E 104
Moderator: Czauderna
E 104
Hallo, ich hoffe, dass ich hier Hilfe für mein Problem finde. Es geht um folgendes:
Ich komme aus Bulgarien, bin aber seit 2002 in Deutschland, wo ich studiere und krankenversichert bin. Da ich Studentin bin, werde ich aber auch automatisch durch den bulgarischen Staat bis zur Vollendung meines 26. Lebensjahres kostenlos krankenversichert (nicht über die Familie). Ich werde daher doppelt versichert, was seit dem Eintritt von Bulgarien in die EU im Januar 2007 gegen EU Recht verstoßt.
Ich hab mich diesbezüglich bei meiner bulgarischen Krankenkasse und auch bei 2 deutschen gesetzlichen Krankenkassen erkundigt. Mir wurde erklärt, dass ich das in Deutschland bereits gezahlte Geld für den Zeitraum von 1.1.2007 bis jetzt zurückerstattet bekommen kann. Dafür bräuchte ich das E 104 Dokument von meiner bulgarischen Krankenkasse. Das Dokument habe ich auch bekommen und ich hab es meiner deutschen Krankenkasse vorgelegt, die es aber leider nicht akzeptieren will und verlangt von mir E 106 oder E 109. E 106 und E 109 sind aber für Leute, die über die Eltern versichert sind und bei mir ist das nicht der Fall. Meine Krankenkasse will das aber nicht verstehen.
Viele Freunde von mir haben aufgrund E 104 ihr Geld von den anderen 2 Krankenkassen problemlos zurückbekommen, aber meine Krankenkasse kennt sich entweder wirklich nicht aus oder sie macht es absichtlich.
Wie sollte ich in dieser Situation vorgehen? Weiss jemand vielleicht, wo ich einen Gesetz oder eine Regel darüber finden kann, so dass ich meiner Krankenkasse beweisen kann, dass ich Recht habe.
Danke im voraus.
Ich komme aus Bulgarien, bin aber seit 2002 in Deutschland, wo ich studiere und krankenversichert bin. Da ich Studentin bin, werde ich aber auch automatisch durch den bulgarischen Staat bis zur Vollendung meines 26. Lebensjahres kostenlos krankenversichert (nicht über die Familie). Ich werde daher doppelt versichert, was seit dem Eintritt von Bulgarien in die EU im Januar 2007 gegen EU Recht verstoßt.
Ich hab mich diesbezüglich bei meiner bulgarischen Krankenkasse und auch bei 2 deutschen gesetzlichen Krankenkassen erkundigt. Mir wurde erklärt, dass ich das in Deutschland bereits gezahlte Geld für den Zeitraum von 1.1.2007 bis jetzt zurückerstattet bekommen kann. Dafür bräuchte ich das E 104 Dokument von meiner bulgarischen Krankenkasse. Das Dokument habe ich auch bekommen und ich hab es meiner deutschen Krankenkasse vorgelegt, die es aber leider nicht akzeptieren will und verlangt von mir E 106 oder E 109. E 106 und E 109 sind aber für Leute, die über die Eltern versichert sind und bei mir ist das nicht der Fall. Meine Krankenkasse will das aber nicht verstehen.
Viele Freunde von mir haben aufgrund E 104 ihr Geld von den anderen 2 Krankenkassen problemlos zurückbekommen, aber meine Krankenkasse kennt sich entweder wirklich nicht aus oder sie macht es absichtlich.
Wie sollte ich in dieser Situation vorgehen? Weiss jemand vielleicht, wo ich einen Gesetz oder eine Regel darüber finden kann, so dass ich meiner Krankenkasse beweisen kann, dass ich Recht habe.
Danke im voraus.
ich kann dir leider zu dieser Materie nicht wirklich weiterhelfen. aber vielleicht hilft dir dieser Link: http://europa.eu/legislation_summaries/ ... 516_de.htm
Ich will erstmal Danke für die Antworten sagen.
Was DVKA angeht, ich hab da eine Anfrage gemacht, die Antwort hat jedoch nicht wirklich weiter geholfen. Sie haben mir nur gesagt, dass eine Rückerstattung möglich wäre, aber wie ich sie bekomme und was ich dafür brauche, haben sie nicht erklärt.
Die Mail, die ich gekriegt habe, war folgende:
"Ein Student ist nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS), wenn ein Anspruch auf Sachleistungen nach über- oder zwischenstaatlichem Recht besteht. Regelungen über Vorrangversicherungen der KVdS beinhaltet § 5 Absatz 7 SGB V. Dieser Paragraph bezieht sich ausdrücklich auf Sachverhalte, die nach deutschem Recht (SGB V) geregelt sind. Die Tatsache, dass im Ausland ein Versicherungsschutz (ggf. eine Versicherungspflicht) besteht, schließt die Versicherungspflicht in der KVdS nicht grundsätzlich aus. Wenn die Person jedoch im anderen EWR- oder Abkommensstaat versichert ist und ihren Anspruch auf Sachleistungen nachweist, kommt die KVdS aus diesem Grunde nicht in Betracht. Der Eintritt eines Ausschlusstatbestandes bzw. einer Vorrangversicherung hat „unmittelbare“ Wirkung, d. h., die KVdS ist mit Eintritt des entsprechenden Tatbestandes zu beenden. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines vom ausländischen zuständigen Krankenversicherungsträgers ausgestellten Anspruchsnachweises bei Ihrer Krankenkasse.
