Vorauszahlungsbescheid = KV Beitrag?

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

michaa85
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Vorauszahlungsbescheid = KV Beitrag?

Beitrag von michaa85 » 04.04.2014, 17:06

Hallo,

ich soll ab Mai einen sehr hohen KV Beitrag (bin in der GKV) zahlen. Das liegt an dem Steuerbescheid 2012 und den daraus resultierenden Vorauszahlungen für 2014.

Meine Frage ist nun folgende: Wenn ich beim Finanzamt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantrage und dann einen neuen Vorauszahlungsbescheid bekomme, kann ich dann diesen bei meiner Krankenversicherung (IKK) einreichen? Und wird dann in der Folge der KV Beitrag gemindert?

Danke.

Gruß
Micha

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 04.04.2014, 21:15

Hallo,
Meine Antwort kennst du schon.
Gruss
Czauderna

michaa85
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Beitrag von michaa85 » 05.04.2014, 12:55

Ja, sorry. Ich wollte halt den Beitrag nochmal ins richtige Forum rücken. ;)

Ich habe auf einer Internetseite gelesen, dass der Vorauszahlungsbescheid den Einkommenssteuerbescheid ersetzt. Die Antwort kam von einem Anwalt. Siehe hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/Festset ... 88430.html

Zitat:

Es gibt allerdings doch einen Ausweg aus diesem Dilemma. Wenn Selbstständige merken, dass sich ihr Einkommen vermindert, sollten Sie schnell beim Finanzamt eine geringere Steuervorauszahlung beantragen und mit dem entsprechenden Bescheid zu ihrer Krankenkasse gehen, um dort eine Neueinstufung vorzunehmen.
Ein geänderter Vorauszahlungsbescheid kann einen Eimkommenssteuerbescheid ersetzen.



Trotzdem werde ich am Montag mal persönlich meine Sachbearbeiterin fragen!

Bully
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Beitrag von Bully » 05.04.2014, 13:39

michaa85 hat geschrieben:

Trotzdem werde ich am Montag mal persönlich meine Sachbearbeiterin fragen!
Hallo michaa85

ja, wäre toll wenn Du uns das Ergebnis dann mitteilen würdest :)

mal schaun wie Deine KK es händelt

Du solltest außer den Vorauszahlungsbescheid Deines FA,
auch Deine Unterlagen dabei haben, so das es für Deine KK nachvollziebar ist, warum Dein FA einen abgeänderten Bescheid erlassen hat.

http://www.bkk-deutsche-bank.de/content ... ndige.html

Beitragsänderung ohne Steuerbescheid - der Vorauszahlungsbescheid
Eine Beitragsänderung ohne den neuen Einkommensteuerbescheid kann nur durch die Vorlage eines Vorauszahlungsbescheids der zuständigen Finanzverwaltung und die dazugehörige Gewinn- und Verlustrechnung durchgeführt werden. Der neue Beitrag gilt ab dem Folgemonat der Bekanntgabe. Eine existenzbedrohende Situation Ihrer wirtschaftlichen Grundlage soll auf diese Weise vermieden werden.

Gruß Bully

michaa85
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Beitrag von michaa85 » 05.04.2014, 14:09

Mach ich. Ich bin bei der IKK. Drück mir die Daumen!

Poet
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Beitrag von Poet » 05.04.2014, 14:30

@micha: Aber nicht enttäuscht sein wenn es nicht klappt. Siehe meine AW im anderen Thread.

Die AW ist des Anwaltes ist falsch, ich würde mich nicht darauf stützen.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 06.04.2014, 11:28

micha

Steuerbescheid 2012 war höher als 2011,, richtig ???

Dieser wird jetzt derzeit zur Beitragsberechnung angesetzt und nicht rückwirkend ab 1.1.2012 , richtig ????

michaa85
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Beitrag von michaa85 » 06.04.2014, 11:48

Richtig. Was ist denn daran so ungewöhnlich? Der Beitrag wird immer für die Zukunft festgesetzt. :wink:

Zu einer Nachzahlung kommt es nur, wenn man zum Beispiel als Existenzgründer (ist man in dem ersten Jahr) sein Einkommen niedrig geschätzt hat, aber es dann doch höher ausgefallen ist. Oder wenn man einfach den aktuellen Steuerbescheid erst Monate oder Jahre später einreicht. Dann muss man die Beiträge bis zum Eingangsdatum des Steuerbescheids nachzahlen....

Siehe auch hier: http://www.akademie.de/wissen/nachforde ... tstaendige

heinrich
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Beitrag von heinrich » 06.04.2014, 13:54

jetzt willst Du , weil es jetzt schlechter läuft , eine Senkung der Beiträge

Bist Du denn im Jahre 2012 (als es besser lief auf als 2011) auf die KK zugegangen und hast gesagt:

hallo es läuft jetzt besser als im letzten Jahr, ich will jetzt schon (bevor der STB 2012 vorliegt) DIREKT schon HÖHERE Beiräge zahlen ?????

michaa85
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Beitrag von michaa85 » 06.04.2014, 15:03

Sind wir jetzt beim Thema Recht und Gerechtigkeit? Falls ja, würde ich dich bitten diesen Thread einfach zu ignorieren!


