Student schwankendes Einkommen Familienversicherung

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Mello
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Student schwankendes Einkommen Familienversicherung

Beitrag von Mello » 27.06.2017, 11:41

Hallo,
ich war vom 03/2015 bis 12/2016 als stud. Aushilfe mit flexibler Stundenzahl und schwankendem Einkommen in einem Unternehmen angestellt.
Da mein in beiden Jahren unter der Jahreseinkommensgrenze lag, war ich im Glauben weiterhin familienversichert zu sein. Jetzt hat sich meine Krankenkasse gemeldet um die Familienversicherung zu prüfen. In einigen Foren habe ich gelesen, dass bei schwankendem Einkommen ein Durchschnitt berechnet wird, andere sagen, dass jeder Monat einzeln betrachtet wird.

Meine Verdienste waren:

2015: 2016:
März 131€ Jan 530€
April 317€ Feb 211€
Mai 392€ März 208€
Juni 637€ Apr 340€
Juli 525€ Mai 542€
Aug 503€ Jun 517€
Sept 545€ Juli 442€
Okt 479€ Aug 530€
Nov 642€ Sept 330€
Dez 582€ Okt 227€
Ges: 4753€ Nov 678€
Dez 1020€
Ges: 5575€

März-Juli 15 habe ich 3,7% RV bezahlt und war laut Abrechnung bei der Bundesknappschaft. Von Aug 15-Jan 16 war ich bei meiner KK angemeldet mit 9,35% RV. Ab Feb-Nov 16 wieder bei der Knappschaft mit 3,7% und Dez 16 bei meiner KK mit 9,35%. Warum das so war, konnte mir mein AG nicht erklären..

Meine Frage ist nun, ob ich mich für alle Monate in denen mein Gehalt über der Grenze lag nachträglich versichern muss, oder ob ich in der Familienversicherung bleiben kann? ich bin total verwirrt..

Vielen Dank im Voraus

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 28.06.2017, 20:10

Hallo Mello,

diese Frage ist nicht ganz leicht zu beantworten. Die Familienversicherung ist vom Gesetzgeber sehr schwammig geregelt und wenn du drei Fami-Sachbearbeiter zu dem Sachverhalt befragst, bekomnst du womöglich vier verschiedene Antworten.

Die Fakten:

Du kannst in der Familienversicherung bleiben, wenn dein regelmäßiges Gesamteinkommen nicht über 425,00 € liegt (bei Minijobbern 450 Euro). Zum Gesamteinkommen gehören nicht nur die Einkünfte aus deiner Beschäftigung, sondern zum Beispiel auch Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit, wenn du welche hast.

Die Krankenkasse erhält von deinem Arbeitgeber eine Meldung, wenn er dich als Werkstudent einstuft. Wenn er dich jedoch als Minijobber anmeldet, dann kriegt die Krankenkasse darüber keine Info. Wenn er dich als normalen Arbeitnehmer anmeldet, dann zahlst du ohnehin einkommensabhängige Beiträge.

Für eine eventuelle Beitragsnachzahlung kommen nur die Monate infrage, in denen du bei der Krankenkasse als Personengruppe 106 angemeldet wurdest.

Grundsätzlich wird zwar vom durchschnittlichen Gesamteinkommen ausgegangen, hier lassen die Rundschreiben und Richtlinien allerdings viel Spielraum, und das ist noch untertrieben. Sobald deinGesamteinkommen die Einkommensgrenze regelmäßig übersteigt, endet die Familienversicherung. Nirgendwo ist definiert, wann von Regelmäßigkeit auszugehen ist. Auch nicht definiert ist, wie viele Monate für eine Durchschnittsberechnung heranzuziehen sind.

Außerdem gibt es eine Regel, dass die Einkommensgrenze der Familienversicherung drei Monate im Kalenderjahr überschritten werden darf (hierbei würden die Monate, in denen du als Arbeitnehmer gemeldet bist, gar nicht berücksichtigt).