Bulgarien ist seit dem 01.01.2007 Mitglied der Europäischen Union. Grundsätzlich ist die Erstattung von bereits gezahlten Beiträgen möglich, wenn die Voraussetzungen für die KVdS aufgrund einer seit dem EU-Beitritt Bulgariens bestehenden Vorrangversicherung nicht mehr erfüllt sind."
Was DVKA angeht, ich hab da eine Anfrage gemacht, die Antwort hat jedoch nicht wirklich weiter geholfen. Sie haben mir nur gesagt, dass eine Rückerstattung möglich wäre, aber wie ich sie bekomme und was ich dafür brauche, haben sie nicht erklärt.
Die Mail, die ich gekriegt habe, war folgende:
"Ein Student ist nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS), wenn ein Anspruch auf Sachleistungen nach über- oder zwischenstaatlichem Recht besteht. Regelungen über Vorrangversicherungen der KVdS beinhaltet § 5 Absatz 7 SGB V. Dieser Paragraph bezieht sich ausdrücklich auf Sachverhalte, die nach deutschem Recht (SGB V) geregelt sind. Die Tatsache, dass im Ausland ein Versicherungsschutz (ggf. eine Versicherungspflicht) besteht, schließt die Versicherungspflicht in der KVdS nicht grundsätzlich aus. Wenn die Person jedoch im anderen EWR- oder Abkommensstaat versichert ist und ihren Anspruch auf Sachleistungen nachweist, kommt die KVdS aus diesem Grunde nicht in Betracht. Der Eintritt eines Ausschlusstatbestandes bzw. einer Vorrangversicherung hat „unmittelbare“ Wirkung, d. h., die KVdS ist mit Eintritt des entsprechenden Tatbestandes zu beenden. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines vom ausländischen zuständigen Krankenversicherungsträgers ausgestellten Anspruchsnachweises bei Ihrer Krankenkasse.
Bulgarien ist seit dem 01.01.2007 Mitglied der Europäischen Union. Grundsätzlich ist die Erstattung von bereits gezahlten Beiträgen möglich, wenn die Voraussetzungen für die KVdS aufgrund einer seit dem EU-Beitritt Bulgariens bestehenden Vorrangversicherung nicht mehr erfüllt sind."
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Hallo
ich weiß nicht, ob ich dir jetzt helfen kann, aber vielleicht ein paar Hinweise:
das E 104 ist ein Nachweis/eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten
das E 106 ist eine Bescheinigung einer Krankenkasse (in deinem Fall der bulgarischen), dass du Anspruch auf Leistungen in deinem Wohnland (hier: Deutschland) hast.
es wird in der Regel dann ausgestellt, wenn du in einem Land wohnst und in einem anderen Land arbeitest. Versichert bist du dann nämlich in dem Land, in dem du arbeitest. Wenn du dann mit dem E 106 zu der Krankenkasse in deinem Wohnland gehst, bekommst du von der eine Versichertenkarte (oder was in dem Land üblich ist) und kannst damit zum Arzt gehen. Die deutsche Kasse kann dann die Leistungen, die du hier in Deutschland in Anspruch nimmst, von der bulgarischen Kasse zurückfordern. Ob dieses Formular auch für Studenten gilt, weiß ich nicht - für Rentner gibt es für den gleichen Zweck ein extra Formular.
E 104 und E 106 haben also einen völlig verschiedenen Zweck
das E 109 ist tatsächlich nur für Leute, die Familienversichert sind, hat also eher nichts mit dir zu tun.
ich weiß, dass war jetzt nicht viel. Aber vielleicht kannst du ja mal bei der DVKA nachfragen, welches Formular für dich korrekt ist
Gruß Lady Butterfly
ich weiß nicht, ob ich dir jetzt helfen kann, aber vielleicht ein paar Hinweise:
das E 104 ist ein Nachweis/eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten
das E 106 ist eine Bescheinigung einer Krankenkasse (in deinem Fall der bulgarischen), dass du Anspruch auf Leistungen in deinem Wohnland (hier: Deutschland) hast.
es wird in der Regel dann ausgestellt, wenn du in einem Land wohnst und in einem anderen Land arbeitest. Versichert bist du dann nämlich in dem Land, in dem du arbeitest. Wenn du dann mit dem E 106 zu der Krankenkasse in deinem Wohnland gehst, bekommst du von der eine Versichertenkarte (oder was in dem Land üblich ist) und kannst damit zum Arzt gehen. Die deutsche Kasse kann dann die Leistungen, die du hier in Deutschland in Anspruch nimmst, von der bulgarischen Kasse zurückfordern. Ob dieses Formular auch für Studenten gilt, weiß ich nicht - für Rentner gibt es für den gleichen Zweck ein extra Formular.
