Von der PKV in die GKV
Moderator: Czauderna
Von der PKV in die GKV
Hallo,
ich bin ziemlich unbedarft, was Krankenversicherungen anbelangt, deshalb meine Frage hier im Forum. Meine Frau ist 56 und war nach dem Studium bis 2004 abhängig beschäftigt und die ganzen Jahre (über 30) in der GKV pflichtversichert. 2004 hat sie sich selbständig gemacht und freiwillig in der GKV weiter versichert. Mitte 2007 ist sie zu einer PKV gewechselt. Jetzt möchte sie wieder zurück in die GKV. Beim Einkommen ist sie über der Bemessungsgrenze. Bekannte sagen, daß sie definitiv nicht mehr zurück darf. Ich kann mir das kaum vorstellen, denn als Sozialabzockerin kann man sie ja beim bösesten Willen nicht bezeichnen. Vielleicht kann mir jemand helfen.
Gruß rollo
ich bin ziemlich unbedarft, was Krankenversicherungen anbelangt, deshalb meine Frage hier im Forum. Meine Frau ist 56 und war nach dem Studium bis 2004 abhängig beschäftigt und die ganzen Jahre (über 30) in der GKV pflichtversichert. 2004 hat sie sich selbständig gemacht und freiwillig in der GKV weiter versichert. Mitte 2007 ist sie zu einer PKV gewechselt. Jetzt möchte sie wieder zurück in die GKV. Beim Einkommen ist sie über der Bemessungsgrenze. Bekannte sagen, daß sie definitiv nicht mehr zurück darf. Ich kann mir das kaum vorstellen, denn als Sozialabzockerin kann man sie ja beim bösesten Willen nicht bezeichnen. Vielleicht kann mir jemand helfen.
Gruß rollo
Hallo rollo,
auch ich bin kein Experte, aber wir suchen schon seit Jahren eine Möglichkeit, meinen Mann wieder in die GKV zu bringen, aber es geht einfach nicht. Vor allem wenn man über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Sozusagen: einmal PKV immer PKV. Soviel ich weiß geht nach dem 55. Lebensjahr sowieso gar nichts mehr in dieser Beziehung.
Gruß Addi
auch ich bin kein Experte, aber wir suchen schon seit Jahren eine Möglichkeit, meinen Mann wieder in die GKV zu bringen, aber es geht einfach nicht. Vor allem wenn man über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Sozusagen: einmal PKV immer PKV. Soviel ich weiß geht nach dem 55. Lebensjahr sowieso gar nichts mehr in dieser Beziehung.
Gruß Addi
Hallo Koulchen,
ich hab mal im Internet gewühlt und im SGB V, §6, (3a) nachgeschaut und da steht, daß eine Person die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird versicherungsfrei ist, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war. Meine Frau ist ja nicht mit 55 versicherungspflichtig geworden, sie will sich ja freiwillig in der GKV versichern.
In § 9 (1)1. steht doch auch, daß Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind der Versicherung freiwillig wieder beitreten können, wenn sie u.a. in den 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate versichert waren.
Ja was gilt denn jetzt, hab ich vielleicht irgendeine Vorschrift übersehen?
Gruß Rollo
ich hab mal im Internet gewühlt und im SGB V, §6, (3a) nachgeschaut und da steht, daß eine Person die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird versicherungsfrei ist, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war. Meine Frau ist ja nicht mit 55 versicherungspflichtig geworden, sie will sich ja freiwillig in der GKV versichern.
In § 9 (1)1. steht doch auch, daß Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind der Versicherung freiwillig wieder beitreten können, wenn sie u.a. in den 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate versichert waren.
Ja was gilt denn jetzt, hab ich vielleicht irgendeine Vorschrift übersehen?
Gruß Rollo
§ 6 Abs. 3a SGB V ist hier zu prüfen. Und da die Voraussetzungen dieser Vorschrift in diesem Fall nicht erfüllt sind (GKV bis Mitte 2007), ist Ihre Frau mit Aufnahme einer Beschäftigung auf jeden Fall krankenversicherungspflichtig.
Die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAE-Grenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 greift auch nicht, da die JAE-Grenze im Jahr 2008 nicht überschritten wurde (selbstständige Tätigkeit = regelmäßiges JAE 0 EUR).
Die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAE-Grenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 greift auch nicht, da die JAE-Grenze im Jahr 2008 nicht überschritten wurde (selbstständige Tätigkeit = regelmäßiges JAE 0 EUR).
Hallo rollo,
die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3a SGB V scheint Ihre Frau tatsächlich nicht zu erfüllen, da sie - wie Sie ja schon geschrieben hatten - nicht versicherungspflichtig ist. Also ist sie jetzt nicht versicherungsfrei.
Und inzwischen muß sich sowieso jeder versichern; wer es nicht tut, hat spätestens bei Eintritt eines Krankheitsfalls massive Probleme mit Nachzahlungen, wie in diesem Forum schon mehrfach angeklungen ist.
§ 9 Satz 1 Nr. 1 sehe ich eigentlich genauso wie Sie: Ihre Frau ist aus der Versicherungspflicht ausgeschieden und war in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate - irgendwann 2004 bis irgendwann 2007 - in der GKV versichert (ob freiwillig oder pflichtversichert, scheint nach dem Wortlaut des Paragraphen irrelevant zu sein). Ihre Frau sollte also tatsächlich freiwillig beitreten dürfen.
Das Gegenteil schreibt der Autor des "Ratgeber Freie" in folgendem Artikel: http://www.mediafon.net/ratgeber_detail ... 918&lang=1 - da steht, daß nach 55 nichts mehr geht. Ich werde ihn mal mit dieser speziellen Frage hier anmailen und hören, wie das jetzt genau aussieht. Wenn ich was rausbekommen habe, melde ich mich wieder.
