Zeitversetzte Berücksichtigung
Moderator: Czauderna
Zeitversetzte Berücksichtigung
Hallo Zusammen,
ich habe beim Studieren dieses Forums in den letzten Tagen schon viele Informationen erhalten und bin dadurch ein ganzes Stück weiter.
Um das Gelernte mit Fakten zu unterlegen habe ich mich auf die Suche nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkasse vom 27.09.2007 begeben, bin aber leider nicht fündig geworden. Auf den Seiten von HKK, TK und AOK fehlt dieses jeweils. Warum? Weil es mittlerweile eine neue oder bindendere Regelung gibt?
Mich interessiert hier vor allem die Bestätigung einer Aussage, die ich auch hier gefunden habe, nämlich, dass bei der zeitversetzten Berücksichtigung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit die JAEG des Jahres verwendet wird, in dem der Steuerbescheid zugeht (und nicht des Jahres für das der Steuerbescheid erstellt wurde).
Danke schonmal im Voraus für Eure Hilfe!
Pablo
ich habe beim Studieren dieses Forums in den letzten Tagen schon viele Informationen erhalten und bin dadurch ein ganzes Stück weiter.
Um das Gelernte mit Fakten zu unterlegen habe ich mich auf die Suche nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkasse vom 27.09.2007 begeben, bin aber leider nicht fündig geworden. Auf den Seiten von HKK, TK und AOK fehlt dieses jeweils. Warum? Weil es mittlerweile eine neue oder bindendere Regelung gibt?
Mich interessiert hier vor allem die Bestätigung einer Aussage, die ich auch hier gefunden habe, nämlich, dass bei der zeitversetzten Berücksichtigung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit die JAEG des Jahres verwendet wird, in dem der Steuerbescheid zugeht (und nicht des Jahres für das der Steuerbescheid erstellt wurde).
Danke schonmal im Voraus für Eure Hilfe!
Pablo
muss ich morgen mal nachlesen, ob dies konkret in dem BE vom 27.09.2007 beschrieben ist.
Aber auch , wenn es nicht konkret beschrieben ist.
Es ist KLAR (klarer geht es nicht).
Es kann nur die JAEG-Grenze DES JAHRES der Ausstellung sein (und nicht für das Jahr für die der Einkommensteuerbescheid steuerlich gilt).
Sonst würde das alles keinen Sinn machen.
Das würde auch sicherlich keiner bezweifeln.
Oder gab es diesbezüglich Probleme ???
Liegt der Fall bei Dir denn tatsächlich so, dass sich der Betrag genau ZWISCHEN den beiden Grenzen befindet.
Aber auch , wenn es nicht konkret beschrieben ist.
Es ist KLAR (klarer geht es nicht).
Es kann nur die JAEG-Grenze DES JAHRES der Ausstellung sein (und nicht für das Jahr für die der Einkommensteuerbescheid steuerlich gilt).
Sonst würde das alles keinen Sinn machen.
Das würde auch sicherlich keiner bezweifeln.
Oder gab es diesbezüglich Probleme ???
Liegt der Fall bei Dir denn tatsächlich so, dass sich der Betrag genau ZWISCHEN den beiden Grenzen befindet.
Guten Morgen,
bis 2010 war es niemals ein Problem, da ich drunter lag, aber in 11 und 12 werde ich mich aller Voraussicht nach in JAEG-Nähe bewegen.
Deshalb hatte ich auch noch keine Probleme mit der KK, will aber gewappnet sein und planen können. Und da ich mich nun schon mal in das Thema reingelesen habe, sammel ich lieber jetzt alle Fakten, bevor ich im Fall der Fälle wieder von vorn anfange! - ist ja auch nicht gerade mein täglich Brot.
Hast Du die Quelle bzw. das Dokument auch irgendwo?
Danke schon mal!
bis 2010 war es niemals ein Problem, da ich drunter lag, aber in 11 und 12 werde ich mich aller Voraussicht nach in JAEG-Nähe bewegen.