E 104 und E 106 haben also einen völlig verschiedenen Zweck
das E 109 ist tatsächlich nur für Leute, die Familienversichert sind, hat also eher nichts mit dir zu tun.
ich weiß, dass war jetzt nicht viel. Aber vielleicht kannst du ja mal bei der DVKA nachfragen, welches Formular für dich korrekt ist
Gruß Lady Butterfly
E 104 + Kopie der EHIC!!
Hallo,
wir akzeptieren wir den E 104 als Nachweis über die Versicherung in Verbindung mit einer Kopie der EHIC als Nachweis, dass grundsätzlich Anspruch auf Sachleistungen im Notfall bestehen.
Also reiche einfach mal noch eine Kopie Deiner EHIC nach und schaue was passiert. Frist max. 4 Wochen. Bitte reiche die Kopie mit meinem formlosen Antrag auf rückwirkende Beendigung der KVdS zum 31.12.2006 ein.
Sollte sich Deine KK weiterhin weigern die Nachweise anzuerkennen, dann entweder DKVA oder die Aufsichtsbehörde anschreiben und den Sachverhalt ausführlich schildern. Du kannst natürlich auch gegen den neuen Bescheid in Widerspruch gehen.
wir akzeptieren wir den E 104 als Nachweis über die Versicherung in Verbindung mit einer Kopie der EHIC als Nachweis, dass grundsätzlich Anspruch auf Sachleistungen im Notfall bestehen.
Also reiche einfach mal noch eine Kopie Deiner EHIC nach und schaue was passiert. Frist max. 4 Wochen. Bitte reiche die Kopie mit meinem formlosen Antrag auf rückwirkende Beendigung der KVdS zum 31.12.2006 ein.
Sollte sich Deine KK weiterhin weigern die Nachweise anzuerkennen, dann entweder DKVA oder die Aufsichtsbehörde anschreiben und den Sachverhalt ausführlich schildern. Du kannst natürlich auch gegen den neuen Bescheid in Widerspruch gehen.
hallo,
und wissen sie vielleicht ,was ist der fall ,wenn mann Leistungen im Anspruch genommen hat?
bei aok sagen ,dass sie konnen fruhestens die versucherung nach der letzte Arztbesuch beenden,ich kenne aber leute ,die zwar die bekommene Leistungen haben die Volle Betrage seit 01.01.07 bekommen ,wegen diese doppelte Zahlungen.
ich bedanke mich sehr im Voraus fur die eventuelle Antworten.
und wissen sie vielleicht ,was ist der fall ,wenn mann Leistungen im Anspruch genommen hat?
bei aok sagen ,dass sie konnen fruhestens die versucherung nach der letzte Arztbesuch beenden,ich kenne aber leute ,die zwar die bekommene Leistungen haben die Volle Betrage seit 01.01.07 bekommen ,wegen diese doppelte Zahlungen.
ich bedanke mich sehr im Voraus fur die eventuelle Antworten.
Hallo,
ich bin in Bulgarien zwar versichert, hab ich mir aber nie eine EHIC Karte ausstellen lassen. Am 28.06.2009 bin ich 26 geworden und somit bin ich auch nicht mehr in Bulgarien versichert, also kann ich auch keine EHIC Karte mehr bekommen. Die Sache ist so, ich will meine Beiträge von 1.1.2007 bis 30.06.2009 zurückerstattet bekommen, aber dann ab dem 1.07.2009 in meiner deutschen Krankenkasse weiter versichert bleiben. In diesem Fall sollte E 104 doch ausreichen oder nicht?
Ein anderer Punkt ist, ich bin in meiner deutschen Krankenkasse seit 7 Jahren versichert und fast nie ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. In den letzten 6 Monaten ist mir das aber leider passiert. Falls ich doch eine Rückerstattung bekomme, befürchte ich, dass ich von der Krankenkasse auch eine Rechnung kriege, falls der Besuch beim Artz nicht als Notfall betrachtet wird. Kann es sein, dass mich die deutsche Krankenkasse diesbezüglich einfach anlügt, nur damit ich nicht nach einer Rückerstattung verlange? Was sollte ich in so einer Situation tun?
ich bin in Bulgarien zwar versichert, hab ich mir aber nie eine EHIC Karte ausstellen lassen. Am 28.06.2009 bin ich 26 geworden und somit bin ich auch nicht mehr in Bulgarien versichert, also kann ich auch keine EHIC Karte mehr bekommen. Die Sache ist so, ich will meine Beiträge von 1.1.2007 bis 30.06.2009 zurückerstattet bekommen, aber dann ab dem 1.07.2009 in meiner deutschen Krankenkasse weiter versichert bleiben. In diesem Fall sollte E 104 doch ausreichen oder nicht?
