§ 190 Abs. 9 SGB V ????

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

svenvanhien
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§ 190 Abs. 9 SGB V ????

Beitrag von svenvanhien » 01.03.2009, 22:37

Hallo,
im § 190 Abs. 9 SGB V steht:
"(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben."

Verstehe ich Das richtig:
Ich graduiere am 31.03.09, d.h. am 31.03.09 endet mein Studium. Versichert war ich in der KVdS.
Nach dem Studium bin ich selbstständig, weil ich eine eigene Firma aufbaue.

Beiträge für die freiwillige Versicherung müsste ich denmach erst ab 01.05.09 zahlen, da ich vom 01.04.09 bis 30.04.09 noch in der KVdS versichert bin.

Stimmt Das oder stimmt Das nicht?

svenvanhien
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Beitrag von svenvanhien » 02.03.2009, 12:26

Ist meine Frage so schwierig?

Diese Frage wurde ja schon mal in diesem Forum beantwortet. Nur wenn ich den Paragraphen lese, kommen mir Zweifel an der gemachten Aussage von mmb.cgn.
mmb.cgn hat geschrieben:Hi,

wenn Dein Studium Ende März endet, wirst Du Dich direkt ab April anders versichern müssen.
Wenn also keine Beschäftigung ansteht (über 400 EUR), wird es in einer freiwilligen Versicherung enden. Die schlägt derzeit mit 143 EUR zu Buche, wenn Du keine Einnahmen hast.

Gruß
mmb

Gast

Beitrag von Gast » 02.03.2009, 17:56

Für dich gilt, dass du sofort mit Beendigung des Studium und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit aus der KVdS rausfällst, da die Selbständigkeit in den Vordergrund gerückt ist und hauptberuflich ausgeführt wird. du musst also ab 01.04.2009 eine freiwillige Versicherung beantragen.

svenvanhien
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Beitrag von svenvanhien » 02.03.2009, 18:50

Und im welchen Fall ist dieser Paragraph § 190 Abs. 9 SGB V überhaupt relevant?
Die vollständige Selbstständigkeit könnte ich ja erst ab 01.05.09 aufnehmen, wobei es bei Selbstständigkeit schwer auszumachen ist, wann man vollständig selbstständig und wann nicht.
Und im April mache ich eben Urlaub. Wenn ich also Urlaub mache, bin ich im April beitragsfrei KVdS-versichert?

Gast

Beitrag von Gast » 02.03.2009, 20:26

ist denn dein Gewerbe schon angemeldet? Urlaub hin oder her, wenn das Gewerbe angemeldet ist bist du selbstständig. weiß die Krankenkasse, dass du selbständig bist?

wann der besagte Paragraph greift - naja, ist halt wieder mal so ein Gummiparagraph, den man sich auslegen kann wie man will. aber es gibt viele Studenten, die nach Ablauf des Semester mit der Exma nicht sofort eine Arbeitsstelle haben oder ALG beziehen. für die ist kommt dieser Paragraph natürlich gerade richtig.

svenvanhien
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Beitrag von svenvanhien » 02.03.2009, 20:52

Mein Gewerbe ist schon seit 3 Jahren angemeldet. In der Hauptsache habe ich studiert und eben in den Semesterferien die meisten Kundenaufträge abgearbeitet.
Mit dem Ende meines Studiums werde ich nun mehr Kundenaufträge akquirieren und abarbeiten. Im April will ich aber wirklich im Ausland ausgiebig Urlaub machen. Damit habe ich im April eben kein Einkommen.
Müsste ich nun im April den KVdS-Beitrag zahlen (EUR 67,-), basierend auf § 190 Abs. 9 SGB V?

Seit 01.04.07 ist man doch eh pflichtversichert (also entw KVdS, Family, freiwillige Versicherung, Arbeitnehmer Pflichtversicherung etc.) in der Krankenkasse.
Wie ich das jetzt lese, bin ich noch bis 30.04.09 in der KVdS und würde ab 01.05.09 freiwillig versichert sein? Tun muss ich doch nichts. Aus der Kasse fliege ich ja nicht. Ich müsste der Kasse eben nur sagen, was Sache ist (Urlaub im April, vollständige Selbstständigkeit ab Mai). Das kann ich ja noch später tun, da gibt es doch keine Fristen.

krümel2007 schreibt: "du musst also ab 01.04.2009 eine freiwillige Versicherung beantragen."
Was muss ich hier beantragen?
Aus der Kasse kann ich ja nicht fliegen.
Die Beiträge für die freiwillige Versicherung und Pflichtversicherung nach §5 Abs. 13 sind doch gleich, oder nicht? Falls ja, dann ist es doch egal, ob ich nach §5 Abs. 13 oder freiwillig versichert bin?

