Wechsel von PKV in GKV, über 55 und noch einige andere "

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 09.08.2017, 13:54

der-ahnungslose hat geschrieben:Mal eine kurze Rückmeldung von mir.
Die Eheschließung ist "vollzogen" :) :twisted:
Zum Monatsende melde ich dann mein Gewerbe ab und werde mal
bei der AOK meiner Gattin anklopfen.
Die Begeisterung wird sich sicherlich in Grenzen halten,
aber ich kann denen ja schonmal verkünden,
daß ich mich spätestens zum Jahresende freiwillig weiterversichern werde.
Hallo,
würde ich an deiner Stelle nicht tun - wenn du die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllst, dann ist alles okay und ob du es glaubst oder nicht, über familienversicherte Angehörige freut sich die Krankenkasse, werden die doch im "Risikostrukturausgleich (RSA)" gut bewertet.
Gruss
Czauderna

der-ahnungslose
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Beitrag von der-ahnungslose » 09.08.2017, 15:06

Irgendwie muss es ja dann weitergehen (nach meiner Familienversicherung).
Der Bundesfreiwilligendienst meiner Frau geht noch bis Februar,
dann soll sie eigentlich über mich familienversichert sein.
Ich werd in paar Monaten wieder ein Gewerbe anmelden und so weiterwursteln wie bisher.
Aufs Jobcenter will ich bzw. meine Frau kein 2. Mal.
Mir ging beim letzten Mal schon diese ständige Kontrolle und Überwachung sowas von auf den Geist ...

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 09.08.2017, 15:59

Hallo,
Ich meinte, dass du der Kasse jetzt schon sagen wolltest dass du dich dann selbst versichern willst.
Gruß
Czauderna

Apolon
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Beitrag von Apolon » 18.08.2017, 11:02

der-ahnungslose hat geschrieben:Die Begeisterung wird sich sicherlich in Grenzen halten, aber ich kann denen ja schonmal verkünden,
daß ich mich spätestens zum Jahresende freiwillig weiterversichern werde.
Leider lese ich diesen Thread heute das erste mal, daher habe ich noch nicht früher geantwortet.

Zum Thema Standardtarif der PKV.

in diesen Tarif kann man wechseln wenn folgendes Bedingungen beachtet werden:

Nr. 1 Tarifstufen, Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit, Nachweispflichten
(1) Der Standardtarif wird in zwei Tarifstufen angeboten:
– Tarifstufe STN
– Tarifstufe STB

(2) Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe STN sind Personen, die bei Krankheit keinen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben und die über eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz nach § 146 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verfügen, wenn sie
a) das 65. Lebensjahr vollendet haben,
b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihr jährliches Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V nicht übersteigt,
c) vor Vollendung des 55. Lebensjahres eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder die Voraussetzungen für diese Rente erfüllen und sie beantragt haben und ihr jährliches Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) nicht übersteigt.

Aufnahmefähig sind auch deren Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht des Standardtarifversicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 10 SGB V familienversichert wären.

(3) Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe STB sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie deren im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Bundeslandes berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn sie über eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 146 Abs. 1 VAG) verfügen und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a) und b) erfüllen. Außerdem sind in Tarifstufe STB Personen aufnahme- und versicherungsfähig, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens
10 Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 146 Abs. 1 VAG) verfügen und vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen und deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V nicht übersteigt;

dies gilt auch für deren Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht
des Standardtarifversicherten in der GKV nach § 10 SGB V familienversichert wären.

(4) Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskosten- Teil- oder Vollversicherung bestehen oder abgeschlossen werden; auch nicht bei einem anderen Versicherungsunternehmen.

(5) Die Voraussetzungen für die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit müssen durch die Vorlage von Unterlagen nachgewiesen werden, z. B.: – Nichtveranlagungsbescheinigung
– Rentenantrag mit Eingangsbestätigung des Rentenversicherungsträgers
– Rentenbescheid bzw. Rentnerausweis
– Bestätigung über Ruhegehaltsbezug nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften
– Bestätigung der Beihilfestelle über Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
– Bestätigung der Beihilfestelle über Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen bei der Beihilfe
– Ernennungsurkunde über die Berufung in das Beamtenverhältnis

Alles weitere kann man in den Versicherungsbedingungen des Standard-Tarifs nachlesen § 1.

https://www.pkv.de/service/broschueren/ ... dingungen/

(etwas nach unten blättern)

Der PKV-Versicherte hat aber auch die Möglichkeit die Leistungen im Vertrag zu reduzieren - also in einen anderen Tarif zu wechseln und sogar darauf einen rechtlichen Anspruch.

Hierzu noch ein Bericht vom PKV-Verband

https://www.pkv.de/service/pkv_publik/a ... ebenslage/

Gruß Apolon

der-ahnungslose
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Beitrag von der-ahnungslose » 19.08.2017, 17:58

Den Standarttarif habe ich ja.
Mir geht es ganz einfach um die Beitragsentwicklung der letzten Jahre.
Und da geht es nicht um paar Prozent, sondern (bei mir) um eine Verdreifachung.
Davon abgesehen werde ich (wenn nix dazwischen kommt) irgendwann Rentner.
Dann reicht meine Rente + das was mir eine Versicherung dann monatlich auszahlt, gerade so für die PKV.
Will ich nicht und kann ich vor allem auch nicht, deshalb wieder zur gesetzlichen.

der-ahnungslose
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Beitrag von der-ahnungslose » 24.08.2017, 13:56