Deshalb hatte ich auch noch keine Probleme mit der KK, will aber gewappnet sein und planen können. Und da ich mich nun schon mal in das Thema reingelesen habe, sammel ich lieber jetzt alle Fakten, bevor ich im Fall der Fälle wieder von vorn anfange! - ist ja auch nicht gerade mein täglich Brot.
Hast Du die Quelle bzw. das Dokument auch irgendwo?
Danke schon mal!
hey zost,
pablo schreibt von einem BE vom 27.09.2007. Dort geht es um die FAMIlienvsicherung
und auch darum, wann ein Kind aus der FAMI ausscheidet, wenn ein Elternteil privat versichert ist und oberhalb der JAE-Grenze verdient.
ALSO: wenn Pablo richtig geschrieben hat, dann geht es auch bei ihm um die FAMI und damit um die JAE-Grenze und NICHT um die BBG-Grenze.
Pablo: sag uns jetzt mal.
Geht es um FAMI für Dein Kind, weil Du PRIVAT versichert bis
oder
um die eigenen Beitragseinstufung, weil du GESETZLICH versichert bist
pablo schreibt von einem BE vom 27.09.2007. Dort geht es um die FAMIlienvsicherung
und auch darum, wann ein Kind aus der FAMI ausscheidet, wenn ein Elternteil privat versichert ist und oberhalb der JAE-Grenze verdient.
ALSO: wenn Pablo richtig geschrieben hat, dann geht es auch bei ihm um die FAMI und damit um die JAE-Grenze und NICHT um die BBG-Grenze.
Pablo: sag uns jetzt mal.
Geht es um FAMI für Dein Kind, weil Du PRIVAT versichert bis
oder
um die eigenen Beitragseinstufung, weil du GESETZLICH versichert bist
wo es zu finden ist.
Ich habe es auch schon öfters im Internet gesucht. Dort steht es nicht.
Es dürfte jedoch jedem Mitarbeiter einer Krankenkasse vorliegen, der
Familienversicherungsansprüche prüft.
Ich persönlich habe es im Büro in einem Ordner.
Frag doch einfach bei Deiner KK nach. Dies ist kein Geheimnis.
Ich habe es auch schon öfters im Internet gesucht. Dort steht es nicht.
Es dürfte jedoch jedem Mitarbeiter einer Krankenkasse vorliegen, der
Familienversicherungsansprüche prüft.
Ich persönlich habe es im Büro in einem Ordner.
Frag doch einfach bei Deiner KK nach. Dies ist kein Geheimnis.
BE v. 27.09.2007: Versicherungs- und Beitragsrecht TOP 2 Ende der Familienversicherung bei Wegfall (einer) ihrer Voraussetzungen
[A] Sachverhalt
Die Familienversicherung nach § 10 SGB V beginnt an dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Sie endet - kraft Gesetzes
- mit Ablauf des Tages, an dem ihre Voraussetzungen entfallen. Sie endet somit auch rückwirkend, wenn der Wegfall (einer) der
Voraussetzungen der Krankenkasse erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt oder angezeigt wird.
Gerade die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung und in diesem Zusammenhang die Frage des Nachweises und die
Berücksichtigung von Einkünften ist bislang nicht umfassend beschrieben und führt zum Teil zu unterschiedlichen Interpretationen.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen kommen überein, die Grundsätze zum Ende der Familienversicherung und in diesem Zusammenhang
die Berücksichtigung / Anerkennung bestimmter Einkommensnachweise b
Grundsätze zum Ende der Familienversicherung
[B.1] Allgemeines
Die Familienversicherung endet kraft Gesetzes mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen. Sie endet somit auch rückwirkend, wenn
dieser Wegfall der Krankenkasse erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wird (z. B. Eintritt von Versicherungspflicht). Die Krankenkassen
sind selbst in den Fällen, in denen sie aufgrund von eigenen Ermittlungen (z. B. bei der Prüfung der Regelmäßigkeit der
Einkünfte im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 10 Abs. 3 SGB V) beurteilen müssen, ob die Voraussetzungen der Familienversicherung
(noch) vorliegen, für berechtigt angesehen worden, das Fehlen der Voraussetzungen rückwirkend festzustellen (vgl.