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Flat Eric
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Beitrag von Flat Eric » 03.03.2009, 00:01

Hallo,

wie dass in Deutschland immer so is, bedarf es für alles eines Antrages. Du hast schon recht, dass im Zweifelsfall die Pflichtversicherung nach § 5 Abs.1 Nr. 13 SGBV greift. Bis es aber dazu kommt, wird viel Zeit vergehen und Du wirst Beiträge nachzahlen müssen. Also Melde Dich rechtzeitig. Außerdem kann Deine Kasse ja nicht in die Glaskugel schauen, um Deine beitragspflichtigen Einnahmen zu sehen.

Ich gehe mal davon aus, dass Deine Kasse bereits von Deiner nebenberuflichen Selbstständigkeit weiß. Daher müssten die eigentlich selber nachfragen, wie sich die Sache ab 4/09 gestaltet. Wie gesagt, eigentlich ;)

svenvanhien
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Beitrag von svenvanhien » 03.03.2009, 01:41

Ich gehe mal davon aus, dass Deine Kasse bereits von Deiner nebenberuflichen Selbstständigkeit weiß. Daher müssten die eigentlich selber nachfragen, wie sich die Sache ab 4/09 gestaltet. Wie gesagt, eigentlich
Nein, wieso sollte die Kasse Das wissen?
Ich habe in der Hauptsache studiert (welches ich nachweisen kann) und habe nebenbei ein Business. Der Anspruch auf die KVdS ist ja grundsätzlich einkommensubhängig, oder? Wenn ich teilweise einen Tagessatz von EUR 800,- durchsetzen kann, dann kommt da schon Was zusammen - insb. in der vorlesungsfreien Zeit.

KVdS Beitrag sind EUR 67,-. Und wenn ich im April eben noch KVdS versichert bin, spielt doch das Einkommen (wg. Urlaub eh wenig) keine Rolle, oder?
Wenn ich ab Mai mehr verdiene, zahle ich schon diese 15,5% auf mein durchschnittliches Einkommen.
Es geht eben um den Mai.

Was ist eigentlich mit dem Begriff Vorrangversicherung.
Wenn ich laut § 190 Abs. 9 SGB V im April noch KVdS-versichert bin, dann kann ja laut § 5 Abs.1 Nr. 13 SGBV gar nicht versichert werden, da ich ja schon KVdS-versichert bin.
Oder?
Wie würdet Ihr denn entscheiden - für den Urlaubsmonat April?

svenvanhien
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Beitrag von svenvanhien » 03.03.2009, 01:43

krümel2007 hat geschrieben: aber es gibt viele Studenten, die nach Ablauf des Semester mit der Exma nicht sofort eine Arbeitsstelle haben oder ALG beziehen. für die ist kommt dieser Paragraph natürlich gerade richtig.
Bei ALG zahlt doch das Arbeitsamt die Krankenkassenbeiträge.
Ich kenne nur ganz wenige Studierende, die während des Studiums in der Arbeitslosenversicherung waren (nur Diejenigen, der vor dem Abschluss scon >20h/Woche arbeiten).

Stefan
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Beitrag von Stefan » 03.03.2009, 12:12

Die Krankenkasse sollte es wissen, da sie eine Beurteilung durchführen muss ob das Studium überwiegt oder eben die Selbstständigkeit.

Worauf läuft denn die Gewerbeanmeldung?

Gast

Beitrag von Gast » 03.03.2009, 16:48

svenvanhien hat geschrieben:
krümel2007 hat geschrieben: aber es gibt viele Studenten, die nach Ablauf des Semester mit der Exma nicht sofort eine Arbeitsstelle haben oder ALG beziehen. für die ist kommt dieser Paragraph natürlich gerade richtig.
Bei ALG zahlt doch das Arbeitsamt die Krankenkassenbeiträge.
Ich kenne nur ganz wenige Studierende, die während des Studiums in der Arbeitslosenversicherung waren (nur Diejenigen, der vor dem Abschluss scon >20h/Woche arbeiten).
also in meinem "Studien-Bekanntenkreis" würden alle Anspruch auf ALG haben, wenn sie fertig sind mit studieren, da sie vor dem Studium eine Ausbildung gemacht und meistens auch noch zusätzlich so 7-12 Monate gearbeitet haben.

