der-ahnungslose hat geschrieben:Die Begeisterung wird sich sicherlich in Grenzen halten, aber ich kann denen ja schonmal verkünden,
daß ich mich spätestens zum Jahresende freiwillig weiterversichern werde.
Leider lese ich diesen Thread heute das erste mal, daher habe ich noch nicht früher geantwortet.
Zum Thema Standardtarif der PKV.
in diesen Tarif kann man wechseln wenn folgendes Bedingungen beachtet werden:
Nr. 1 Tarifstufen, Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit, Nachweispflichten
(1) Der Standardtarif wird in zwei Tarifstufen angeboten:
– Tarifstufe STN
– Tarifstufe STB
(2) Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe STN sind Personen, die bei Krankheit keinen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben und die über eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz nach § 146 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verfügen, wenn sie
a) das 65. Lebensjahr vollendet haben,
b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihr jährliches Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V nicht übersteigt,
c) vor Vollendung des 55. Lebensjahres eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder die Voraussetzungen für diese Rente erfüllen und sie beantragt haben und ihr jährliches Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) nicht übersteigt.
Aufnahmefähig sind auch deren Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht des Standardtarifversicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 10 SGB V familienversichert wären.
(3) Aufnahme- und versicherungsfähig in Tarifstufe STB sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie deren im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Bundeslandes berücksichtigungsfähige Angehörige, wenn sie über eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 146 Abs. 1 VAG) verfügen und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a) und b) erfüllen. Außerdem sind in Tarifstufe STB Personen aufnahme- und versicherungsfähig, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens
10 Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 146 Abs. 1 VAG) verfügen und vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen und deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V nicht übersteigt;
dies gilt auch für deren Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht
des Standardtarifversicherten in der GKV nach § 10 SGB V familienversichert wären.
(4) Neben dem Standardtarif darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskosten- Teil- oder Vollversicherung bestehen oder abgeschlossen werden; auch nicht bei einem anderen Versicherungsunternehmen.
(5) Die Voraussetzungen für die Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit müssen durch die Vorlage von Unterlagen nachgewiesen werden, z. B.: – Nichtveranlagungsbescheinigung
– Rentenantrag mit Eingangsbestätigung des Rentenversicherungsträgers
– Rentenbescheid bzw. Rentnerausweis
– Bestätigung über Ruhegehaltsbezug nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften
– Bestätigung der Beihilfestelle über Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
– Bestätigung der Beihilfestelle über Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen bei der Beihilfe
– Ernennungsurkunde über die Berufung in das Beamtenverhältnis
Alles weitere kann man in den Versicherungsbedingungen des Standard-Tarifs nachlesen § 1.
https://www.pkv.de/service/broschueren/ ... dingungen/
(etwas nach unten blättern)
Der PKV-Versicherte hat aber auch die Möglichkeit die Leistungen im Vertrag zu reduzieren - also in einen anderen Tarif zu wechseln und sogar darauf einen rechtlichen Anspruch.
Hierzu noch ein Bericht vom PKV-Verband
https://www.pkv.de/service/pkv_publik/a ... ebenslage/
Gruß Apolon