Berücksichtigen solltest du auch: Für jeden Monat, in dem du mit Personengruppe 106 gemeldet wurdest (siehst du übrigens auf der Gehaltsabrechnung), muss die Krankenkasse in der Regel den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 83,33 € (1.000,00€ jährlich) in Abzug bringen.

Du siehst, es ist nicht ganz einfach und die Krankenkasse hat vermutlich sehr viel Ermessensspielraum. Mein Bauchgefühl sagt mir, dass du nichts nachzahlen musst.

Wenn du es genau wissen willst: Schau dir mal deine Abrechnungen an. In welchen Monaten warst du mit PG 106 gemeldet? Und schreib dann nochmal diese Monate mit dem Steuerbrutto hier auf.

Viele Grüße
D-S-E

Mello
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Beitrag von Mello » 30.06.2017, 23:34

Hallo D-S-E,
vielen Dank für deine Hilfe!

Ich habe festgestellt, dass mein AG mich einige Monate als als geringfügig beschäftigt angemeldet hat, und die anderen Monate als Werkstudent. Das ohne mein Wissen. Die Ummeldung war lediglich bei den Abrechnungen dabei. Darf er das überhaupt? Ich bin nämlich die ganzen zwei Jahre davon ausgegangen Werkstudent gewesen sein, da ich auch immer flexible Arbeitszeiten hatte. Mir wurde auch nie etwas dazu gesagt. Hätte ich das gewusst, wäre ich nicht so oft arbeiten gegangen... Kann der AG mich auch noch nachträglich ummelden, sodass ich die ganze Zeit über Werkstudent war? Dann müssten die RV nachträglich nur noch angepasst werden.

In den Monaten August 2015 bis Januar 2016 und ab Dez 16 bis Feb 17 war ich als Werkstudent angemeldet. Wenn man nur diese Monate betrachtet, liege ich leider im Durchschnitt über der Grenze.
Bruttogehälter:
Aug 15: 557,44€
Sept 15: 583,44€
Okt 15: 509,78€
Nov 15:695,25€
Dez 15: 629,98€
Jan 16: 568,59€

Dez 16: 1.122,95€
Jan 17: 559,05€

Wenn man nur diese Monate betrachtet, muss ich leider nachzahlen.. (außer den Oktober)
Da ich davon ausgegangen bin, durchgehend als Werkstudent angemeldet gewesen zu sein, dachte ich, dass ich nicht zahlen muss, weil mein Gesamtjahreseinkommen beide Jahre unter der Grenze lag. Nur wusste ich nicht, dass mein AG mich einfach ständig umgemeldet hat. (Man konnte mir auch nie was zu meinen Abrechnungen erklären..)

Leider habe ich der KK erzählt, dass ich den gesamten Zeitraum als Werkstudent beschäftigt war, habe jedoch jetzt erst gemerkt, dass dem nicht so war. Muss ich denen also für die restlichen Monate in denen ich als Minijobber gemeldet war keine Abrechnungen zukommen lassen? Würde nur die Meldung der Sozialversicherung als Minijobber vorlegen.

In meinem ersten Beitrag habe ich meine Nettoverdienste angegeben (abzgl. RV). Ich überschreite mehrere Monate die Grenze, andere liege ich jedoch weit drunter...Ich fände es allerdings nicht richtig für jeden Monat zahlen zu müssen, wenn man doch im Jahresgesamteinkommen unter der Grenze liegt und damit auch monatl. unter der Grenze..

Allerdings kamen zu meinem Gehalt monatl. Garantieprämien und Zuschläge dazu, die teils auch ausschlaggebend dafür waren, dass die Gehaltsgrenze überschritten wurde, deren Höhe ich jedoch nicht vorhersehen konnte.

Danke im Voraus und liebe Grüße
Mello

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 01.07.2017, 16:27

Hallo Mello,

was die Meldung des Arbeitgebers betrifft - hier kommst du nicht ran. Meines Erachtens hat er dich sogar hier zwei Monate zu spät umgemeldet, denn nach deinen Angaben im ersten Beitrag lagst du ja auch in den Monaten Juni 2015 und Juli 2015 über der Minijob-Grenze.

