Beitragsrückstände - Berechtigt?

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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BastiWi
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Beitragsrückstände - Berechtigt?

Beitrag von BastiWi » 21.10.2013, 14:09

Guten Tag,

hoffe mir kann hier jemand helfen :)

Also, zu mir, ich möchte wieder studieren und benötige einen Nachweis meiner KK. Die weigert sich jedoch mir diesen Nachweis auszustellen.

Nach mehrfacher Nachfrage habe ich dann erfahren, dass Beitragsrückstände existieren.

Studium WS 10/11 bis SS 13, dann aufgrund von schweren Depressionen rückwirkend beurlaubt zum Ende des WS 12/13.
Danach Exmatikulation, ALG2 -> Durch JC versichert.

Jetzt habe ich erfahren, dass ich für das WS 12/13 Beiträge zahlen soll.
Und zwar ca. 350 Euro für die studentische KV.

Zu diesem Zeitpunkt war ich immatrikuliert und 24 Jahre alt. Durch die rückwirkende Beurlaubung bin ich dann aus der Familienversicherung geflogen (scheinbar).

Ich erhielt folgende Mail:

"Hallo Herr XYZ,

leider ist es mir derzeit nicht möglich, Ihnen eine Versicherungsbescheinigung für die Einschreibung auszustellen, da Ihr Beitragskonto derzeit einen Rückstand von 356,11 EUR aufweist. Dieser resultiert aus der Krankenversicherung der Studenten für die Zeit vom 20.10.2012 bis zum 28.02.2013.

Aus diesem Grund ist es zunächst einmal wichtig, dass wir gemeinsam eine Zahlung des Rückstandes besprechen. Sobald dies geschehen ist und die erste Rate auf unserem Konto ist, kann ich Ihnen die erforderlichen Unterlagen für die Immatrikulation ausstellen.

Desweiteren erhalten Sie mit dieser Mail die Unterlagen für die Krankenversicherung der Studenten. Diese benötige ich ebenfalls zurück.

Viele Grüße"

Meine Fragen:

1. Darf die AOK mir die Bescheinigung verweigern? Oder muss mir die Bescheinigung ausgestellt werden, da ich ja offensichtlich versichert bin.
2. Sind diese Rückstände berechtigt? Ich wusste während des Semesters nicht, dass ich mich beurlauben lasse. Der Entschluss dazu ist erst am Ende gefallen aufgrund meiner Depressionen.

Ich hatte also keine Möglichkeit irgendwelche Leistungen (z.B. ALG2) zu beantragen um die KV zu zahlen, da ALG2 eben nicht rückwirkend gilt.

Mir wurde folgender Link nahegelegt, aber ich weiß nicht, ob das für mich gilt. gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/beitragsschulden/beitragsschuldengesetz_1.jsp

Ich fühle mich durch die AOK genötigt der Ratenvzahlung zuzustimmen, damit ich mein Studium aufnehmen kann.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 21.10.2013, 14:22

Hallo,
etwas undurchsichtig - aber grundsätzlich ist zu sagen, so wie geschildert bestand nach Wegfall der Familienversicherung für die Dauer der Immatrikulation eine Versicherungspflicht als Student und der Pflichtbeitrag wird von der Kasse grundsätzlich zu Recht eingefordert. Die Frage hier ist, wann wurde das alles auch wirklich festgestellt. Du schreibst, dass du nach der Exmatrikulation ALG-2 bezogen hast. Demzufolge musste die Kasse auch eine entsprechende Meldung seitens der UNI über die Exmatrikulation erhalten haben sowie eine Anmeldung des ALG-2 Leistungsträgers. Geschah dies erst jetzt, oder hatte dic h die Kasse nicht doch schon seinerzeit angeschrieben als die Familienversicherung weggefallen ist (die endet mit Vollendung des 25 Lebensjahres zzgl. evtl. Wehr- oder Zivildienstzeit).
Gruss
Czauderna

BastiWi
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Beitrag von BastiWi » 21.10.2013, 14:31

Ich bessere mal nach :)

Mein Geburtstag ist der 30.08.88.

Studium begonnen im Oktober 2010. Familienversichert.
Studiert bis März 2013. (War also noch 24)
ALG2 ab März 2013, seitdem durch das JC pflichtversichert.
Jetzt möchte ich wieder studieren (noch dieses Semester).

Am 21.03.13 wurde ich rückwirkend beurlaubt für das WS 12/13, also den oben genannten Zeitraum.

Nun benötige ich den Versicherungsnachweis um wieder zu studieren, bekomme diesen jedoch nicht, sofern ich nicht einer Ratenzahlung zustimme.

Für mich daher einige Fragen.

