausläuft (Semesterende ist erst im Februar).

Nun telefonierte ich gestern mit der AOK, um die dort über das Studienende und den Kassenwechsel zu informieren. Dort war dann aber die Rede von einer 2 Monatigen Kündigungsfrist und dass ich jetzt bis Januar weiterhin bei der AOK versichert sein müsste, weil die mich nicht so einfach aus dem Vertrag lassen könnten (der wohl eine Laufzeit von 18 Monaten hätte, die aber nun schon um seien).

Kommt mir etwas dubios vor. Die Studentische KV und die KV als Arbeitnehmer sollten doch zwei komplett unterschiedliche Verträge sein, oder sehe ich das falsch?

Danke für alle Tipps!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 13.11.2012, 12:55

Mitgliedschaft ist Mitgliedschaft es besteht eine 18 Monatige Bindungsfrist. Due bist Pflichtmitglied aufgrund der studentischen Krankenversicherung, das heißt du wechselt jetzt nur deinen Versichertenstatus. Also vom Studenten zumArbeitnehmer, daher ist es schon korrekt das du die Mitgliedschaft kündigen mußt. Meiner Ansicht nach.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.11.2012, 14:14

Hallo,
grundsätzlich ist es so, dass mit dem Ende einer Krankenversicherungspflicht
(Studentische Pflichtversicherung) aus dem Grunde nach die Mitgliedschaft in einer GKV-Kasse erlischt, soweit richtig.
Das heisst aber nicht, dass mit dem Folgetag ein neues Wahlrecht eintritt.
Ein Wechsel innerhalb der GKV. ist nur möglich wenn der neuen Kasse eine Kündigungsbestätigung der Vorgängerkasse vorgelegt wird, ansonsten darf sie eine Mitgliedschaft erst gar nicht herstellen.
Wenn du also im September schon gewusst hättest, dass du ab 01.12.2012 kein Student mehr sein wirst sondern Arbeitnehmer und du hättest da schon gekündigt, dann könntest du nun zum 01.12.2012 die Kasse wechseln (Von der Erfüllung der 18monatigen Bindungsfrist gehe ich mal aus).
So wie geschildert hat die alte Kasse recht - du musst die Kündigungsfrist einhalten, d.h. Kündigung im November - Wechsel zum 01.02.2013.
Aber Achtung - sollte zwischen Ende der studentischen Pflichtversicherung
und Arbeitsaufnahme auch nur ein Tag liegen, dann beginnt eine neue Bindungsfrist von 18 Monaten - das kannst du nur mit einer zwischenzeitlichen freiwilligen Mitgliedschaft verhindern.
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 14.11.2012, 10:38, insgesamt 1-mal geändert.

S3Tom
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Beitrag von S3Tom » 13.11.2012, 14:43

Danke für die Erläuterung! Ok, der AOK Mitarbeiter sagte mir, dass (wenn die Kündigung durch die neue GKV noch diesen Monat bei der AOK eingeht) der Wechsel zum 01.02.13 kein Problem ist. Das ist nun auch alles in die wege geleitet.

Leider habe ich erst diesen Monat meinen Arbeitsvertrag bekommen, daher konnte ich nicht 2 Monate im Voraus kündigen. Aber dann wird das ja nun alles laufen.

Danke nochmal.

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 13.11.2012, 21:33

S3Tom hat geschrieben:(wenn die Kündigung durch die neue GKV noch diesen Monat bei der AOK eingeht)
Hallo S3Tom,

damit es kein böses Erwachen gibt: Die neue Kasse kann nicht für Dich kündigen, höchstens die von Dir unterschriebene Kündigung weiterleiten.
Hast Du eine entsprechende Kündigung bei der BKK ausgefüllt?

Gruß & guten Start im neuen Job!
roemer70

zost
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Beitrag von zost » 13.11.2012, 21:51

Czauderna hat geschrieben:...