Wie dem auch sei, bei der Krankenkasse sieht das bei gleichzeitiger Familienversicherung im Computer so aus:

01.08.2015-31.01.2016 Werkstudent
01.12.2016-28.02.2017 Werkstudent

Erst mal interessiert sich die Krankenkasse tatsächlich nur für diese Zeiten. Die Mitarbeiter prüfen nun, ob dein Einkommen in den gemeldeten Zeiträumen zu hoch war für die Familienversicherung. (Übrigens, warum kommt die Krankenkasse erst jetzt auf dich zu?)

Ich gehe davon aus, dass in allen Gehaltsabrechnungen aus dem Jahr 2015 vor dem 1. August dein Entgelt pauschal versteuert wurde. In diesem Fall kann für die Monate August bis Dezember 2015 der jeweils anteilige Werbungskostenpauschbetrag in Höhe vom 1.000,00 € : 5 = 200,00 € in Abzug gebracht werden ("pro rata").

Du ziehst also für die Monate August bis Dezember 2015 jeweils 200,00 € vom Brutto ab und bildest dann den Durchschnitt - damit liegst du mit einem Durchschnitt von 382,90 € unter der Grenze (die übrigens 2015 noch bei 405,00 € lag) - 2015 geht also klar.

Im Jahr 2016 hast du aus Sicht der Krankenkasse nur 2x 1 Monat dort gearbeitet. Du darfst die Einkommensgrenze der Familienversicherung drei mal jährlich überschreiten, dann wird dies nicht als regelmäßig angesehen - 2016 geht somit auch klar.

Im Jahr 2017 hast du nur den Januar. Kann mit Vorbehalt als kurzfristige Beschäftigung angesehen werden. Wenn du allerdings 2017 später noch mal als Werkstudent gemeldet wirst und insgesamt auch unter Berücksichtigung der oben angewendeten Regelungen über der Grenze liegst, dann würde auch der Januar noch einmal rückwirkend geprüft. 2017 wäre also auch ok.

Daher mein Fazit - du kannst durchgehend familienversichert bleiben.

Viele Grüße
D-S-E

Mello
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Beitrag von Mello » 03.07.2017, 18:31

Hallo D-S-E,

vielen Dank!
Ich muss der KK also keinen Nachweis über die restlichen Monate erbringen, in denen ich geringfügig beschäftigt war? Obwohl ich denen übermittelt habe, dass ich durchgehend gearbeitet habe, weil ich eben gedacht habe die ganze Zeit über Werkstudent gewesen zu sein. Wegen der Überschreitung in den Monaten Juni+Juli '15 muss ich aber auch nicht nachzahlen? Meine KK ist übrigens die DAK, falls das relevant ist.

Bzgl. der Versteuerung steht nichts dazu in meinen Abrechnungen. Ich gehe dann davon aus, dass mein AG die 2% an den Staat gezahlt hat. Darf ich die Werbungskosten von 1000€ auf 5 Monate verteilen? Ich bin nämlich von 83,33€ pro Monat, also ca. 415€ für 5 Monate ausgegangen. Wenn ich die 1000€ komplett ansetzen kann, wäre das ja super, gearbeitet habe ich ja nur 10 Monate im Jahr 2015.

Ach ja, den Feb 17 hatte ich vergessen mit aufzuschreiben, das waren ca 650€ brutto. Würde dann ja trotzdem als kurzfristige Beschäftigung durchgehen, oder?

Muss meine KK das auch so sehen oder kann sie trotzdem eine Nachzahlung fordern?

Viele Grüße
Mello

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 03.07.2017, 20:28

Wir sind hier wieder bei den grundsätzlichen Problem - so würde ich das beurteilen, aber es kann da durchaus verschiedene Meinungen geben.

Ich würde der Kasse erst mal nur die Abrechnungen der Werkstudenten-Zeiten schicken. Wenn die Kasse aber auch die anderen Monate sehen will, ist das ok, sie hat auch ein Recht, die Einkünfte der anderen Monate zu prüfen.

