Aufnahmeantrag in die KVdS notwendig?

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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windkom
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Aufnahmeantrag in die KVdS notwendig?

Beitrag von windkom » 20.08.2009, 16:56

Kurze Frage:

Annahme:

- bis 31.01.2007 ist Student in der GKV A familienversichert.

- vom 01.02.2007 bis 31.10.2007 ist Student in GKV B studentisch pflichtversichert.

- vom 01.11.2007 bis 12.04.2008 ist Student in GKV A familienversichert.

Ab dem 13.05.2008 wäre ja Student wieder bei GKV B pflichtversichert.

Muss Student bei GKV B einen neuen Aufnahmeantrag stellen oder beginnt die Mitgliedschaft in GKV B automatisch?
Student kann dann bei GKV B auch zwischen dem 13.05.2008 und 31.05.2008 zum 31.07.2008 die Mitgliedschaft kündigen?

Problem: Student hat am 13.05.2008 ein Einschreiben an GKV B mit der Kündigung zum 31.07.2008 geschickt? GKV B lehnt die Kündigung aber wg. fehlendem Aufnahmeantrag ab.

Gast

Beitrag von Gast » 20.08.2009, 17:08

ja du musst, wenn du aus der Fami in die KVdS musst einen Aufnahmeantrag stellen. wenn es wie hier immer hin und her geht, muss jedes mal ein neuer Antrag gestellt werden. stellst du keinen Antrag, kann keine KVdS hergestellt werden. und wenn keine KVdS besteht, somit auch keine Mitgliedschaft, kannst du auch nicht kündigen. es sei denn die Krankenkasse hat dich zwangseingestuft, weil nach mehreren Anfragen an den Versicherten, kein Aufnahmeantrag eingereicht wurde. dann besteht die Mitgliedschaft und kann auch gekündigt werden.

ob der Kündigung dann stattgegeben wird, kann ich nicht sagen, da kenn ich mich nicht aus.

windkom
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Beitrag von windkom » 20.08.2009, 17:36

Ich dachte seit 01.04.2007 besteht die Versicherungspflicht.
Ab dem 13.05.08 bestünde ja dann die Versicherungspflicht in der GKV B, weil die Familienversicherung in GKV A geendet ist.

Wenn die GKV B einen Versicherten nach einem halben Jahr ab 13.05.08 nachträglich zwangseinstuft, weil Student keinen Aufnahmeantrag gestellt hat --> dann muss Student ja die Beiträge nachzahlen. Das ist klar.
Nur die Kündigung muss doch im nachhinein auch als wirksam angesehen werden, weil Student war ja am 13.05.08 bei GKV B Mitglied - auch wenn Dieses erst nach 6 Monaten festgestellt wurde.

Oder wo liege ich hier im Irrtum?

Gast

Beitrag von Gast » 20.08.2009, 18:40

Die Versicherungspflicht die ab 01.04.2007 gilt trifft nur dann zu, wenn andere Versicherungstatbestände ausgeschlossen sind. Da derjenigewelche aber der Versicherungspflicht der Studenten unterliegt (und die Krankenkasse das auch wohl weiß) kommt erstmal vorrangig nur die KVdS in Frage.

Die sogenannte Nichtversicherung (bedingt durch die Versicherungspflicht seit 01.04.2007) muss auch extra beantragt werden. Die Kasse braucht in allen Fällen eine Willenserklärung des Versicherten. Ohne das geht idR nichts. Aber man weiß ja, Ausnahmen bestätigen die Regel :lol:

Hucky
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Beitrag von Hucky » 20.08.2009, 20:08

Hallo,

also grundsätzlich musst du zur KK B (Bindefrist). Jedoch musst du der KK B schon sagen, dass du nicht mehr familienversichert bist. Telepathische Verbindung bestehen meines Wissens nach nicht.

Grundsätzlich können Anträge auch mündlich gestellt werden. (Ausnahme Wahlerklärung) In Deinem Fall könnte KK B auf einen schriftlichen Antrag verzichten, da keine Wahlerklärung notwendig ist.

Grundsätzlich ist Deine Kdg. fristgerecht eingegangen. Eine Umdeutung nach 6 Monaten ist möglich. Liegt in den Händen der KK B.

VG
Hucky

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