Hallo... Ich habe eine Frage zur studentischen Krankenversicherung und wäre froh, wenn da jemand Bescheid wüsste...!
Folgender Sachverhalt:
- Ich bin 30 Jahre alt,
- habe vor kurzem die Allgemeine Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg erlangt (Abendgymnasium),
- bin nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt (nur ein 400-Euro-Job),
- werde im März 2008 ein Studium an einer Hochschule beginnen.
Laut Aussage der Krankenkasse bleibt mir ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nur die (teure) Freiwillige Krankenversicherung. Die (günstigere) Studentische KV käme in meinem Fall nicht in Frage, da ich das 30. Lebensjahr bereits vollendet habe.
Das fünfte Sozialgesetz (§5 Abs.9) sieht in diesem Falle aber folgende Ausnahme vor:
"(...) Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, (...)"
Nach meinem Erachten erfülle ich damit doch einen Verlängerungstatbestand, nämlich: Erwerb der Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg.
Also müßte ich mich doch durch eine studentische KV versichern können?
Die Krankenkasse argumentiert nun aber so:
Da ich mein Hochschulstudium nach Vollendung des 30. Lebensjahres beginne, trifft der Verlängerungstatbestand nicht auf mich zu.
Wo bzw. in welchem Gesetz steht das denn geschrieben? Kann mir das jemand sagen?
Und falls meine Krankenkasse recht hat, hat vielleicht jemand noch einen anderen Tip?
Für eine Antwort wäre ichsehr dankbar!
Krankenversicherung für Studenten
Moderator: Czauderna
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Ich finde, dass das gesamte System neu überarbeitet werden sollte, weil es nicht mehr die Regel ist, dass man nach der Schule das Abi macht und dann studieren geht.
Vielmehr sammelt Mensch Lebenserfahrung oder macht nach dem Abi ne Berufsausbildung.
Von daher sollten WIR versammelt eine Klage gegen § 5 des SGB V einreichen.
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