BSG, Urteil vom 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - USK 2000-64), wenn - wie im Bereich der Familienversicherung üblich - kein die
Krankenkasse bindender Verwaltungsakt dem entgegensteht (so auch BSG, Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 5/92 - USK 9433).
Bei den Selbständigen, die zu Beginn ihrer Tätigkeit noch keinen Einkommensteuerbescheid vorlegen können, hat die vorausschauende Betrachtung der Einkommenssituation insbesondere auf der Grundlage qualifizierter Nachweise Dritter zu erfolgen. Als solche Nachweise Dritter kommen vor allem Vorauszahlungsbescheide oder Nichtveranlagungsbescheide der Finanzämter sowie Wirtschaftlichkeits-, Tragfähigkeitsanalysen, Business-Pläne etc. von entsprechend fachkundigen Stellen in Betracht. Die darauf aufbauende Beurteilung bleibt auch dann maßgebend, wenn der Einkommensteuerbescheid rückwirkend betrachtet die Einkommensverhältnisse anders darstellt.
Quelle Haufe online, Besprechungsergbenis vom 27.09.2007 der GKV Fachkonferenz Beiträge.
[A] Sachverhalt
Die Familienversicherung nach § 10 SGB V beginnt an dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Sie endet - kraft Gesetzes
- mit Ablauf des Tages, an dem ihre Voraussetzungen entfallen. Sie endet somit auch rückwirkend, wenn der Wegfall (einer) der
Voraussetzungen der Krankenkasse erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt oder angezeigt wird.
Gerade die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung und in diesem Zusammenhang die Frage des Nachweises und die
Berücksichtigung von Einkünften ist bislang nicht umfassend beschrieben und führt zum Teil zu unterschiedlichen Interpretationen.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen kommen überein, die Grundsätze zum Ende der Familienversicherung und in diesem Zusammenhang
die Berücksichtigung / Anerkennung bestimmter Einkommensnachweise b
Grundsätze zum Ende der Familienversicherung
[B.1] Allgemeines
Die Familienversicherung endet kraft Gesetzes mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen. Sie endet somit auch rückwirkend, wenn
dieser Wegfall der Krankenkasse erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wird (z. B. Eintritt von Versicherungspflicht). Die Krankenkassen
sind selbst in den Fällen, in denen sie aufgrund von eigenen Ermittlungen (z. B. bei der Prüfung der Regelmäßigkeit der
Einkünfte im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 10 Abs. 3 SGB V) beurteilen müssen, ob die Voraussetzungen der Familienversicherung
(noch) vorliegen, für berechtigt angesehen worden, das Fehlen der Voraussetzungen rückwirkend festzustellen (vgl.
BSG, Urteil vom 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - USK 2000-64), wenn - wie im Bereich der Familienversicherung üblich - kein die
Krankenkasse bindender Verwaltungsakt dem entgegensteht (so auch BSG, Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 5/92 - USK 9433).
Bei den Selbständigen, die zu Beginn ihrer Tätigkeit noch keinen Einkommensteuerbescheid vorlegen können, hat die vorausschauende Betrachtung der Einkommenssituation insbesondere auf der Grundlage qualifizierter Nachweise Dritter zu erfolgen. Als solche Nachweise Dritter kommen vor allem Vorauszahlungsbescheide oder Nichtveranlagungsbescheide der Finanzämter sowie Wirtschaftlichkeits-, Tragfähigkeitsanalysen, Business-Pläne etc. von entsprechend fachkundigen Stellen in Betracht. Die darauf aufbauende Beurteilung bleibt auch dann maßgebend, wenn der Einkommensteuerbescheid rückwirkend betrachtet die Einkommensverhältnisse anders darstellt.
Quelle Haufe online, Besprechungsergbenis vom 27.09.2007 der GKV Fachkonferenz Beiträge.