Auszubildender 2. Bildungsweg

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Gast

Auszubildender 2. Bildungsweg

Beitrag von Gast » 02.09.2009, 16:12

Hallo,

Auszubildende des 2. Bildungsweges werden ja grundsätzlich wie Studenten in der KVdS eingestuft. Gilt dann auch die Grenze bis zum 30. Lebensjahr? Oder ist das altersunabhängig? Oder kann man dann zum Studententarif von 64,66 EUR in eine Freiwillige Versicherung?

LG, krümel

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 02.09.2009, 16:45

Hallo,

für den Beitrag gilt :

Der Beitrag wird ab 01.01.2009 berechnet aus

7/10 des von der Bundes­re­gierung festge­legten allge­meinen Beitrags­satzes.

Nach dem 2. Bildungsweg ist ein Studium aufzunehmen - für die Pflichtversicherung als Student gelten dann die entsprechenden Vorschriften - es kann u.U. zu einer Verlängerung über das 30. Lebensjahr hinaus kommen (entscheidet die jeweilige Kasse), ansonsten wie bei Studenten - 1 Semester ein verminderter Beitrag - auch hier
kommt es auf die Kassenentscheidung an.
Gruß
Czauderna

Gast

Beitrag von Gast » 02.09.2009, 17:35

heißt das, eine Altersbeschränkung bei Auszubildenden des 2. Bildungsweg in Sachen Krankenversicherung gibt es nicht?!

der Fall meines Angestellten stellt sich so dar. er ist 36 Jahre alt und macht jetzt sein Abi auf dem 2. Bildungsweg. das Beschäftigungsverhältnis haben wir beendet.

er hat jetzt bei der Krankenkasse gefragt wie er sich weiterversichern muss. selbst die Krankenkasse ist sich nicht einig. der eine Sachbearbeiter sagt, er kann in die Pflichtversicherung (KVdS), ein anderer meinte, er könne zum Studententarif in die freiwillige Versicherung und ein anderer meinte sogar, er könnte sich nur freiwillig zum Mindestbeitrag von ca. 140 EUR versichern, da er über 30 Jahre als ist. was stimmt denn nun?

Hucky
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Beitrag von Hucky » 03.09.2009, 19:06

Hallo,

im Gegensatz zur KVdS gibt es bei der KVdP keine Altersgrenze. Der Schüler muss sich nur in einem förderungfähigen Teil nach dem BaföG befinden. Diese Bestätigung erhält er von der Schule. Dann wird der Schüler vesicherungspflichtig in der KVdP (Praktikanten - § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V)

Beitragsrechtlich gelten die Vorschriften für Studenten.

VG
Hucky

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