§ 190 Abs. 9 SGB V ????
Moderator: Czauderna
So leicht kommst Du nicht in die GKV zurück. Und auch die derzeitige Möglichkeit mit ALG I oder versicherungspflichtiger Beschäftigung besteht nur jetzt. Was in 30 oder 40 Jahren ist, weiß keiner. Evtl. heißt es dann endgültig: " Einmal PKV, immer PKV".
Das Anbieten von Dienstleistungen ist doch ein Gewerbe. Theoretisch musst Du dieses Gewerbe also angemeldet haben. Du kannst ein Gewerbe von vorn herein als nebenberuflich oder hauptberuflich anmelden. Darum geht es.
Sollte sich bei einer nachträglichen Prüfung herausstellen, dass Du hauptberuflich selbstständig und somit nicht Student warst, kommt da leider noch ne Menge auf Dich zu...
Das Anbieten von Dienstleistungen ist doch ein Gewerbe. Theoretisch musst Du dieses Gewerbe also angemeldet haben. Du kannst ein Gewerbe von vorn herein als nebenberuflich oder hauptberuflich anmelden. Darum geht es.
Sollte sich bei einer nachträglichen Prüfung herausstellen, dass Du hauptberuflich selbstständig und somit nicht Student warst, kommt da leider noch ne Menge auf Dich zu...
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Doch man kommt ganz einfach in die GKV mit 54 zurück.
Bei einem guten Bekannten, der eine Firma hat (sollte möglichst nicht verwandt sein), einen EUR 401,- Job annehmen. Das braucht nur 3 Monate zu gehen.
Daneben sollte die Selbstständigkeit für diesen Zeitraum aufgegeben werden
--> und schon ist man wieder in der GKV.
Danach beginnt man Selbstständigkeit wieder und versichert sich freiwillig in der GKV, die Einen ja dann nehmen muss - aber eben erst mit 54.
Davor spare ich lieber mit meinen Beiträgen bei der PKV.
Bei einem guten Bekannten, der eine Firma hat (sollte möglichst nicht verwandt sein), einen EUR 401,- Job annehmen. Das braucht nur 3 Monate zu gehen.
Daneben sollte die Selbstständigkeit für diesen Zeitraum aufgegeben werden
--> und schon ist man wieder in der GKV.
Danach beginnt man Selbstständigkeit wieder und versichert sich freiwillig in der GKV, die Einen ja dann nehmen muss - aber eben erst mit 54.
Davor spare ich lieber mit meinen Beiträgen bei der PKV.
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Rückwirkend wird das SGB nicht geändert. Und wenn es geändert wird, muss man eben schnell reagieren, um nach dem noch bestehenden Gesetz zurück in die GKV zu kommen (also schnell einen EUR 401,- Job aufnehmen).Flat Eric hat geschrieben: Was in 30 oder 40 Jahren ist, weiß keiner. Evtl. heißt es dann endgültig: " Einmal PKV, immer PKV".
Weil Merke: Für Junge ist die PKV gut. Für Ältere ist die GKV gut.
Da das System geldmäßig immer mehr kränkelt, wird es bald keine Schlupflöcher mehr geben. Da bin ich mir sicher.
Mein Vorschlag wäre eine Vorversicherungszeitprüfung, ähnlich wie bei der KVdR. Haste zu wenig in die GKV eingezahlt, kommst auch später -egal ob ALG 1 oder 401,00 EUR-Job - nicht mehr rein.
Lesen hier auch Bundestagsabgeordnete?
Mein Vorschlag wäre eine Vorversicherungszeitprüfung, ähnlich wie bei der KVdR. Haste zu wenig in die GKV eingezahlt, kommst auch später -egal ob ALG 1 oder 401,00 EUR-Job - nicht mehr rein.
Lesen hier auch Bundestagsabgeordnete?
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Und was ist mit der Vorversicherungszeit für freiwillig Versicherte nach § 9 SGB V?svenvanhien hat geschrieben:Doch man kommt ganz einfach in die GKV mit 54 zurück.
Bei einem guten Bekannten, der eine Firma hat (sollte möglichst nicht verwandt sein), einen EUR 401,- Job annehmen. Das braucht nur 3 Monate zu gehen.