Aber Achtung - sollte zwischen Ende der studentischen Pflichtversicherung
und Arbeitsaufnahme auch nur ein Tag liegen, dann beginnt eine neue Bindungsfrist von 18 Monaten - das kannst du nur mit einer zwischenzeitlichen freiwilligen Mitgliedschaft verhindern.
Gruss
Czauderna
Wenn man einen Tag Unterbrechung hat, kann man sofort die Kasse wechseln!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 13.11.2012, 22:03

zost hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:...

Aber Achtung - sollte zwischen Ende der studentischen Pflichtversicherung
und Arbeitsaufnahme auch nur ein Tag liegen, dann beginnt eine neue Bindungsfrist von 18 Monaten - das kannst du nur mit einer zwischenzeitlichen freiwilligen Mitgliedschaft verhindern.
Gruss
Czauderna
Wenn man einen Tag Unterbrechung hat, kann man sofort die Kasse wechseln!
Hallo,
und wie begründest du dies rechtlich und wo bekommt er seine Kündigungsbestätigung für die neue Kasse her ?
Gruss
Czauderna

amerin

Beitrag von amerin » 13.11.2012, 22:54

Wie kann ein Tag Unterbrechung überhaupt derzeit entstehen? Wenn eine spezielle Pflicht endet, lebt doch die allgemeine Pflicht auf.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.11.2012, 00:52

Hallo,
das passiert öfters als man denkt in
der Praxis, dass einige Tage zwischen zwei
Beschaeftigungsverhaeltnissen liegen,
und schliesslich kann eine Kasse niemanden zwingen wegen
ein oder zwei Tagen eine freiwillige Versicherung
zu begründen und Beiträge zu zahlen.
Gruss
Czauderna

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 14.11.2012, 09:16

Czauderna hat geschrieben:
zost hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:...

Aber Achtung - sollte zwischen Ende der studentischen Pflichtversicherung
und Arbeitsaufnahme auch nur ein Tag liegen, dann beginnt eine neue Bindungsfrist von 18 Monaten - das kannst du nur mit einer zwischenzeitlichen freiwilligen Mitgliedschaft verhindern.
Gruss
Czauderna
Wenn man einen Tag Unterbrechung hat, kann man sofort die Kasse wechseln!
Hallo,
und wie begründest du dies rechtlich und wo bekommt er seine Kündigungsbestätigung für die neue Kasse her ?
Gruss
Czauderna
Hallo Czauderna,

na, das resultierte aus einem BSG-Urteil und anschließender Besprechung durch den GKV-Spitzenverband.

Demnach ist bei einem neuen Pflichttatbestand, aber immer nur nach Lücken in der Mitgliedschaft, auch eine neue Wahlmöglichkeit gegeben. Dadurch beginnt -auch wenn man nicht aktiv gewählt hatte- immer auch die Bindungsfrist von 18 Mon. von Neuem. Hattest Du selbst ja auch geschrieben. Das Eine ist Folge des Anderen.

Und da ein Ende der KV-Pflicht grds. ein Ende Kraft Gesetzes ist bedarf es auch keiner Kündigungsbestätigung.

Gruß
Sportsfreund

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.11.2012, 10:52

Hallo,
"Lücken in der Mitgliedschaft" - das wird es sein - die darf es ja rein rechtlich nicht mehr geben - aber wenn doch, dann ist folgendes Beispiel denkbar.
Herr Mustermann, seit zig Jahren bei der Kasse A. versichert beendet am 30.09.2012 sein versicherungspflichtiges Beschäftigunbgsverhältnis.
Am 2.102012 beginnt er seine neue, ebenfalls versicherungspflichtige Beschäftigung und beantragt dafür die Mitgliedschaft in Kasse B. -
Auf die Frage nach der Vorversicherung antwortet er wahrheitsgemäss, dass er bis zum 30.09. bei Kasse A. versichert war und eben am 1.10.2012 nicht krankenversichert war, demzufolge er auch keine Kündigungsbestätigung vorlegen kann weil er ja ein neues Wahlrecht habe. Kasse B nimmt ihn auf
und alle, ausser Kasse A natürlich, sind zufrieden !!
Ich, als Kasse B. würde ihn nicht aufnehmen, sondern ihn an Kasse A. verweisen, da er eben den entscheidenden 1 Tag nicht versichert war,
was er hätte tun muessen - welche Rechtsauffassung ist nun die richtige -
das interessiert doch sicher auch alle "Mitleser".
Was meinen die Experten ?
Gruss
Czauderna