1. Rückwirkende Anmeldung zur studentischen Versicherung berechtigt, auch wenn erst zum Ende des Semesters für mich ersichtlich war, dass ich gesundheitlich überfordert bin.
2. Darf der Versicherungsnachweis an diese Ratenzahlung gebunden sein? Ich bin schließlich versichert, die laufenden Beiträge werden durch das JC gezahlt. Zudem besteht eine Versicherungspflicht - Ich kann also nicht nicht versichert sein. Zudem ist mir nicht ersichtlich, wie eine Einmalzahlung (erste Rate) eben diesen Nachweis wieder herstellt. Würde nicht schon die Zuwilligung zur Ratenzahlung diesen Anspruch herstellen, falls nicht ohnehin vorhanden.
3. Muss ich diesen Rückstand tragen oder kann ich einen Antrag auf Erlass der Rückstände stellen?

BastiWi
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Beitrag von BastiWi » 21.10.2013, 14:46

Habe soeben folgende Mail erhalten:

"Hallo Herr XYZ,

trotz mehrfacher Aufforderung wurde uns der Familienfragebogen ab 20.10.2012 nicht eingereicht. Da Sie als Student der Versicherungspflicht unterliegen, wurde die Krankenversicherung der Studenten von Amtswegen für Sie durchgeführt. Ich hatte Ihnen seinerzeit mehrere Schreiben hierüber zukommen lassen, die alle unbeantwortet blieben. Auch Ihre Mutter wurde mehrfach von uns angeschrieben.

Eine Ratenzahlungsvereinbarung lässt sich ganz individuell gestalten. Daher würde ich ja gern einmal mit Ihnen telefonisch darüber sprechen.

Eine Bescheinigung zur Einschreibung kann ich Ihnen erst nach erfolgter Ratenzahlungsvereinbarung und gezahlter erster Rate ausstellen.

Viele Grüße
ZYX"

So ein Schreiben habe ich nie erhalten und wurde durch meine Mutter ebenfalls nicht informiert. Meines Erachtens hat das ganze also nichts mit der rückwirkenden Beurlaubung zutun, da ich erst im März '13 beurlaubt wurde.

Ausserdem wird meine KK doch durch die Uni über meine Immatrikulation und Exmatrikulation informiert. Und zudem wurde ich in die studentische KV gesteckt. Die gingen also ohnehin davon aus, dass ich Student bin. Zudem habe ich ein Schreiben der AOK von 2010 (der damalige Nachweis) welches besagt, dass ich solange familienversichert bin, wie ich kein Einkommen habe. Da ich keines hatte, musste ich ja auch nichts melden. So ein durcheinander.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 21.10.2013, 17:04

http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=303774&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv

Mal zur Info.

Alo Das Vollbild des studentn im sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 sGB V i.V.m § 10 sGB V ist grundsätzlich bis zum 20.03.2013 gegeben. die Beurlaubung fand ja erst am 21.03.2013 statt bisdahin lagen ja auch die Immas vor. Ich gehe davon aus das zumindest in Teilen versucht wurde an den vorlesungen teilzunehmen.

Ach ka sChreiben nie eingegangen ich würde mal sagen die aOK hat dich rückwirkedn rausgeschmissen weil der Hauptversicherte seineer Mitwirkungsplicht bei der jährlichen Familienversicherugnsbestandspflege nicht nachgekommen ist.
Und ich kann mir nicht vorstellen das 3 x die gleichen Briefe nicht ankommen. Du bist zu Recht aus der fama gepflogen wegen fehender Mitwirkung, diese gilt es nachzuholen.

zost
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Beitrag von zost » 21.10.2013, 17:56

Deine mutter sollte sich schnellstens mit der kasse in verbindung setzen und die familienversicherung ab 20.10.12 für dich beantragen.

Da die fami vorrangig gegenüber der studentischen versicherung ist, sollte die kasse die stud. versicherung stornieren.

BastiWi
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Beitrag von BastiWi » 22.10.2013, 00:34

Alles klar, wie verhält es sich hier aber mit dem Machtmissbrauch der m.E. vorliegt?

"Eine Bescheinigung zur Einschreibung kann ich Ihnen erst nach erfolgter Ratenzahlungsvereinbarung und gezahlter erster Rate ausstellen. "

Die nötigt mich ja schon, dass ich gar nicht meine Mutter dazu bewegen kann, hier nachzubessern, sondern mir wird mein Studium nicht erlaubt, falls ich der Raenvereinbarung nicht zustimme!

Gibt es hier eine Rechtsgrundlage?

Die SB kann einfach, wenn sie es möchte, solange warten bis ich dieses Semester nicht mehr studieren kann!

BastiWi
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Beitrag von BastiWi » 22.10.2013, 01:13

Habe wie folgt geantwortet:

"Guten Tag Frau ZYX,

Ich bin durch das Jobcenter ABC bei der AOK NordWest versichert seit März 2013. Seit 1. April 2007 besteht in Deutschland eine Pflichtversicherung. Unter keinen Umständen kann ich nicht versichert sein.