Es steht grundsätzlich ein Werbungskostenbetrag von 1.000 € pro Jahr zu Verfügung. 83,33 € anteilig abziehen geht immer, die Variante mit den 200 € mtl. geht nur dann, wenn der Werbungskostenbetrag noch nicht in Anspruch genommen wurde. In deinem Fall ist das ja eine rückwirkende Prüfung und es steht außer Frage, dass du Anspruch darauf hast, würde ich sagen.

Mit dem Februar 17 auch noch, denke ich.

Ich würde an deiner Stelle alles tun was die Kasse von dir will. Wenn sie dann den Anspruch auf Fami nicht durchgehend anerkennt, solltest du in der Widerspruchsbegründung mit den Werbungskosten kommen.

Mello
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Beitrag von Mello » 04.07.2017, 00:24

Danke, ich werde dann morgen die Abrechnungen mit Meldung der Sozialversicherung für diesen Zeitraum an die KK schicken.
Ich habe jetzt etwas Angst, für die anderen Monate auch nachzahlen zu müssen, wenn die KK diese prüfen will. Könnten die dafür auch noch eine Nachzahlung verlangen, obwohl ich als geringfügig beschäftigt angemeldet war?

Allerdings war bei Vertragsabschluss und im Vertrag selbst, nie die Rede von einer geringfügigen Beschäftigung. Ich habe auch nie etwas unterschrieben und eine Ummeldung bestätigt. Könnte man den AG im Nachhinein dafür belangen?

Ich hoffe, dass die KK das auch so sehen wird wie du, vielen Dank für deine Hilfe!

Viele Grüße
Mello

Mello
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Beitrag von Mello » 10.07.2017, 16:51

Hallo,
die KK hat sich gemeldet und verlangt eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.12.16-28.02.17 mit den Worten, die Entgeldmeldung des AG ausgewertet zu haben und festgestellt zu haben, dass mein Einkommen regelmäßig die 425€ Grenze überschreitet.
Meine Frage ist jetzt, wieso die die 3 Monate zusammenzählen? Man muss doch das Kalenderjahr betrachten oder nicht? Das Jahr 2017 war vertraglich auch auf den 28.02 befristet. Müsste das dann nicht eigentlich auch als kurzfristige Beschäftigung angesehen werden?
Und warum muss ich auch direkt für den Dezember mitbezahlen? Da geht es ja auch nur um einen Monat im Jahr.
Oder muss im Vertrag von Anfang an kurzfristige Beschäftigung stehen und nicht Werkstudent?

Vielen Dank und liebe Grüße
Mello

D-S-E
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Beitrag von D-S-E » 11.07.2017, 20:19

Hallo Mello,

die Krankenkasse muss dich aus der Familienversicherung nehmen, wenn dein regelmäßiges Gesamteinkommen über 415 bzw. 425 Euro liegt. Die Umsetzung ist nicht eindeutig geregelt, wie ich oben schrieb. Die Regelungen sind sehr schwammig.

Leg Widerspruch ein und begründe ihn wie folgt:

- Die Familienversicherung ist nur bei regelmäßigem Gesamteinkommen über 415 bzw. 425 Euro ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).

- Gemäß Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes vom 24.10.2008, Punkt 2.5 (siehe Google) führt ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze nicht zum Ausschluss der Familienversicherung. Gib an, dass du nach Stunden bezahlt wurdest und dass daher die Höhe des Einkommens nicht vorhersehbar war. (Schau hier in dem PDF mal auf Seite 17 in den letzten Absatz)

- Laut dem Rundschreiben sind die Regelungen für geringfügig beschäftigte entsprechend anzuwenden. Damit gelten 3 Monate als unregelmäßig (§ 8 SGB IV in Verbindung mit § 115 SGB IV).

- Gib an, dass du nur in den Monaten ... die Grenze in 2016 überschreitest. Gib dann an, dass du zwar im Januar 2017 die Grenze überschreitest, aber dort nicht mehr als Werkstudent beschäftigt bist, sodass bei vorausschauender Betrachtung keine regelmäßige Überschreitung der Einkommensgrenze zu erwarten ist.

Viel Glück!

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