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 14.11.2012, 17:05

Czauderna hat geschrieben:Ich, als Kasse B. würde ihn nicht aufnehmen, sondern ihn an Kasse A. verweisen, da er eben den entscheidenden 1 Tag nicht versichert war,
was er hätte tun muessen - welche Rechtsauffassung ist nun die richtige -
das interessiert doch sicher auch alle "Mitleser".
Was meinen die Experten ?
Gruss
Czauderna
Hallo Czauderna,

dann hoffe ich für Deinen Arbeitgeber, dass solche Fälle noch nicht oft bei Dir aufgetaucht sind. Denn Du läßt dadurch mögliche Neuaufnahmen für Deine Kasse durch die Finger gleiten.

Ansosten kann ich zu meiner vorherigen Antwort oben nichts weiteres erklären. Darin ist denke ich alles gesagt.

Gruß
Sportsfreund

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 14.11.2012, 17:34

Sportsfreund hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:Ich, als Kasse B. würde ihn nicht aufnehmen, sondern ihn an Kasse A. verweisen, da er eben den entscheidenden 1 Tag nicht versichert war,
was er hätte tun muessen - welche Rechtsauffassung ist nun die richtige -
das interessiert doch sicher auch alle "Mitleser".
Was meinen die Experten ?
Gruss
Czauderna
Hallo Czauderna,

dann hoffe ich für Deinen Arbeitgeber, dass solche Fälle noch nicht oft bei Dir aufgetaucht sind. Denn Du läßt dadurch mögliche Neuaufnahmen für Deine Kasse durch die Finger gleiten.

Ansosten kann ich zu meiner vorherigen Antwort oben nichts weiteres erklären. Darin ist denke ich alles gesagt.

Gruß
Sportsfreund

Hallo Sportsfreund,

keine Angst - ich kenne die -
Gemeinsame Verlautbarung zum Krankenkassenwahlrecht Tit. 5.5.4 RdSchr. 08d
Auswirkungen einer Unterbrechung der Mitgliedschaft auf das Wahlrecht.

Durch die Lappen lasse ich mir da nix gehen.

Gruss
Czauderna

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 14.11.2012, 18:24

Auf die Frage nach der Vorversicherung antwortet er wahrheitsgemäss, dass er bis zum 30.09. bei Kasse A. versichert war und eben am 1.10.2012 nicht krankenversichert war, demzufolge er auch keine Kündigungsbestätigung vorlegen kann weil er ja ein neues Wahlrecht habe. Kasse B nimmt ihn auf und alle, ausser Kasse A natürlich, sind zufrieden !!
Ich, als Kasse B. würde ihn nicht aufnehmen, sondern ihn an Kasse A. verweisen, da er eben den entscheidenden 1 Tag nicht versichert war,
was er hätte tun muessen - welche Rechtsauffassung ist nun die richtige -
das interessiert doch sicher auch alle "Mitleser".
ganz klar - wenn er wechseln will, kann er das tun
am 01.10.2012 hat er einen nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 SGB V. Von daher sehe ich kein Problem...

Hucky
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Beitrag von Hucky » 14.11.2012, 20:41

Lady Butterfly hat es richtig erkannt. Es gilt der nachg. Lstg.-Anspruch und somit stellt diese kurze rechtlich kein Problem dar.

VG
Hucky

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