Ein anderer Punkt ist, ich bin in meiner deutschen Krankenkasse seit 7 Jahren versichert und fast nie ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. In den letzten 6 Monaten ist mir das aber leider passiert. Falls ich doch eine Rückerstattung bekomme, befürchte ich, dass ich von der Krankenkasse auch eine Rechnung kriege, falls der Besuch beim Artz nicht als Notfall betrachtet wird. Kann es sein, dass mich die deutsche Krankenkasse diesbezüglich einfach anlügt, nur damit ich nicht nach einer Rückerstattung verlange? Was sollte ich in so einer Situation tun?
@desy
Also bei Inanspruchnahme von Lstg. ist die am wenigsten bürokratischste Variante die Versicherung in die Zukunft bzw. mit dem Monat in dem die letzte Lstg. in Anspruch genommen wurde zu beenden.
Die andere Variante betrifft wieder das zwischenstaatliche Krankenversicherungsrecht (ZWKR). Es gibt Fristen für die Abrechnung mit den Trägern im Ausland. Dabei handelt es sich um eine Anzeigefrist. Die AOK teilt also Deiner KK mit einem Bescheid mit, dass sie für Dich Lstg. nach dem SGB übernommen hat und möchte diese erstattet haben.
Dies ist ein sehr sehr langer Prozess. Dauert meistens 1 Jahr und länger.
Wenn du deiner AOK aber Nachweisen kannst, dass du in einem Abkommensstaat versichert warst UND Anspruch auf notwendige Sachleistungen hast (EHIC - oder entsprechendes Schreiben der KK für die AOK), müssten Deine AOK den Beginn der Versicherung verschieben. Du könnstest dann das eventuell entstandene Guthaben verrechnen lassen oder erstattet bekommen.
Ich selbst arbeite auch einer AOK und würde nur dann entsprechend handeln dürfen, wenn die Rechtslage eindeutig geklärt ist. Ansonsten hast du Pech gehabt. SORRY.
Die andere Variante betrifft wieder das zwischenstaatliche Krankenversicherungsrecht (ZWKR). Es gibt Fristen für die Abrechnung mit den Trägern im Ausland. Dabei handelt es sich um eine Anzeigefrist. Die AOK teilt also Deiner KK mit einem Bescheid mit, dass sie für Dich Lstg. nach dem SGB übernommen hat und möchte diese erstattet haben.
Dies ist ein sehr sehr langer Prozess. Dauert meistens 1 Jahr und länger.
Wenn du deiner AOK aber Nachweisen kannst, dass du in einem Abkommensstaat versichert warst UND Anspruch auf notwendige Sachleistungen hast (EHIC - oder entsprechendes Schreiben der KK für die AOK), müssten Deine AOK den Beginn der Versicherung verschieben. Du könnstest dann das eventuell entstandene Guthaben verrechnen lassen oder erstattet bekommen.
Ich selbst arbeite auch einer AOK und würde nur dann entsprechend handeln dürfen, wenn die Rechtslage eindeutig geklärt ist. Ansonsten hast du Pech gehabt. SORRY.
@empi2
hallo empi2,
die EHIC ist die blaue Rückseite auf allen KV-Karten. Innerhalb der Sterne ist das Ursprungsland und auch sonst sind die wichtigsten Daten für die deutsche KK oder auch andere europ. KK enthalten. Die Gültigkeit ist befristet. Solltest du die Karte noch haben, dann schnell die Kopie nachreichen. Ansonsten wie schon bei der Info an desy - Schreiben für Deine deutsche KK. (bitte die Amtssprache beachten -DEUTSCH).
Auszug aus dem Rundschreiben:
RdSchr. 06b Gemeinsames Rundschreiben betr. Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 10 Krankenversicherung der Studenten unter Berücksichtigung von EG- und Abkommensrecht
10.1. Studium von im Ausland versicherten Personen in Deutschland
(1) Wie unter 1.1 ausgeführt, unterliegen Studenten dann nicht der Versicherungspflicht, wenn für sie auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen besteht.
(2) Ein solcher Anspruch kann sich dabei aus den Verordnungen über soziale Sicherheit (EWG-Verordnungen) oder aus bilateralem Abkommensrecht ergeben.
(3) Das EG-Recht gilt für folgende Staaten:
Mitgliedstaaten der EU (EU-Staaten): Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern [griechischer Teil].
(4) Darüber hinaus gelten die EWG-Verordnungen auch für die Staaten, die dem Abkommen über den EWR beigetreten sind. Dies sind neben den genannten Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Staaten).. . .
