Hallo,
ich bin ein 26-jähriger Student und habe mit 22/23 Jahren insgesamt 18 Monate freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr geleistet.
Jetzt ist es ja so, dass man normalerweise die Zeit, in der man ein freiwilliges Soziales Jahr oder den freiwilligen Wehrdienst geleistet hat an die Grenze von 25 Jahren (ab dem Moment, in dem man nicht mehr über die Eltern Familienversicherung werden darf) drangehängt bekommt. Das heißt, da ich 18 Monate bei der Bundeswehr war, müsste ich noch 18 Monate nach meinem 25tem Geburtstag Familienversichert bleiben. So hatte ich es damals auch von meiner Krankenkasse bestätigt bekommen, nachdem ich alle Unterlagen einsenden musste. Leider habe ich dazu nichts schriftliches.
Soweit so gut.
Jetzt war ich gestern beim Zahnarzt und meine Krankenkassenkarte zeigte einen Fehler an. Nach einem Anruf bei meiner Krankenkasse, sagten sie mir, dass ich seit September 2020 (mein 26. Geburtstag) gar keine Versicherung mehr habe. Nachdem ich daraufhin mit 3 verschiedenen Menschen telefoniert habe, die allesamt nicht über so einen Fall Bescheid wussten, hat mir dann eine nette Frau mitgeteilt, dass sie sich nochmal informiert habe und dass das Ganze nur bis maximal 12 Monate nach meinem 25ten Geburtstag geltend gemacht werden darf und so wurde die Versicherung aufgehoben. Sie meinte ich hätte auch irgendeinen Brief bekommen sollen. Aber ich bekam nichts, den hätte ich auch damals was bekommen, dann wäre jetzt bestimmt irgendein Inkasso Unternehmen eingeschaltet worden, weil ich ja nichts gezahlt hätte/habe.
Jetzt soll ich einen Brief bekommen und muss die ganzen Beiträge seit September nachzahlen.
Kann mir hier jemand sagen, ob das mit den maximal 12 Monaten stimmt? Die Frau schien sehr unsicher
Da ich nicht im September über eine Kündigung informiert worden bin und da es jetzt für mich auf einmal hohe Kosten sind wüsste ich auch gerne, ob ich da irgendwelche Möglichkeiten habe?
Danke für die Hilfe!
Bundeswehr und Familienversicherung
Moderator: Czauderna
Re: Bundeswehr und Familienversicherung
Hallo und willkommen im Forum
Sicher wird sich dazu noch der eine oder andere Experte melden.
Hier ist ein Link, unter dem das alles sehr gut erklärt wird - https://www.finkenbusch.de/?p=1257
Diese Verlängerung tritt aber nur dann in Kraft wenn der Grund, warum die Familienversicherung über das 23. Lebensjahr hinaus
auch noch vorliegt, d.h. wenn man nicht studiert oder sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, dann gibt es auch keine weitere Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus.
Was hast du nach Vollendung des 25. Lebensjahres gemacht ?
Gruss
Czauderna
Sicher wird sich dazu noch der eine oder andere Experte melden.
Hier ist ein Link, unter dem das alles sehr gut erklärt wird - https://www.finkenbusch.de/?p=1257
Diese Verlängerung tritt aber nur dann in Kraft wenn der Grund, warum die Familienversicherung über das 23. Lebensjahr hinaus
auch noch vorliegt, d.h. wenn man nicht studiert oder sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, dann gibt es auch keine weitere Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus.
Was hast du nach Vollendung des 25. Lebensjahres gemacht ?
Gruss
Czauderna
Re: Bundeswehr und Familienversicherung
Vielen Dank für die Antwort!
Ich studiere seitdem ich 23 bin.
Okay, auf der Seite zu dem der Link von dir führt steht ja geschrieben, dass es maximal nur 12 Monate sind. Auf anderen Seiten ist das nicht so klar formuliert:
https://www.studenten-private-krankenve ... herung.php
Hier liest sich das so, als ob die gesamte geleistete Zeit drangehängt wird.
Ich studiere seitdem ich 23 bin.
Okay, auf der Seite zu dem der Link von dir führt steht ja geschrieben, dass es maximal nur 12 Monate sind. Auf anderen Seiten ist das nicht so klar formuliert:
https://www.studenten-private-krankenve ... herung.php
Hier liest sich das so, als ob die gesamte geleistete Zeit drangehängt wird.
Re: Bundeswehr und Familienversicherung
Nun ja, im Gesetz steht aber nur 12 Monate
Zitat § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V:
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
Genau diesen Dienst (§ 58 Soldatengesetz) hast Du doch auch gemacht oder?!?!
Zitat § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V:
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
Genau diesen Dienst (§ 58 Soldatengesetz) hast Du doch auch gemacht oder?!?!
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- Beiträge: 5
- Registriert: 02.03.2023, 13:20
Re: Bundeswehr und Familienversicherung
Generell ist es so, dass die Familienversicherung für Kinder bis zum 25. Lebensjahr gilt, es sei denn, das Kind übt eine Erwerbstätigkeit aus, die mehr als 450 Euro im Monat einbringt. In diesem Fall kann das Kind sich selbst versichern oder in der Familienversicherung bleiben, wenn es die vollen Beiträge selbst übernimmt.
Für die Anrechnung von Wehrdienst oder freiwilligem sozialen Jahr gilt normalerweise, dass die Zeit bis zum 25. Geburtstag angerechnet wird. Es kann allerdings sein, dass es Ausnahmen gibt und diese von der jeweiligen Krankenkasse individuell gehandhabt werden.
Für die Anrechnung von Wehrdienst oder freiwilligem sozialen Jahr gilt normalerweise, dass die Zeit bis zum 25. Geburtstag angerechnet wird. Es kann allerdings sein, dass es Ausnahmen gibt und diese von der jeweiligen Krankenkasse individuell gehandhabt werden.