Hallo,
ich bin beim surfen auf dieses Forum gestoßen. Es wäre nett, wenn Sie sich kurz mein Problem durchlesen könnten und mir gegebenenfalls antworten könnten.
Ich gehe Ende August nach Norwegen, für 7Monate, um da mein Praxissemester zu absolvieren. Nun verhält es sich bei mir so, dass ich, da ich schon einmal in einem Angestelltenverhältnis gewesen bin, nicht mehr Familienversichert, sonder freiwillig gesetzlich versicherter Student bin.
Ich wollte für meinen Auslandsaufenthalt eine Auslandskrankenversicherung abschließen, das wäre auch nicht das Problem. Diese würde alle nötigen Leistungen erbringen. Deshalb habe ich mein Krankenkasse angeschrieben, ob ich für den gewünschten Zeitraum die gesetzliche Versicherung stillegen kann. Mir wurde gesagt, das wäre nicht möglich- das heißt für mich, ich bezahle die Leistungen doppelt.Nun lese ich in sämtlichen Foren, das es doch geht, aber keiner sagt, wie.
Können Sie mir da einen Rat geben, wo ich nach schauen muss bzw. ob und wo
ich mir etwas nachdruck verschaffen kann, indem ich das passenden
Gesetzeswerk/Regelwerk präsentiere?
Es wäre sehr nett, wenn Sie mir kurz aus Ihrem Erfahrungsschatz eine Antwort
zusenden könnten.
Schalömchen
Krankenkasse stilllegen
Moderator: Czauderna
-
- Beiträge: 1958
- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Huhu,
in Deutschland besteht eine freiwillige Versicherung wie ich aus dem Text entnehmen kann. Diese Versicherung muss leider weiter bestehen auch für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes, das muss ich leider sagen.
Jetzt weiß ich allerdings nicht die Einstufung der Beiträge in dem Fall. Die einzige Möglichkeit wäre ggf. die Mindeststufe zu "beantragen" falls während des Auslandsaufenthaltes wenige oder keine Einkünfte bestehen. Wenn die Mindeststufe schon Bemessungsgrundlage ist ändert sich nichts. Traurig aber wahr.
in Deutschland besteht eine freiwillige Versicherung wie ich aus dem Text entnehmen kann. Diese Versicherung muss leider weiter bestehen auch für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes, das muss ich leider sagen.
Jetzt weiß ich allerdings nicht die Einstufung der Beiträge in dem Fall. Die einzige Möglichkeit wäre ggf. die Mindeststufe zu "beantragen" falls während des Auslandsaufenthaltes wenige oder keine Einkünfte bestehen. Wenn die Mindeststufe schon Bemessungsgrundlage ist ändert sich nichts. Traurig aber wahr.