(5) Am 1. 6. 2002 ist das Sektoralabkommen mit der Schweiz in Kraft getreten, sodass die EWG-Verordnungen nun auch für die schweizerischen Staatsangehörigen, sowie für Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz gelten. Für Personen, die weder Staatsangehörige eines EU-Staates noch Schweizer sind oder die als Staatenlose oder Flüchtlinge ihren Wohnsitz nicht in einem EU-Staat oder der Schweiz haben, gilt dagegen weiterhin das deutsch-schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit. Dies gilt somit auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
(6) Besteht ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe im Rahmen des EG-Rechts, wird dieser in der Regel durch eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung nachgewiesen werden, da es sich bei Studienaufenthalten regelmäßig um vorübergehende Aufenthalte in Deutschland handeln dürfte.
(7) Soweit im Einzelfall ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht, hat der zuständige Krankenversicherungsträger den Vordruck E 109 auszustellen.
(8 Entsprechende Anspruchsbescheinigungen aus bilateralen Abkommensstaaten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Sollte im Einzelfall ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland angenommen werden können, käme die entsprechende Anspruchsbescheinigung für den gewöhnlichen Aufenthalt in Betracht.
Staat Anspruchsbescheinigung
vorübergehender Aufenthalt gewöhnlicher Aufenthalt
Bosnien-Herzegowina BH6 formlos
Serbien/Montenegro Ju6 formlos
Kroatien D/HR 111 D/HR 109
Mazedonien Ju 6 formlos
Türkei A/T 11 A/T 9
Tunesien A/TN 11 A/TN 9
Inkrafttreten: 21.03.2006
die EHIC ist die blaue Rückseite auf allen KV-Karten. Innerhalb der Sterne ist das Ursprungsland und auch sonst sind die wichtigsten Daten für die deutsche KK oder auch andere europ. KK enthalten. Die Gültigkeit ist befristet. Solltest du die Karte noch haben, dann schnell die Kopie nachreichen. Ansonsten wie schon bei der Info an desy - Schreiben für Deine deutsche KK. (bitte die Amtssprache beachten -DEUTSCH).
Auszug aus dem Rundschreiben:
RdSchr. 06b Gemeinsames Rundschreiben betr. Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 10 Krankenversicherung der Studenten unter Berücksichtigung von EG- und Abkommensrecht
10.1. Studium von im Ausland versicherten Personen in Deutschland
(1) Wie unter 1.1 ausgeführt, unterliegen Studenten dann nicht der Versicherungspflicht, wenn für sie auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen besteht.
(2) Ein solcher Anspruch kann sich dabei aus den Verordnungen über soziale Sicherheit (EWG-Verordnungen) oder aus bilateralem Abkommensrecht ergeben.
(3) Das EG-Recht gilt für folgende Staaten:
Mitgliedstaaten der EU (EU-Staaten): Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern [griechischer Teil].
(4) Darüber hinaus gelten die EWG-Verordnungen auch für die Staaten, die dem Abkommen über den EWR beigetreten sind. Dies sind neben den genannten Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Staaten).. . .
(5) Am 1. 6. 2002 ist das Sektoralabkommen mit der Schweiz in Kraft getreten, sodass die EWG-Verordnungen nun auch für die schweizerischen Staatsangehörigen, sowie für Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz gelten. Für Personen, die weder Staatsangehörige eines EU-Staates noch Schweizer sind oder die als Staatenlose oder Flüchtlinge ihren Wohnsitz nicht in einem EU-Staat oder der Schweiz haben, gilt dagegen weiterhin das deutsch-schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit. Dies gilt somit auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
(6) Besteht ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe im Rahmen des EG-Rechts, wird dieser in der Regel durch eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung nachgewiesen werden, da es sich bei Studienaufenthalten regelmäßig um vorübergehende Aufenthalte in Deutschland handeln dürfte.
(7) Soweit im Einzelfall ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht, hat der zuständige Krankenversicherungsträger den Vordruck E 109 auszustellen.
(8 Entsprechende Anspruchsbescheinigungen aus bilateralen Abkommensstaaten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Sollte im Einzelfall ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland angenommen werden können, käme die entsprechende Anspruchsbescheinigung für den gewöhnlichen Aufenthalt in Betracht.
Staat Anspruchsbescheinigung
vorübergehender Aufenthalt gewöhnlicher Aufenthalt
Bosnien-Herzegowina BH6 formlos
Serbien/Montenegro Ju6 formlos
Kroatien D/HR 111 D/HR 109
Mazedonien Ju 6 formlos
Türkei A/T 11 A/T 9
Tunesien A/TN 11 A/TN 9
Inkrafttreten: 21.03.2006
Hallo Hucky,
danke für die ausführliche Antwort, ich hätte aber noch paar Fragen.
