Krankenversicherung nur für 1 Monat / Gewerbe u. Studierend
Moderator: Czauderna
Krankenversicherung nur für 1 Monat / Gewerbe u. Studierend
Hallo,
Bin 47 Jahre. alt und in einer Weiterbildungimmatrikuliert Diese ist nicht BAföG fähig.
Beziehe Harz 4 Aufstockung mit selbständiges Einkommen.
Harz4 Bescheid geht bis November.
Nur im Dezember ist mein selbstständiges Einkommen wegen Saison etwa 3000 EUR.
Im Janauar stelle ich den neuen Harz4 Antrag, weil es wieder weniger sein wird.
Jobceter hat mich nun bei der pflichtversichrten Krankenkasse für dezember abgemeldet.
-> Wie komme ich nun bei der Krankenversicherung und Plfelgeversicherug für den einen Monat Dezember so billig wie möglich hin ?
Einfach ein monat nix bezahlen geht nicht, oder?
Ich weis nicht ob bei mir nun Krankenkasse für:
-> Studenten, weil ohne BAföG
-> Saison, weil nicht angestellt
-> Privat oder gesetzliche besser wäre,
Vielen Dank für euren Rat
Marios
Bin 47 Jahre. alt und in einer Weiterbildungimmatrikuliert Diese ist nicht BAföG fähig.
Beziehe Harz 4 Aufstockung mit selbständiges Einkommen.
Harz4 Bescheid geht bis November.
Nur im Dezember ist mein selbstständiges Einkommen wegen Saison etwa 3000 EUR.
Im Janauar stelle ich den neuen Harz4 Antrag, weil es wieder weniger sein wird.
Jobceter hat mich nun bei der pflichtversichrten Krankenkasse für dezember abgemeldet.
-> Wie komme ich nun bei der Krankenversicherung und Plfelgeversicherug für den einen Monat Dezember so billig wie möglich hin ?
Einfach ein monat nix bezahlen geht nicht, oder?
Ich weis nicht ob bei mir nun Krankenkasse für:
-> Studenten, weil ohne BAföG
-> Saison, weil nicht angestellt
-> Privat oder gesetzliche besser wäre,
Vielen Dank für euren Rat
Marios
Hallo,
Nun, wenn die Krankenkasse den Dezember als Zeitraum im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruches ansieht ( Zeitraum zwischen Ende und Beginn einer Krankenversicherungspflicht), dann hast du Glueck bzw. Recht und musst im Dezember gar keine Beitraege zahlen - die Praktiker mögen mich korrigieren wenn ich falsch liege.
Gruß
Czauderna
Nun, wenn die Krankenkasse den Dezember als Zeitraum im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruches ansieht ( Zeitraum zwischen Ende und Beginn einer Krankenversicherungspflicht), dann hast du Glueck bzw. Recht und musst im Dezember gar keine Beitraege zahlen - die Praktiker mögen mich korrigieren wenn ich falsch liege.
Gruß
Czauderna
Ein nachgehender Leistungsanspruch besteht nur, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Auch keine selbstständige Erwerbstätigkeit.
Nach meiner Einschätzung bist du für den Dezember vom Status her als hauptberuflich Selbstständiger zu beurteilen und als Grundlage für deine Beitragsberechnung müsste 1/12 des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit angesetzt werden, so wie er im letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist - oder, wenn das niedriger ist, dann die Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 2.231,25 €. Wenn du die Voraussetzungen für eine Beitragsentlastung erfüllst, gilt als Mindestbemessung das tatsächliche Einkommen, mindestens aber 1.487,50 €.
Daraus dann 14,0% + Zusatzbeitrag für die KV und 2,55/2,8% für die PV.
Nach meiner Einschätzung bist du für den Dezember vom Status her als hauptberuflich Selbstständiger zu beurteilen und als Grundlage für deine Beitragsberechnung müsste 1/12 des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit angesetzt werden, so wie er im letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist - oder, wenn das niedriger ist, dann die Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 2.231,25 €. Wenn du die Voraussetzungen für eine Beitragsentlastung erfüllst, gilt als Mindestbemessung das tatsächliche Einkommen, mindestens aber 1.487,50 €.
Daraus dann 14,0% + Zusatzbeitrag für die KV und 2,55/2,8% für die PV.
