50% Teilzeitbeschäftigung / gleichzeitig Studium / Problem?

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Jens_1985
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50% Teilzeitbeschäftigung / gleichzeitig Studium / Problem?

Beitrag von Jens_1985 » 19.10.2012, 19:01

Liebes Forum,

meine Lebensgefährtin ist mit einer 50%-Stelle, also knapp unter 20h/Woche angestellt beschäftigt. Gleichzeitig studiert sie an einer privaten, aber staatlich anerkannten Fachhochschule. Dieses Studium findet in Blockveranstaltungen statt, sodass es sich ggf. um ein Teilzeitstudium handeln könnte. Es wird allerdings im gewählten Studienfach kein Vollzeitstudiengang angeboten. Aktuell ist sie studentisch krankenversichert.

In diesem Zusammenhang haben wir mehrere Fragen:

Könnte diese Konstruktion evtl. zum Problem werden, da man dieses Studium als Teilzeitstudium werten könnte. Oder ist es unproblematisch, da sie weniger als 20h pro Woche arbeitet? Wer entscheidet, ob das Studium oder die Berufstätigkeit im Vordergrund steht? Droht im schlimmsten Fall eine Nachzahlung?

Dass sie keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bekommen würde, wissen wir. Gibt es außer der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall noch weitere Einschränkungen des Leistungsumfangs der KK? Insbesondere im Falle einer Schwangerschaft? Wie sieht es zum Beispiel mit der Lohnfortzahlung aus, wenn im Falle einer Schwangerschaft ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden würde?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Liebe Grüße
Jens

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.10.2012, 20:02

Hallo,
so wie geschildert ist die studentische Pflichtversicherung gerechtfertigt, was allerdings zur Folge hat, dass es kein Krankengeld und demnach auch kein Mutterschaftsgeld gibt. Bei einem Beschäftigungsverbot muss der Arbeitgeber weiter zahlen.
Gruss
Czauderna

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 19.10.2012, 21:56

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
so wie geschildert ist die studentische Pflichtversicherung gerechtfertigt, was allerdings zur Folge hat, dass es kein Krankengeld und demnach auch kein Mutterschaftsgeld gibt. Bei einem Beschäftigungsverbot muss der Arbeitgeber weiter zahlen.
Sorry czauderna, das stimmt so nicht.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat sie definitiv, da sie Mitglied ist und in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Mutterschaftsgeld würde in diesem Fall in Höhe des Krankengeldes zu zahlen sein.

MfG
ratte1

broemmel
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Beitrag von broemmel » 19.10.2012, 22:51

Wieso soll es keine Entgeltfortzahlung geben?
Also im Krankheitsfall.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 20.10.2012, 09:48

Hallo
stimmt Ratte1 , Mutterschaftsgeld gibt es fuer Studenten, mein Fehler,
was die Höhe angeht, musste ich nachlesen - Krankengeld passt m.E.
nicht so ganz, den das gibt es nun wirklich nicht, aber wie gesagt, da bin momentan außen vor - danke wieder fuers aufpassen.
Gruss
Czauderna

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 20.10.2012, 12:15

PGR 106 Werkstudentin unter 20 Std keine KV Pflicht als AN, kein KG.

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 20.10.2012, 15:41

Czauderna hat geschrieben:Hallo
stimmt Ratte1 , Mutterschaftsgeld gibt es fuer Studenten, mein Fehler,
was die Höhe angeht, musste ich nachlesen - Krankengeld passt m.E.
nicht so ganz, den das gibt es nun wirklich nicht,
Stimmt, da habe ich geschlafen.

Die Studentin hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, allerdings keinen Anspruch auf Krankengeld. Bei einem Beschäftigungsverbot erhält sie ihr Entgelt in vollem Umfang vom Arbeitgeber weiter, erforderlichenfalls bis zum Beinn der Schutzfrist. Ab der Schutzfrist hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe ihres täglichen Entgelt bis zu 13,- Euro täglich von ihrer KK, und vom Arbeitgeber ggf. die Differenz zwischen dem Neottentgelt und 13,- Euro.

MfG

ratte1

Jens_1985
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Beitrag von Jens_1985 » 21.10.2012, 21:10

ratte1 hat geschrieben:
Die Studentin hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, allerdings keinen Anspruch auf Krankengeld. Bei einem Beschäftigungsverbot erhält sie ihr Entgelt in vollem Umfang vom Arbeitgeber weiter, erforderlichenfalls bis zum Beinn der Schutzfrist. Ab der Schutzfrist hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe ihres täglichen Entgelt bis zu 13,- Euro täglich von ihrer KK, und vom Arbeitgeber ggf. die Differenz zwischen dem Neottentgelt und 13,- Euro.

ratte1
Vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten. Eine Nachfrage hätten wir noch. Im Falle eines individuellen Beschäftigungsverbotes bekäme eine schwangere Studentin ja das Gehalt vom Arbeitgeber weiterbezahlt. Wenn ich richtig informiert bin, bekommt der Arbeitgeber in diesem Fall das Gehalt allerdings zurückerstattet. Von wem? Von der Krankenkasse? Hier gibt es also auch keinen Unterschied zwischen studentischen und Pflichtmitgliedern der KK?

Liebe Grüße
Jens

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 21.10.2012, 21:17

Jens_1985 hat geschrieben: Im Falle eines individuellen Beschäftigungsverbotes bekäme eine schwangere Studentin ja das Gehalt vom Arbeitgeber weiterbezahlt. Wenn ich richtig informiert bin, bekommt der Arbeitgeber in diesem Fall das Gehalt allerdings zurückerstattet. Von wem? Von der Krankenkasse? Hier gibt es also auch keinen Unterschied zwischen studentischen und Pflichtmitgliedern der KK?
Richtig, der AG erhält die Entgeltfortzahlung sowohl beim individuellen als auch beim allgemeinen Beschäftigungsverbot während der Schutzfristen zurück. Und zwar in vollem Umfang von der Ausgleichskasse der KK im Rahmen der so genannten U 2, Näheres s.hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Umlage_U2 -.

MfG
ratte1

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