Frage:
Ist es möglich, dass der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss zur PKV nach § 257 Abs. 2 SGB V an den Studenten zahlt?
Gesetzestext des § 257 Abs. 2 SGB V:
Mein bisheriger Gedankengang:Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.
Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
Beim Beitragszuschuss nach § 257 SGB V handelt es sich um einen besonderen sozialrechtlichen Anspruch; dass keine KV-Beiträge vom Arbeitgeber gezahlt werden, ist dafür unerheblich.
Der Satz 1 ist erfüllt ("... oder die von der Versicherungspflicht befreit ... sind").
Der Knackpunkt ist der Satz 2, nämlich ob die Höhe bei 0 liegt:
Die Bemessungsgrundlage der "bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen" hört sich so an, als ob trotz Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V zur Berechnung fiktiv eine Versicherungspflicht angenommen wird. Also genauso, wie Spitzenverdiener nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei sind, und bei denen ebenfalls fiktiv zur Berechnung eine Versicherungspflicht angenommen wird, und einen Arbeitgeberzuschuss erhalten.
Damit sollte doch auch beim Studenten die Bemessungsgrundlage größer als 0 sein, also ein Arbeitgeberzuschuss möglich sein, oder?