Schicken Sie mir bitte umgehend die Rechtsgrundlage nach der Sie mir den Nachweis über meine Versicherung verweigern bzw . wonach eine Ratenzahlung erforderlich ist.

Bisher war ich hierüber nicht informiert und da ich zu diesem Zeitpunkt studiert habe, wovon Sie ja auch ausgingen (studentische KV), war ich familienversichert. Ich werde meine Mutter umgehend zum Nachholen der Mitwirkung bewegen. Da dir Familienversicherung vorrangig ist, sollte dies m.E. möglich sein.

Nichtsdestotrotz benötige ich umgehend sowohl den Nachweis darüber, dass ich bei Ihnen versichert bin als auch meine neue Versichertenkarte. Ich bin Schilddrüsenkrank und benötige regelmäßig mein Thyroxin. Ich denke, dass Sie, als meine Krankenkasse, sicherlich auch nicht das Interesse daran haben mir mein Studium zu verwehren.

Ich bin und bleibe solange versichert, bis ich kündige. Vermeindliche Beitragsschulden ändern nichts an meinem Versichertenstatus.

Mir rennt leider die Zeit davon und ich kann ohne diese Bescheinigung nicht studieren. Die TU CBA lässt mir nicht ewig Zeit diesen Nachweis zu erbringen. Selbst wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird und eine Rate überwiesen wird, so kann dies bereits zu spät sein um mich zu immatrikulieren! Natürlich werde ich mit Ihnen daran arbeiten die Sache aus der Welt zu schaffen, aber bitte stellen Sie mir hier doch nicht ein Bein!

Demnach fordere Ich von Ihnen erneut die Ausstellung des Nachweisen über meinen Versichertenstatus.

Mit freundlichen Gruß
XYZ"

Ich fühle mich von der AOK genötigt. Die können mich doch nicht zwingen eine Ratenvereinbarung einzugehen. Ich sollte zumindest die Chance haben die FV nachzuholen. Die verwehren mir das Studium.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.10.2013, 07:05

Hallo,
wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe, muss der Semesterbeitrag von Studenten in einer Summe im voraus gezahlt werden. Die Kasse kann davon dieser Regelung abgehen, muss aber nicht. Von daher ist das Angebot der Ratenzahlung in diesem Fall eher positiv zu sehen wenn die Rechtmäßigkeit der Forderung insgesamt besteht.
Gruss
Czauderna

BastiWi
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Beitrag von BastiWi » 22.10.2013, 07:18

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe, muss der Semesterbeitrag von Studenten in einer Summe im voraus gezahlt werden. Die Kasse kann davon dieser Regelung abgehen, muss aber nicht. Von daher ist das Angebot der Ratenzahlung in diesem Fall eher positiv zu sehen wenn die Rechtmäßigkeit der Forderung insgesamt besteht.
Gruss
Czauderna
Das bezieht sich aber auf die studentische KV.
Die Ratenzahlung hat damit nichts zutun, sondern mit den Rückständen die, wie noch zu klären ist, eventuell nicht von mir erbracht werden müssen.

Aber da mir der Nachweis über meine Mitgliedschaft nicht ausgestellt wird bis ich eine Rate überweise, was bedeuten würde, das sich die Rückstände einfach so anerkenne, fühle ich mich in dieser Sache genötigt.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.10.2013, 07:39

BastiWi hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe, muss der Semesterbeitrag von Studenten in einer Summe im voraus gezahlt werden. Die Kasse kann davon dieser Regelung abgehen, muss aber nicht. Von daher ist das Angebot der Ratenzahlung in diesem Fall eher positiv zu sehen wenn die Rechtmäßigkeit der Forderung insgesamt besteht.
Gruss
Czauderna
Das bezieht sich aber auf die studentische KV.
Die Ratenzahlung hat damit nichts zutun, sondern mit den Rückständen die, wie noch zu klären ist, eventuell nicht von mir erbracht werden müssen.

Aber da mir der Nachweis über meine Mitgliedschaft nicht ausgestellt wird bis ich eine Rate überweise, was bedeuten würde, das sich die Rückstände einfach so anerkenne, fühle ich mich in dieser Sache genötigt.
Hallo,
das stimmt dann auch wieder - wenn du die Rechtmäßigkeit bestreitest, dann wäre meines Erachtens eine Ratenzahlungsvereinbarung gleichzusetzen mit einer Anerkennung der Summe in Ursache und Höhe. Davon rate ich dir allerdings dann ab.
Gruss
Czauderna

BastiWi
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Beitrag von BastiWi » 22.10.2013, 07:46

Czauderna hat geschrieben:
BastiWi hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe, muss der Semesterbeitrag von Studenten in einer Summe im voraus gezahlt werden. Die Kasse kann davon dieser Regelung abgehen, muss aber nicht. Von daher ist das Angebot der Ratenzahlung in diesem Fall eher positiv zu sehen wenn die Rechtmäßigkeit der Forderung insgesamt besteht.
Gruss
Czauderna
Das bezieht sich aber auf die studentische KV.
Die Ratenzahlung hat damit nichts zutun, sondern mit den Rückständen die, wie noch zu klären ist, eventuell nicht von mir erbracht werden müssen.