[quote="D-S-E"]
für deine Beitragsberechnung müsste 1/12 des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit angesetzt werden, so wie er im letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist - oder, wenn das niedriger ist, dann die Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 2.231,25 €. {/quote]
Hallo, ich habe das nicht verstand:
Wird hier berücksichztigt das ich im Jahr 2017 Null EUR Einkommen hatte, deswegen Mindestbemessungsgrenze 2231,25 obwohl Dezember 2017 etwa 2800 EUR Einkommen vorliegen?
für deine Beitragsberechnung müsste 1/12 des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit angesetzt werden, so wie er im letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist - oder, wenn das niedriger ist, dann die Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 2.231,25 €. {/quote]
Hallo, ich habe das nicht verstand:
Wird hier berücksichztigt das ich im Jahr 2017 Null EUR Einkommen hatte, deswegen Mindestbemessungsgrenze 2231,25 obwohl Dezember 2017 etwa 2800 EUR Einkommen vorliegen?
Maßgeblich ist immer das Einkommen, das im zuletzt vorliegenden Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist. Das aktuelle Einkommen aus 2017 spielt dann keine Rolle.
Die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bzw. aus Gewerbebetrieb, die im letzten Steuerbescheid angegeben sind, teilst du durch die Anzahl der Monate, die du in dem Jahr selbstständig warst oder ein Gewerbe angemeldet hast.
Liegt dieser Betrag unter 2.231,25 €, dann ist 2.231,25 € die Bemessungsgrundlage für deine Beitragsberechnung im Dezember. Erfüllst du die Voraussetzungen für eine Beitragsentlastung, dann würde sich der Beitrag aus deinen tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch aus 1.487,50 € berechnen.
Die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bzw. aus Gewerbebetrieb, die im letzten Steuerbescheid angegeben sind, teilst du durch die Anzahl der Monate, die du in dem Jahr selbstständig warst oder ein Gewerbe angemeldet hast.
Liegt dieser Betrag unter 2.231,25 €, dann ist 2.231,25 € die Bemessungsgrundlage für deine Beitragsberechnung im Dezember. Erfüllst du die Voraussetzungen für eine Beitragsentlastung, dann würde sich der Beitrag aus deinen tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch aus 1.487,50 € berechnen.
Ich habe das leider immer noch nicht ganz verstanden:D-S-E hat geschrieben:Maßgeblich ist immer das Einkommen, das im zuletzt vorliegenden Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist. Das aktuelle Einkommen aus 2017 spielt dann keine Rolle.
Die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bzw. aus Gewerbebetrieb, die im letzten Steuerbescheid angegeben sind, teilst du durch die Anzahl der Monate, die du in dem Jahr selbstständig warst oder ein Gewerbe angemeldet hast.
Liegt dieser Betrag unter 2.231,25 €, dann ist 2.231,25 € die Bemessungsgrundlage für deine Beitragsberechnung im Dezember. Erfüllst du die Voraussetzungen für eine Beitragsentlastung, dann würde sich der Beitrag aus deinen tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch aus 1.487,50 € berechnen.
In diesem Jahr 2017 habe ich unter 10 Tausend EUR Gesamteinkommen
Im letzten Jahr 2016 hatte ich unter 1 Tausend Euro Gesamteinkommen
Also liegt mein monatliches (schwankendes Durchschnittseinkommen) für 2016 sowie 2017 unter 1.487,50 €.
Somit trifft bei mir Beitragsentlastung für 2017 zu?, wenn ja muss ich einen Antrag auf Beitragsentlastung stellen?
Vielen Dank
Hallo,Czauderna hat geschrieben:Hallo,
Fuer diese Mindestbeitragsbemessungsgrenze müssen auch. Och andere Voraussetzungen erfüllt werden, z.B. Kein Vermoegen über ca. 10.000 €.
Mein Rat, die Kasse fragen.
Gruß
Czauderna
war heute bei der Krankenkasse.
Dire haben gemeint:
Mein geringes Durchschnistseinkommen von den Monaten Januar 2017 bis Dezember 2017 könnte nicht für die Beitrafeintlastung berechnet, weil das Jobcenter ja die Krankasse von Januar 2017 bis November 2017 bezahlt hät (obwohl mein Gewerbe schon seit 2007 besteht..
Deswegen würde mein Durchschnitseinkommen für Beitragsentlastung von Dezember 2017 mit snderen Monaten in 2018 berechnet
Wie seht Ihr das? 2016 hatte ich
Im jahr 2016 hatte ich so gut wie kein Einkommen (unter 100 EUR monatlich). ich habe kein Vermögen