Aber zurück zu deinem Anliegen. Wie Stefan schon schreibt. Hier muss von der Krankenkasse eine Beurteilung der Selbständigkeit gemacht werden. Eigentlich hätte die schon während des Studiums erfolgen müssen. Aber da du es der Krankenkasse nicht mitgeteilt hast... :roll:

svenvanhien
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Beitrag von svenvanhien » 03.03.2009, 16:58

Ich verstehe Euch nicht - Welche Beurteilung?
Ich habe mein Studium in der Regelstudienzeit absolviert. Ich habe pro Semester im Schnitt etwa 40 ETCS Leistungspunkte gesammelt. Die Semesterzeugnisse belegen das. Das sollte doch reichen, um nachzuweisen, dass ich überwiegend Studierender bin. Was sagt der Gesetzgeber hierzu?

Worauf lautet die Gewerbeanmeldung? Wie meint Ihr Das?

Etwa 40% meiner Kommilitonen haben nebenbei noch ein Gewerbe. Das ist in der IT Branche so üblich. Die Alle sind KVdS-versichert. Na gut, Einige haben eben nur ein Gewerbe wg. Kindergeld, aber das soll mal nebensächlich sein.

Stefan
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Beitrag von Stefan » 03.03.2009, 17:23

Nur weil du denkst das es eben reicht, heißt das nicht das gesetzmäßig alle Voraussetzungen erfüllt sind. Mit einem Bescheid bist du auf der sicheren Seite!

Für deine Aprilregelung ist folgendes zu beachten (nach meiner Meinung).

Du erfüllst die Voraussetzungen einer freiwilligen Versicherung. Gewerbe läuft. Die bisherígen Voraussetzungen der KVdS fallen mit dem 31.03.09 weg. Somit erlischt die Vorrangversicherung.

Eine sofortige Einstufung ist vorzunehmen für den Status freiwillig Versicherter. Als maßgebend für den monatlichen Beitrag gilt hier der aktuellste Einkommenssteuerbescheid (den solltest du ja mit Gewerbe haben).

Egal ob du im April ohne Einkünfte bist, man geht vom Steuerbescheid aus. Der April ohne Einkünfte wirkt sich auf die Steuererklärung 2009 aus. Folglich hast du dann vielleicht schon 2010 ein paar Euro weniger zu zahlen.

svenvanhien
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Beitrag von svenvanhien » 03.03.2009, 17:56

Stefan hat geschrieben:Nur weil du denkst das es eben reicht, heißt das nicht das gesetzmäßig alle Voraussetzungen erfüllt sind. Mit einem Bescheid bist du auf der sicheren Seite!
Wo kann man diese gesetzlichen Regelungen nachlesen (Rundschreiben, SGB) ???

Ich habe den Eindruck, dass Ihr alle etwas Falsches unter einem Gewerbe versteht.
Ich betreibe keinen Laden, wo ich 60h/Woche sein muss, sondern ich biete Dienstleistungen auf Tagessatzbasis an.

Irgendwie wird mir Das zu bunt. Ich werde kündigen und in die PKV wechseln.
Muss ich da auch noch Etwas Spezielles beachten?
Mit 54 gehe ich wieder zurück in die GKV. Da gibt es genugend Möglichkeiten wieder zurückzukommen.

Gast

Beitrag von Gast » 03.03.2009, 18:06

aus der PKV raus in die GKV kommst du nie wieder, wenn du selbständig bist, es seidenn du nimmst ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf oder bekommst Arbeitslosengeld I. ansonsten ist dir der Weg in die GKV für immer verwehrt.

hier wäre auch ein Rundschreiben, dass dir eventuell auch weiterhelfen könnte - Seite 23 ist da für dich vielleicht interessant.

"Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, sind ihrem Erscheinungsbild nach, grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen. Bei der Prüfung des Erscheinungsbildes sind neben Beschäftigungen auch selbständige Tätigkeiten zu berücksichtigen."

http://www.bkk.de/ps/tools/download.php ... nodeid=305

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