Wie erfährt KV Zinsen, wenn sie nicht im Steuerbescheid sind
Moderator: Czauderna
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- Beiträge: 7
- Registriert: 11.05.2014, 19:16
Es geht mir nicht darum, was geregelt ist. Das ist doch klar.
Vielleicht fällt noch jemanden etwas ein zu meinem Beiträgen.
Also ist § 3 BVSzGs – Beitragspflichtige Einnahmen für nicht in der Einkommensteuererklärung aufgeführte Einnahmen in der Praxis nicht durchsetzbar, wenn die KV keine Anhaltspunkte hat.
Also stimmt meine Feststellung, dass jemand ganz schön blöd sein muss, wenn er ohne Not solche Einkünfte angibt.
Ist das Verschweigen strafbar? Ist es vielleicht sogar Betrugsversuch?
Kann die KV einfach so Kontoauszüge anfordern? Wird das abgedeckt durch § 6 BVSzGs (3) Satz 2?:
Die Krankenkasse entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts, welche Beweismittel (Nachweise) sie für erforderlich hält."
und (4) Satz 1:
"Mitglieder haben die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen"
Vielleicht fällt noch jemanden etwas ein zu meinem Beiträgen.
Also ist § 3 BVSzGs – Beitragspflichtige Einnahmen für nicht in der Einkommensteuererklärung aufgeführte Einnahmen in der Praxis nicht durchsetzbar, wenn die KV keine Anhaltspunkte hat.
Also stimmt meine Feststellung, dass jemand ganz schön blöd sein muss, wenn er ohne Not solche Einkünfte angibt.
Ist das Verschweigen strafbar? Ist es vielleicht sogar Betrugsversuch?
Kann die KV einfach so Kontoauszüge anfordern? Wird das abgedeckt durch § 6 BVSzGs (3) Satz 2?:
Die Krankenkasse entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts, welche Beweismittel (Nachweise) sie für erforderlich hält."
und (4) Satz 1:
"Mitglieder haben die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen"
Du schreibst es doch
Und ob das Verschweigen von bekannten Tatsachen, um einen Vorteil zu erwirken, Betrug ist, naja....
Das könnte man sich durch gesunden Menschenverstand selbst erarbeiten.
Was für Fragen sind denn nun offen?Mitglieder haben die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen"
Und ob das Verschweigen von bekannten Tatsachen, um einen Vorteil zu erwirken, Betrug ist, naja....
Das könnte man sich durch gesunden Menschenverstand selbst erarbeiten.
@Amicissimus: Das Verschweigen ist strafbar wird bei Entdecken mit einer rückwirkenden Verbeitragung bestraft, dafür gibt es Verjährungsfristen. Nicht mehr, nicht weniger.
Das Anfordern von Unterlagen zur korrekten Beitragsbemessung durch die Kassen ist in den VerfGrds aber auch im SGB gedeckt, in gewissen Grenzen auch via Amtshilfeersuchen über andere Institutionen.
Also frei nach Karl Valentin: Ich hätte schon können wollen aber dürfen habe ich mich nicht getraut.
Das Anfordern von Unterlagen zur korrekten Beitragsbemessung durch die Kassen ist in den VerfGrds aber auch im SGB gedeckt, in gewissen Grenzen auch via Amtshilfeersuchen über andere Institutionen.
Also frei nach Karl Valentin: Ich hätte schon können wollen aber dürfen habe ich mich nicht getraut.
FRAGESTELLER.
was denkst Du eigentlich , wer hier antwortet.
Solche Leute, wie Dein Nachbar oder Leute , die Ahnung haben und meist bei einer Krankenkasse arbeiten.
Riiiichtig: zu 95 % Leute die bei einer KK arbeiten.
Was erwartest Du denn für eine Antwort von diesen Leuten ?
Tu uns einen Gefallen. Stelle jetzt KEINE weitere Frage mehr (zu diese Thema)
was denkst Du eigentlich , wer hier antwortet.
Solche Leute, wie Dein Nachbar oder Leute , die Ahnung haben und meist bei einer Krankenkasse arbeiten.
Riiiichtig: zu 95 % Leute die bei einer KK arbeiten.
Was erwartest Du denn für eine Antwort von diesen Leuten ?
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