Aber da mir der Nachweis über meine Mitgliedschaft nicht ausgestellt wird bis ich eine Rate überweise, was bedeuten würde, das sich die Rückstände einfach so anerkenne, fühle ich mich in dieser Sache genötigt.
Hallo,
das stimmt dann auch wieder - wenn du die Rechtmäßigkeit bestreitest, dann wäre meines Erachtens eine Ratenzahlungsvereinbarung gleichzusetzen mit einer Anerkennung der Summe in Ursache und Höhe. Davon rate ich dir allerdings dann ab.
Gruss
Czauderna
Davon raten mir viele ab.. aber.. die AOK sitzt am längeren Hebel.

"Eine Bescheinigung zur Einschreibung kann ich Ihnen erst nach erfolgter Ratenzahlungsvereinbarung und gezahlter erster Rate ausstellen."

Klar, ich kann nicht zustimmen, aber dann kann ich nicht studieren und verliere 6 Monate meiner Zeit. Hier wird explizit die ratenvereinbarung + erste Rate (Anerkennung der Summe) als Voraussetzung für den Nachweis über die Mitgliedschaft genannt. :(

BastiWi
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Beitrag von BastiWi » 22.10.2013, 09:08

Und so schnell kann es dann doch gehen, ich hebe mal entsprechende Stelle hervor ;D

"Hallo Herr XYZ,

wie bereits mehrfach erwähnt, ist es mir zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht möglich, Ihnen die Versicherungsbescheinigung auszustellen.

Ich habe Ihnen mehrfach Schreiben über die nicht mehr bestehende Familienversicherung zugeschickt. Leider ohne jegliche Reaktion. Auch auf die durchgeführte Krankenversicherung der Studenten und die dadurch entstandene Verpflichtung zur Beitragszahlung haben Sie nicht reagiert. Am 10.07.2013 erhielten Sie letztmalig ein Schreiben von mir, mit der Bitte Ihre Schulden zu begleichen. Ausserdem habe ich Ihnen in diesem Schreiben mitgeteilt, dass Ihre Leistungsansprüche Ruhen, sofern der Rückstand nicht bis zum 29.07.2013 ausgeglichen ist. Sie haben erst dann wieder einen Anspruch auf alle Leistungen, wenn der Rückstand vollständig gezahlt ist.

Der § 254 Satz 3 SGB V besagt, dass wenn ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuches auferlegten Verpflichtungen nicht nach kommt, die Hochschule die Einschreibung verweigert.

Grundsätzlich ist Ihre Aussage, dass Sie so lange versichert bleiben, bis Sie kündigen richtig, aber Schulden Sie der Krankenkasse Teile von zwei Monatsbeiträgen und mehr, so Ruhen, wie bereits weiter oben erwähnt, Ihre Leistungsansprüche.

Das Angebot der Ratenzahlung unterliegt keiner Rechtsgrundlage, sondern ist ein Entgegenkommen unsererseits. Gern können Sie den Rückstand auch in einer Summe begleichen.

Sie teilten mir selbst mit, dass das Jobcenter Sie zum Studienbeginn abmelden wird. Den Antrag auf die Krankenversicherung der Studenten haben Sie gestern von mir erhalten. Sobald Sie mir den Antrag zurückgeschickt haben, wir eine Ratenzahlung vereinbart und Sie die erste Rate oder den gesamten Rückstand von derzeit 359,11 EUR auf eines unserer Konten überwiesen haben, stelle ich Ihnen gern die Versicherungsbescheinigung zur Vorlage bei der TU XYZ aus.

Sollte mir den Antrag auf die kostenfreie Familienversicherung für die Zeit vom 20.10.12 bis zum 31.03.2013 innerhalb der nächsten Tage vorliegen, ist es mir möglich, die Krankenversicherung der Studenten für diese Zeit zu stornieren. In diesem Fall würde ich zusätzlich von Ihnen nur noch den Antrag für die Krankenversicherung der Studenten ab erneuter Studienaufnahme benötigen und ich könnte Ihnen die Bescheinigung ausstellen.

Mit freundlichen Grüßen"

Schauen wir mal, ob das so klappt!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 23.10.2013, 08:59

Wenn dennmal endlich der Fragebogen zur Familienversicherung vorliegt sollte es klappen.

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