Familienversicherung - Kurzfristige beschäftigung Nachzahlun
Moderator: Czauderna
Familienversicherung - Kurzfristige beschäftigung Nachzahlun
Hallo,
ich habe aktuell ein Problem mit meiner Krankenkasse. Ich beschreibe Euch zuerst meine Situation mal:
Student ab 01.03.2014 bis heute noch
Ferienbeschäftigung (kurzfristige Beschäftigung, da in der 2 Monatsgrenze) von 21.07.2014 bis 20.09.2014
Werkstudentenbeschäftigung ab 01.10.2014
Mitglied in der Familienversicherung
Alter 21
Nun zu meinem Problem:
Meine Krankenkasse wollte, da ich von meinem Arbeitgeber bei Ihnen als Werkstudent gemeldet wurde, meine Entgeltabrechnungen ab Oktober sehen. Diese habe ich ihnen geschickt und aktueller Stand ist nun, dass ich mich in die studentische Versicherung nachträglich rückwirkend zum 30.09. versichern soll und praktisch die Beiträge nachbezahlen soll.
Der ausschlaggebende Grund laut Kasse war, dass ich im Oktober noch eine Auszahlung von meinem Ferienjob (Überstunden, Urlaubstage usw.) in Höhe von ca. 1700 Euro erhalten habe. Meine darauffolgenden Verdienste im Rahmen der Werkstudententätigkeit beliefen sich Brutto im Oktober auf 394 Euro und im November und Dezember auf jeweils 472 Euro.
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Die Einnahmen aus der kurzfristigen Beschäftigung dürfen ja unbegrenzt hoch sein und die Kasse nicht intressieren, gilt dies auch für Nachzahlungen?
Falls dies so ist müsste ich doch weiter in der Familienversicherung versichert bleiben können, da mein Einkommen als Werkstudent die Grenze von 478 Euro (395 Euro + 83 Euro Werbungskostenpauschalte) nicht überschreitet.
Außerdem habe ich gelesen, dass die Grenze von aktuell 405 Euro auch einfach so 2 Mal im Jahr überschritten werden darf, stimmt das?
Ich hoffe jemand kann mir helfen und mir empfehlen wie ich nun weiter vorgehen soll. Über Gesetzestexte oder Hinweise zu diesem Thema wäre ich auch dankbar!
ich habe aktuell ein Problem mit meiner Krankenkasse. Ich beschreibe Euch zuerst meine Situation mal:
Student ab 01.03.2014 bis heute noch
Ferienbeschäftigung (kurzfristige Beschäftigung, da in der 2 Monatsgrenze) von 21.07.2014 bis 20.09.2014
Werkstudentenbeschäftigung ab 01.10.2014
Mitglied in der Familienversicherung
Alter 21
Nun zu meinem Problem:
Meine Krankenkasse wollte, da ich von meinem Arbeitgeber bei Ihnen als Werkstudent gemeldet wurde, meine Entgeltabrechnungen ab Oktober sehen. Diese habe ich ihnen geschickt und aktueller Stand ist nun, dass ich mich in die studentische Versicherung nachträglich rückwirkend zum 30.09. versichern soll und praktisch die Beiträge nachbezahlen soll.
Der ausschlaggebende Grund laut Kasse war, dass ich im Oktober noch eine Auszahlung von meinem Ferienjob (Überstunden, Urlaubstage usw.) in Höhe von ca. 1700 Euro erhalten habe. Meine darauffolgenden Verdienste im Rahmen der Werkstudententätigkeit beliefen sich Brutto im Oktober auf 394 Euro und im November und Dezember auf jeweils 472 Euro.
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Die Einnahmen aus der kurzfristigen Beschäftigung dürfen ja unbegrenzt hoch sein und die Kasse nicht intressieren, gilt dies auch für Nachzahlungen?
Falls dies so ist müsste ich doch weiter in der Familienversicherung versichert bleiben können, da mein Einkommen als Werkstudent die Grenze von 478 Euro (395 Euro + 83 Euro Werbungskostenpauschalte) nicht überschreitet.
Außerdem habe ich gelesen, dass die Grenze von aktuell 405 Euro auch einfach so 2 Mal im Jahr überschritten werden darf, stimmt das?
Ich hoffe jemand kann mir helfen und mir empfehlen wie ich nun weiter vorgehen soll. Über Gesetzestexte oder Hinweise zu diesem Thema wäre ich auch dankbar!
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In diesem Rundschreiben ist alles genau beschrieben:
http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... 032006.pdf
Mir stellt sich die Frage, welchem Entgeltabrechnungszeitraum die Nachzahlung zugeschlagen wurde. Wurde eine korrigierte Meldung für September erstellt, bleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung. Wurde allerdings eine Gehaltsmeldung für Oktober erstellt und das Beschäftigungsverhältnis dadurch verländert (die Abmeldung erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt), wurden die 2 Monate überschritten.
http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... 032006.pdf
Mir stellt sich die Frage, welchem Entgeltabrechnungszeitraum die Nachzahlung zugeschlagen wurde. Wurde eine korrigierte Meldung für September erstellt, bleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung. Wurde allerdings eine Gehaltsmeldung für Oktober erstellt und das Beschäftigungsverhältnis dadurch verländert (die Abmeldung erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt), wurden die 2 Monate überschritten.
Danke für deine Antwort!
Die Abrechnung zu den Überstunden kam ende Oktober. Auf der Lohnsteuerbescheinigung für das Finanzamt (ELSTER-Meldung), auf der alle Einnahmen in dem Zeitraum der Ferienbeschäftigung zusammengefasst sind, sind die Überstunden usw. allerdings dabei aus der Abrechnung Oktober! Als Zeitraum wurde aber das des Beschäftigungsverhältnissen angegeben, sprich bis 20.09. .
Ist diese Regelung denn in einem Gesetz o.Ä. festgeschrieben oder wie sollte ich am besten bei der Kasse argumentieren?
Die Abrechnung zu den Überstunden kam ende Oktober. Auf der Lohnsteuerbescheinigung für das Finanzamt (ELSTER-Meldung), auf der alle Einnahmen in dem Zeitraum der Ferienbeschäftigung zusammengefasst sind, sind die Überstunden usw. allerdings dabei aus der Abrechnung Oktober! Als Zeitraum wurde aber das des Beschäftigungsverhältnissen angegeben, sprich bis 20.09. .
Ist diese Regelung denn in einem Gesetz o.Ä. festgeschrieben oder wie sollte ich am besten bei der Kasse argumentieren?
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Sorry, ich hatte das falsche Rundschreiben verlinkt.
http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... kommen.pdf
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V geht von einem regelmäßigen Gesamteinkommen aus. Laut dem o. g. Rundschreiben Punkt 2.5 gelten kurzfristige Beschäftigungen von bis zu 2 Monaten (Rechtslage 2014) nicht als regelmäßig und sind nicht zu berücksichtigen.
http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... kommen.pdf
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V geht von einem regelmäßigen Gesamteinkommen aus. Laut dem o. g. Rundschreiben Punkt 2.5 gelten kurzfristige Beschäftigungen von bis zu 2 Monaten (Rechtslage 2014) nicht als regelmäßig und sind nicht zu berücksichtigen.