Ich hab die europäische Krankenversicherungskarte von der bulgarischen KK leider nicht, ich hab es nie für nötig gehalten, sie mir ausstellen zu lassen, weil ich einerseits meine deutsche EHIC Karte hatte und andererseits wenn ich einen Arzt in Bulgarien besuche, hab ich da eine andere Karte, die aber nur für Bulgarien gilt. Theoretisch könnte ich die bulgarische EHIC Karte bekommen, der Prozess ist aber sehr kompliziert, weil ich im Moment nicht in Bulgarien bin und ich extra dahin fahren müsste.
Du hast vorhin auch ein Schreiben erwähnt, das ich statt der Karte einreichen kann. Was für Schreiben ist das aber? Gibt es eine andere Möglichkeit, dass ich ohne die Karte die Beiträge zurückbekomme? Geht es nicht mit E 104?
danke für die ausführliche Antwort, ich hätte aber noch paar Fragen.
Ich hab die europäische Krankenversicherungskarte von der bulgarischen KK leider nicht, ich hab es nie für nötig gehalten, sie mir ausstellen zu lassen, weil ich einerseits meine deutsche EHIC Karte hatte und andererseits wenn ich einen Arzt in Bulgarien besuche, hab ich da eine andere Karte, die aber nur für Bulgarien gilt. Theoretisch könnte ich die bulgarische EHIC Karte bekommen, der Prozess ist aber sehr kompliziert, weil ich im Moment nicht in Bulgarien bin und ich extra dahin fahren müsste.
Du hast vorhin auch ein Schreiben erwähnt, das ich statt der Karte einreichen kann. Was für Schreiben ist das aber? Gibt es eine andere Möglichkeit, dass ich ohne die Karte die Beiträge zurückbekomme? Geht es nicht mit E 104?
Der E 104 ist eine Art Mitgliedsbesch. der KK innerhalb der EU. Er weist nur nach, dass eine Versicherung besteht, jedoch nicht den Anspruch auf Sachleistungen. Dieser Nachweis ist i.d.R. die besagte EHIC. Mittlerweile stellt auch die bulgarische KK für gewöhnlich die EHIC automatisch mit jeder neuen Karte aus. Für Altfälle kann man so etwas wie die provisorische Ersatzbescheinigung akzeptieren.
Bei dem Schreiben müsste halt nur drinstehen, dass Anspruch auf Sachleistungen aus der bestandenen/bestehenden Versicherung möglich ist. Am besten auf Deutsch (Amtssprache). Die AOK ist nicht zur Übersetzung durch einen Dolmetscher verpflichtet. Dies obliegt für gewöhnlich Dir. Die bulg. KK kann es auch mit der Weltsprache Englisch probieren. Setzt aber den Grundsatz der Amtssprache nicht außer Kraft. Würde übergekehrt auch in Bulgarien für die AOK bzw. einen deutschen Staatsbürger gelten.
Langfristig gesehen solltest du die EHIC beantragen. Sollte die bulgarische Versicherung in naher Zukunft enden, dann lohnt es sich natürlich nicht mehr.
Wenn du die EHIC bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung nachweist, dann wirst von der AOK vor Ort betreut. Du müsstest auch eine andere Karte erhalten. Lstg. werden dann zukünftig mit Deiner bulg. KK abgerechnet.
Viel Erfolg
Hucky
Bei dem Schreiben müsste halt nur drinstehen, dass Anspruch auf Sachleistungen aus der bestandenen/bestehenden Versicherung möglich ist. Am besten auf Deutsch (Amtssprache). Die AOK ist nicht zur Übersetzung durch einen Dolmetscher verpflichtet. Dies obliegt für gewöhnlich Dir. Die bulg. KK kann es auch mit der Weltsprache Englisch probieren. Setzt aber den Grundsatz der Amtssprache nicht außer Kraft. Würde übergekehrt auch in Bulgarien für die AOK bzw. einen deutschen Staatsbürger gelten.
Langfristig gesehen solltest du die EHIC beantragen. Sollte die bulgarische Versicherung in naher Zukunft enden, dann lohnt es sich natürlich nicht mehr.
Wenn du die EHIC bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung nachweist, dann wirst von der AOK vor Ort betreut. Du müsstest auch eine andere Karte erhalten. Lstg. werden dann zukünftig mit Deiner bulg. KK abgerechnet.
Viel Erfolg
Hucky
Hoffentlich einbisschen Kralheit!
Hallo,
damit mal hoffentlich Klarheit herrscht.
Ich bin Bulgare und war bei der AOK versichert.