Im Übrigen: Du bist Dir aber schon darüber im Klaren, dass die Beiträge nachgezahlt werden müssen, falls sich nächstes Jahr herausstellt, dass ich dieses Jahr mehr verdient habe.

Falls ich jedoch dieses Jahr tatsächlich weniger verdienen sollte und einen hohen Beitrag zahle, werde ich nächstes Jahr keine Erstattung bekommen. Das ist im Endeffekt die himmelschreiende Ungerechtigkeit.

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 06.04.2014, 15:15

michaa85 hat geschrieben:Falls ich jedoch dieses Jahr tatsächlich weniger verdienen sollte und einen hohen Beitrag zahle, werde ich nächstes Jahr keine Erstattung bekommen. Das ist im Endeffekt die himmelschreiende Ungerechtigkeit.
Mit Ausnahme der Ersteinstufung bei Existenzgründern:
Der EStBescheid wirkt in der Beitragsbemessung für die Zukunft. Stark vereinfacht: Letztes Jahr hohes Einkommen gehabt: dieses Jahr hohe Beiträge. Letztes Jahr niedriges Einkommen gehabt: dieses Jahr niedrige Beiträge.
Wo ist das jetzt himmelschreiend ungerecht?

michaa85
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Beitrag von michaa85 » 06.04.2014, 16:19

Du solltest dabei vielleicht erwähnen, dass der Beitrag immer für das übernächste Jahr gilt, und nicht für das nächste! (Abgabefrist der Erklärung ist immer der 31.12) Hinzu kommt, dass der Steuerbescheid einige Monate später kommt, und man bis dahin weiterhin unter Umständen exorbitante Beiträge gezahlt hat. Also auch in dem Jahr, in welchem sich schon ein niedriger Gewinn abzeichnet.

Die Ungerechtigkeit besteht darin, dass man keine Beitragserstattung bekommt, sollte das Einkommen niedriger gewesen sein. Sehr wohl muss man jedoch mit einer Nachnachzahlung rechnen, wenn sich herausstellt, dass das Einkommen höher war.

roemer70
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Beitrag von roemer70 » 06.04.2014, 20:17

Deshalb ja auch stark vereinfacht. Es hängt natürlich vom Erstellungsdatum des EStBescheides ab. Ob man hierfür die Abgabefristen ausreizt, muss jeder selbst entscheiden. In manchen Situationen ist das von Vorteil, in anderen von Nachteil.
Aber jetzt verrate mir mal, warum Du mit einem neuen Einkommensteuerbescheid bei jahrelang laufender Selbständigkeit KV-Beiträge nachzahlen musst (außer bei nicht zeitnaher Einreichung des Bescheides).

Hier ist die Wirkweise der Einstufung mit Beispielen erklärt:
http://www.finanztip.de/recht/sozialrec ... scheid.htm
Wo liegt nun die himmelschreiende Ungerechtigkeit? Ich sehe sie nicht.

Poet
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Beitrag von Poet » 06.04.2014, 20:26

@Micha:Ich bitte Dich - nimm einen Zettel und einen Bleistift und male Dir mal die Beitragsbemessung auf. Dann verstehst Du sie (s.a. meine AW im anderen Thread). Wenn Du aus der Existenzgründungsphase raus bist, dann zahlst Du nie zuviel oder zu wenig.

Das mit dem Bescheid zum 31.12. stimmt auch nicht. Es ist egal wann der Bescheid kommt, die Beitragsfestsetzung bezieht sich immer auf den Zeitraum danach bis zum nächsten Steuerbescheid. Du kannst durch Verzögern/Beschleunigen bei der Bescheiderstellung zu Deinen Gunsten agieren.

P.S.:Es macht keinen Sinn im Krankenkassenforum die Antwortenden zu belehren. Hier sind nahezu alle Poster Mitarbeiter einer Kasse und kennen sich sehr gut aus...:-)

heinrich
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Beitrag von heinrich » 06.04.2014, 20:59

poet: dto.

michaa.

1. Du hast auf meine Frage nicht konkret geantwortet.

2. wenn Du nicht mehr in der Existenzgründungsphase (dies ist bis sozialrechtlich bis zum Erlass des 1. Einkommensteuerbescheides -STB-)



werden bei höheren Einkünften die Beiträge NICHT rückwirkend ab 1.1. des Jahres des STB berechnet, sondern

erst ab ersten des Monats nach Erstellung des STB

Bsp:
STB 2011 = 24.000 Jahr = 2.000 Monat
STB 2012 = 36.000 Jahr = 3.000 Monat (STB erstellt am 25.03.2014 =
HÖHERER BEITRAG ab 1.4.2014)

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