§ 9 Freiwillige Versicherung
(1) 1Der Versicherung können beitreten
1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
Ich glaube also, dass 3 Monate nicht reichen werden. Aber nun gut, wie schon öfter geschrieben, es weiß keiner was sich in 30 Jahren ändert. Wenn die FDP dieses Jahr mit an die Regierung kommt, dann wird's eh eng für die GKV
http://www.welt.de/politik/article31720 ... affen.html
Die Vorversicherung bräuchte man im Moment auch nicht erfüllen meiner Meinung nach. 5 I 13 macht uns da den Strich durch die Rechnung.
Aber wie gesagt wenn es mal eine andere Regierung wie diese gibt, wird sich wohl wieder einiges ändern. Entweder gibts irgendwann nur noch eine Kasse oder wir sind dnn alle PKVler
Aber wie gesagt wenn es mal eine andere Regierung wie diese gibt, wird sich wohl wieder einiges ändern. Entweder gibts irgendwann nur noch eine Kasse oder wir sind dnn alle PKVler
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Ach ja, daran habe ich nicht gedacht. Nun gut, dann soll es halt so sein, dass es wieder mal Schlupflöcher gibt.devil767 hat geschrieben:Die Vorversicherung bräuchte man im Moment auch nicht erfüllen meiner Meinung nach. 5 I 13 macht uns da den Strich durch die Rechnung.
Aber wie gesagt wenn es mal eine andere Regierung wie diese gibt, wird sich wohl wieder einiges ändern. Entweder gibts irgendwann nur noch eine Kasse oder wir sind dnn alle PKVler
Viele Grüße
der Dr.
in den Fällen wo ewige PKVer für ein paar Monate ne versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, gibt es aber auch Kassen, die diese Leute nicht nach 5,1,13 weiterversichern. Die verweisen dann auf § 5 Abs. 9 SGB V und schicken den zu PKV zurück:
"(...)endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben.(...)"
Ob man diesen § für diese Verfahrensweise "mißbrauchen" kann, wag ich allerdings zu bezweifeln...
"(...)endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben.(...)"
Ob man diesen § für diese Verfahrensweise "mißbrauchen" kann, wag ich allerdings zu bezweifeln...
Hallo an alle,
die KVdS endet mit dem Ablauf des Semesters in dem du geext wirst. also definitiv zum 31.03.2009. Unabhängig von Deinem Gewerbe, wo beim durchlesen immer schlechter wurde. In solchen Momenten kann ich devil767 nur zustimmen.
Davon abgesehen unter Annahme, dass das Gewerbe erst seit 01.04.2009 beginnt, besteht für Dich Mgl. der freiwilligen Versicherung als hauptberufl. Selbst.. Alles weitere wurde hier bereits mehr ausführlich erörtert.
Für alle zum § 190 SGB V: GILT NUR FÜR STUDENTEN, WELCHE SICH NICHT ODER ZU SPÄT RÜCKGEMELDET HABEN UND SICH NEU IMMATRIKULIEREN MUSSTEN. ES SOLL EINE LÜCKE IN DER VERSICHERUNG VERMIEDEN WERDEN. KLAPPT LEIDER NICHT IMMER.
die KVdS endet mit dem Ablauf des Semesters in dem du geext wirst. also definitiv zum 31.03.2009. Unabhängig von Deinem Gewerbe, wo beim durchlesen immer schlechter wurde. In solchen Momenten kann ich devil767 nur zustimmen.
Davon abgesehen unter Annahme, dass das Gewerbe erst seit 01.04.2009 beginnt, besteht für Dich Mgl. der freiwilligen Versicherung als hauptberufl. Selbst.. Alles weitere wurde hier bereits mehr ausführlich erörtert.
Für alle zum § 190 SGB V: GILT NUR FÜR STUDENTEN, WELCHE SICH NICHT ODER ZU SPÄT RÜCKGEMELDET HABEN UND SICH NEU IMMATRIKULIEREN MUSSTEN. ES SOLL EINE LÜCKE IN DER VERSICHERUNG VERMIEDEN WERDEN. KLAPPT LEIDER NICHT IMMER.