Bei der AOK muss man E 104 und eine Kopie seiner EHIC abgeben. Damit hat sich das aber nicht erledigt. Mir wurde da noch gesagt, dass ich eine provisorische Ersatzbescheinigung der AOK noch geben muss, in der stehen sollte, seitwann man die Beitraege bei der BGKK(bulgarische Krankenkasse) gezahlt hat.Und damit meinten sie, seitwann man selber die Beitraege gezahlt hat(also das mit dem bis zum 26 Lebensjahr von dem bulgarischen Staat versichert zu sein, faellt, meiner Meinung nach, aus. Hier kommt noch die Tatsache, dass man nicht in Bulgarien(BG) als Student eingeschrieben war). Das kann man in BG(auch von Deutschland(DE)) zwar tun, es ist aber tatsaechlich eine nur rein provisorische Ersatzbescheinigung, also ersetzt in einem kurzen Zeitraum hoechstens 3 Monaten, die EHIC(also wenn man die EHIC hat, ist das total sinnlos) und ist befristet meistens von dem Datum des Erstellens bis 3 Monaten hinaus. Ich habe bei der AOK mehrmals gefragt, ob dieses Formular eine Nummer hat wie z.B. E 104... ist es E 10405 oder E 5385. Diese Frage konnten sie mir nicht beantworten.
Nach einpaar Tagen Rescherche und Telefonate hat sich herausgestellt, dass diese sogennate provisorische Ersatzbeschenigung ein Dokument ist und zwar E 107 heisst. Nach dieses Formular kann man aber als private Person nicht verlangen. Dieses Formular muss man entweder von der KK(in dem Fall AOK) bekommen und selber nach BG schicken oder die KK(in dem Fall AOK) schickt es direkt an der BGKK.
Ob das Inkompentz oder eine Hinderung der Erstattung der Beitraege ist, kann ich leider nicht beurteilen.
Auch das mit der offizielen Amtssprache zu klaeren. E 104 ist ein allgemeiner Dokument fuer alle EU Laender. Mein E 104 war auf bulgarisch. Der Sachbearbeiter hat sofort auf seinem Rechner die deutsche Version aufgerufen. Ich vermute mal auch ganz stark, dass das selbe fuer die anderen E XXX Dokumente gilt.
Ich hoffe ich konnte helfen.
MfG gudjev
P.S. ich habe Bescheinung mit Formular ersetzt
damit mal hoffentlich Klarheit herrscht.
Ich bin Bulgare und war bei der AOK versichert.
Bei der AOK muss man E 104 und eine Kopie seiner EHIC abgeben. Damit hat sich das aber nicht erledigt. Mir wurde da noch gesagt, dass ich eine provisorische Ersatzbescheinigung der AOK noch geben muss, in der stehen sollte, seitwann man die Beitraege bei der BGKK(bulgarische Krankenkasse) gezahlt hat.Und damit meinten sie, seitwann man selber die Beitraege gezahlt hat(also das mit dem bis zum 26 Lebensjahr von dem bulgarischen Staat versichert zu sein, faellt, meiner Meinung nach, aus. Hier kommt noch die Tatsache, dass man nicht in Bulgarien(BG) als Student eingeschrieben war). Das kann man in BG(auch von Deutschland(DE)) zwar tun, es ist aber tatsaechlich eine nur rein provisorische Ersatzbescheinigung, also ersetzt in einem kurzen Zeitraum hoechstens 3 Monaten, die EHIC(also wenn man die EHIC hat, ist das total sinnlos) und ist befristet meistens von dem Datum des Erstellens bis 3 Monaten hinaus. Ich habe bei der AOK mehrmals gefragt, ob dieses Formular eine Nummer hat wie z.B. E 104... ist es E 10405 oder E 5385. Diese Frage konnten sie mir nicht beantworten.
Nach einpaar Tagen Rescherche und Telefonate hat sich herausgestellt, dass diese sogennate provisorische Ersatzbeschenigung ein Dokument ist und zwar E 107 heisst. Nach dieses Formular kann man aber als private Person nicht verlangen. Dieses Formular muss man entweder von der KK(in dem Fall AOK) bekommen und selber nach BG schicken oder die KK(in dem Fall AOK) schickt es direkt an der BGKK.
Ob das Inkompentz oder eine Hinderung der Erstattung der Beitraege ist, kann ich leider nicht beurteilen.
Auch das mit der offizielen Amtssprache zu klaeren. E 104 ist ein allgemeiner Dokument fuer alle EU Laender. Mein E 104 war auf bulgarisch. Der Sachbearbeiter hat sofort auf seinem Rechner die deutsche Version aufgerufen. Ich vermute mal auch ganz stark, dass das selbe fuer die anderen E XXX Dokumente gilt.
Ich hoffe ich konnte helfen.
MfG gudjev
P.S. ich habe Bescheinung mit Formular ersetzt
Zuletzt geändert von gudjev am 18.05.2010, 10:36, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo gudjev,
Dein Problem ist ein mir sehr bekanntes, da ich mich auch täglich mit der Korrektur der KVdS bei Studenten aus dem Ausland beschäftigen darf.