Es wird :-)
Gewerbe abgemeldet, dann gleich zur AOK und mein Anliegen geschildert.
Formular ausfüllen, Kopie vom letzten Steuerbescheid dazu und nun
habe ich nach Sichtung der Unterlagen schon die mündliche Zusage,
dass ich ab September familienversichert bin.
Der schriftliche Bescheid geht dann zur PKV wegen der Kündigung.
Die Rücklagen/ Altersrückstellung sind dann wohl weg, aber was solls...
Oder lässt sich das irgendwie retten/ Umwandeln,
indem ich zB. irgendeine Zusatzversicherung mache für die Beißerchen ?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 24.08.2017, 20:56

der-ahnungslose hat geschrieben:Es wird :-)
Gewerbe abgemeldet, dann gleich zur AOK und mein Anliegen geschildert.
Formular ausfüllen, Kopie vom letzten Steuerbescheid dazu und nun
habe ich nach Sichtung der Unterlagen schon die mündliche Zusage,
dass ich ab September familienversichert bin.
Der schriftliche Bescheid geht dann zur PKV wegen der Kündigung.
Die Rücklagen/ Altersrückstellung sind dann wohl weg, aber was solls...
Oder lässt sich das irgendwie retten/ Umwandeln,
indem ich zB. irgendeine Zusatzversicherung mache für die Beißerchen ?
Hallo,
da muss eine Experte von der PKV-Fraktion her.
Gruss
Czauderna

der-ahnungslose
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Beitrag von der-ahnungslose » 04.09.2017, 08:33

Hab es nun auch schriftlich, seit 1.9. (wieder) in der AOK.
Kündigung an die PKV ist raus.
Nun noch fürs Finanzamt einiges ausgefüllt und dann geht es aufs Jahresende wieder frisch ans Werk.
Danke nochmal für die Hilfe hier, ist ja nicht unbedingt selbstverständlich sich in seiner Freizeit mit den Problemen von Anderen herumzuschlagen.

der-ahnungslose
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Beitrag von der-ahnungslose » 16.09.2017, 12:34

Die PKV hat diesen Monat trotzdem den Beitrag abgebucht.
Kündigung und Nachweise über die Familienversicherung in der GKV wurden per Einschreiben geschickt und sind dort am 5.9. eingegangen.
Hab die Lastschrift erstmal zurückgeholt. Jetzt ist die PKV am Zug...

der-ahnungslose
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Beitrag von der-ahnungslose » 25.09.2017, 07:45

PKV will noch eine Bescheinigung über Mitgliedszeiten, damit die Kündigung wirksam ist.
Reicht also der Schriebs nicht, wo ich meine neue AOK- Karte bekomme und als neues Mitglied begrüßt werde.
In der jetzt angeforderten Bescheinigung steht unter Versicherungsart "Ehegatte/ eingetragener Lebenspartner".

Und noch eine Frage, hier stand im Beitrag von Apolon etwas, das mich früher oder später auch betrifft, und zwar die KVDR:
http://www.krankenkassenforum.de/60-jah ... t9771.html

Was bedeutet das nun für mich, der ich 17 Jahre in der PKV war
und in der 2. Hälfte nicht die 9/ 10 erfülle?
Pflichtversichert in der KVDR wird ja nun nix (mehr) in meinem Fall.
Welche Beiträge fallen dann im Rentenalter über den Daumen gepeilt an?

der-ahnungslose
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Beitrag von der-ahnungslose » 28.09.2017, 07:43

Die Kündigung zum 31.8. wurde nun von der PKV angenommen/ bestätigt.
Ging wohl um das Wörtchen "familienversichert", was man im Schreiben der AOK gerne lesen wollte.
Ansonsten wäre ja auch kein "Entkommen" aus der PKV.
Nächste Woche wird der Tag der Republik gefeiert, dann gehts wieder frisch ans Werk.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.09.2017, 15:40

Hallo,
Was bedeutet das nun für mich, der ich 17 Jahre in der PKV war
und in der 2. Hälfte nicht die 9/ 10 erfülle?
Pflichtversichert in der KVDR wird ja nun nix (mehr) in meinem Fall.
Welche Beiträge fallen dann im Rentenalter über den Daumen gepeilt an?


hast du Kinder ud wie alt bist du ?
Gruss
Czauderna

der-ahnungslose
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Beitrag von der-ahnungslose » 28.09.2017, 16:09

Baujahr 1961 und 2 Kinder.
Komme, wenn ich es richtig verstanden habe, auf irgendwas zwischen 60 und 70 %.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.09.2017, 16:18

der-ahnungslose hat geschrieben:Baujahr 1961 und 2 Kinder.
Komme, wenn ich es richtig verstanden habe, auf irgendwas zwischen 60 und 70 %.
Hallo,
wurde bei der Berechnung jeweils für ein Kind drei Jahre als Vorversicherungszeit hinzugerechnet oder war das noch eine alte Berechnung ?.
Wir können ggf. gerne mal nachrechnen - dazu benötigen wir.
Geb-Datum
erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit
geplanter Tag der Rentenantragstellung
von wann bis wann bei wem krankenversichert
Gruss
Czauderna

der-ahnungslose
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Beitrag von der-ahnungslose » 29.09.2017, 12:57

Hab das mal grob dem Rentenauskunftsschreiben entnommen:
September 1978 bis Juli 1980 Lehre
bis Oktober 1987 Arbeit
bis Mai 1989 Wehrdienst
bis April 1991 Arbeit
bis März 1999 arbeitslos (mit Umschulung etc.)
dann selbstständig (nichts mehr in die Rente eingezahlt)


von Dezember 2001 bis August 2017 PKV, vorher und ab Oktober 2017 wieder GKV
Rentenantragstellung müsste dann 2028 sein ?
Könnte ja auch eher gehen oder länger wackeln, da selbstständig.

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