Bei einer bestehenden KVdS muss der AOK nachgewiesen werden, dass du in Bulgarien versichert bist UND Anspruch auf med. notwendige Sachlstg. im Ausland hast. Da sich die Beitragserst. in der Regel auch auf vergangene Zeiträume erstreckt, ist es erforderlich der AOK nachzuweisen, seit wann die Versicherung und der der Anspruch auf med. nodw. Sachlstg. besteht.
Versicherungszeiten --> E 104
Anspruch auf Sachlstg. --> EHIC - hat aber keinen Beginn --> PEB
Der E 107 ist das Formular der KKs in der EU zur Anforderung der notwendigen Infos bei der anderen KK. Sie ist keine Bescheinigung, sondern ein reines Amtshilfeersuchen.
Derzeit besteht zumindest bei uns das Problem, dass die bulgarische KK keine Zeiten in die Zukunft bestätigt, sondern immer nur vergangene Zeiträume. --> Problem: Karte länger gültig als Versicherung (lt. E 104).
Ich würde daher auf die Anforderung der PEB über den E 107 seitens deiner AOK bestehen. Kann manchmal etwas lange dauern bis die BGKK antwortet.
VG
Hucky
Dein Problem ist ein mir sehr bekanntes, da ich mich auch täglich mit der Korrektur der KVdS bei Studenten aus dem Ausland beschäftigen darf.
Bei einer bestehenden KVdS muss der AOK nachgewiesen werden, dass du in Bulgarien versichert bist UND Anspruch auf med. notwendige Sachlstg. im Ausland hast. Da sich die Beitragserst. in der Regel auch auf vergangene Zeiträume erstreckt, ist es erforderlich der AOK nachzuweisen, seit wann die Versicherung und der der Anspruch auf med. nodw. Sachlstg. besteht.
Versicherungszeiten --> E 104
Anspruch auf Sachlstg. --> EHIC - hat aber keinen Beginn --> PEB
Der E 107 ist das Formular der KKs in der EU zur Anforderung der notwendigen Infos bei der anderen KK. Sie ist keine Bescheinigung, sondern ein reines Amtshilfeersuchen.
Derzeit besteht zumindest bei uns das Problem, dass die bulgarische KK keine Zeiten in die Zukunft bestätigt, sondern immer nur vergangene Zeiträume. --> Problem: Karte länger gültig als Versicherung (lt. E 104).
Ich würde daher auf die Anforderung der PEB über den E 107 seitens deiner AOK bestehen. Kann manchmal etwas lange dauern bis die BGKK antwortet.
VG
Hucky
Hallo Hucky,
ich habe kein Problem. Nur bei der AOK wurde mir immer wieder gesagt, dass ich eine provisorische Ersatzbescheinigung einreichen muss. Als provisorische Ersatzbescheinigung versteht man in BG aber E 111(was auch richtig ist, ist ja nur 3 Monaten gueltig(also provisorisch)). Und wie auch oben schon erwaehnt, die Sachbearbeiterin hat immer wieder das wiederholt. Also war ich in einer Sandgasse geraten. Von der AOK wird etwas verlangt, was ich von der BGKK gar nicht kriegen kann.
Und wie ich auch oben geschrieben habe, ob das Inkompentz der Sachbearbeiterin oder eine Hinderung der Erstattung der Beitraege von AOKs Seite ist, kann ich leider nicht sagen.
Mir sind die ganze Fachwoerter einbisschen unbekannt. Also keine Ahnung was KVsD(Krankenversicherung...irgendwas) und PEB heissen. Es tut mir Leid, dass ich Bescheinigung geschrieben habe anstatt Formular. Aber mir ging es nur darum Klarheit ueber dieses Thema zu bringen.
MfG gudjev
ich habe kein Problem. Nur bei der AOK wurde mir immer wieder gesagt, dass ich eine provisorische Ersatzbescheinigung einreichen muss. Als provisorische Ersatzbescheinigung versteht man in BG aber E 111(was auch richtig ist, ist ja nur 3 Monaten gueltig(also provisorisch)). Und wie auch oben schon erwaehnt, die Sachbearbeiterin hat immer wieder das wiederholt. Also war ich in einer Sandgasse geraten. Von der AOK wird etwas verlangt, was ich von der BGKK gar nicht kriegen kann.
Und wie ich auch oben geschrieben habe, ob das Inkompentz der Sachbearbeiterin oder eine Hinderung der Erstattung der Beitraege von AOKs Seite ist, kann ich leider nicht sagen.
Mir sind die ganze Fachwoerter einbisschen unbekannt. Also keine Ahnung was KVsD(Krankenversicherung...irgendwas) und PEB heissen. Es tut mir Leid, dass ich Bescheinigung geschrieben habe anstatt Formular. Aber mir ging es nur darum Klarheit ueber dieses Thema zu bringen.
MfG gudjev