Vielleicht kann hier auch noch jemand von den Experten weiterhelfen; ich bin nämlich leider keine.
Viele Grüße
Koulchen
die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3a SGB V scheint Ihre Frau tatsächlich nicht zu erfüllen, da sie - wie Sie ja schon geschrieben hatten - nicht versicherungspflichtig ist. Also ist sie jetzt nicht versicherungsfrei.
Und inzwischen muß sich sowieso jeder versichern; wer es nicht tut, hat spätestens bei Eintritt eines Krankheitsfalls massive Probleme mit Nachzahlungen, wie in diesem Forum schon mehrfach angeklungen ist.
§ 9 Satz 1 Nr. 1 sehe ich eigentlich genauso wie Sie: Ihre Frau ist aus der Versicherungspflicht ausgeschieden und war in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate - irgendwann 2004 bis irgendwann 2007 - in der GKV versichert (ob freiwillig oder pflichtversichert, scheint nach dem Wortlaut des Paragraphen irrelevant zu sein). Ihre Frau sollte also tatsächlich freiwillig beitreten dürfen.
Das Gegenteil schreibt der Autor des "Ratgeber Freie" in folgendem Artikel: http://www.mediafon.net/ratgeber_detail ... 918&lang=1 - da steht, daß nach 55 nichts mehr geht. Ich werde ihn mal mit dieser speziellen Frage hier anmailen und hören, wie das jetzt genau aussieht. Wenn ich was rausbekommen habe, melde ich mich wieder.
Vielleicht kann hier auch noch jemand von den Experten weiterhelfen; ich bin nämlich leider keine.
Viele Grüße
Koulchen
Hallo rollo,
ich berichtige mich noch mal. Habe zwar noch keine Antwort vom Autor, von dem ich geschrieben hatte, bekommen, bin inzwischen anhand der einschlägigen Urteile aber selbst ein Stück weitergekommen.
Also: Wie es aussieht, ist Ihre Frau tatsächlich völlig raus aus der GKV. Dummerweise hatte ich in § 9 SGB V nicht auf den Absatz 2 Nr. 1 geachtet. Der besagt, daß man innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft den Antrag auf freiwillige Versicherung stellen muß, was bei Ihrer Frau nicht zutrifft, weil sie in die PKV gewechselt ist.
Zu diesem Fall hatte der Autor des Ratgebers geschrieben: "In die gesetzliche Krankenversicherung kommt dann nur noch, wer den selbstständigen Status wieder aufgibt und einen Arbeitnehmerjob unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von derzeit 48.600 € annimmt. Und zwar bevor er 55 ist. Danach geht gar nichts mehr." Ich befürchte, das stimmt tatsächlich so. Das sollen aber besser die Experten in diesem Forum beurteilen; hier kenne ich mich zu wenig aus.
Viele Grüße
Koulchen
ich berichtige mich noch mal. Habe zwar noch keine Antwort vom Autor, von dem ich geschrieben hatte, bekommen, bin inzwischen anhand der einschlägigen Urteile aber selbst ein Stück weitergekommen.
Also: Wie es aussieht, ist Ihre Frau tatsächlich völlig raus aus der GKV. Dummerweise hatte ich in § 9 SGB V nicht auf den Absatz 2 Nr. 1 geachtet. Der besagt, daß man innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft den Antrag auf freiwillige Versicherung stellen muß, was bei Ihrer Frau nicht zutrifft, weil sie in die PKV gewechselt ist.
Zu diesem Fall hatte der Autor des Ratgebers geschrieben: "In die gesetzliche Krankenversicherung kommt dann nur noch, wer den selbstständigen Status wieder aufgibt und einen Arbeitnehmerjob unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von derzeit 48.600 € annimmt. Und zwar bevor er 55 ist. Danach geht gar nichts mehr." Ich befürchte, das stimmt tatsächlich so. Das sollen aber besser die Experten in diesem Forum beurteilen; hier kenne ich mich zu wenig aus.
Viele Grüße
Koulchen
Eine freiwillige versicherung kommt hier doch gar nicht in Frage, da - wie ich oben schon geschrieben habe - mit Beginn der Beschäftigung Krankenversicherungspflicht eintreten wird. Urteile braucht man dazu nicht, ist alles im Gesetz geregelt. Bei beiden hier zu prüfenden Vorschriften der KV-Freiheit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 6 Abs. 3a SGB V) sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Also besteht mit Beginn der Beschäftigung KV-Pflicht.
@Michael: Wieso das? Die Frau ist doch selbständig! Wie soll sie da denn in der GKV versicherungspflichtig werden? Falls - und da bin ich mir absolut nicht sicher - noch irgendwas ginge, dann höchstens die freiwillige Versicherung in der GKV. Oder sie bleibt in der PKV.
Gibt es irgendeine Passage im § 6 in bezug auf Selbständige, die ich übersehen habe?
Gruß
Koulchen
Gibt es irgendeine Passage im § 6 in bezug auf Selbständige, die ich übersehen habe?
Gruß
Koulchen
Ich habe den sachverhalt so verstanden, dass nach Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit eine abhängige beschäftigung aufgenommen wird.Dann gelten meine obigen Ausführungen.
Wenn einfach nur die selbstständige Tätigkeit weiter ausgeübt wird, ist erstens § 6 SGB V fehl am Platze. Und zweitens sehe ich auch absolut keine Möglichkeit, in die GKV zurückzuwechseln.
Wenn einfach nur die selbstständige Tätigkeit weiter ausgeübt wird, ist erstens § 6 SGB V fehl am Platze. Und zweitens sehe ich auch absolut keine Möglichkeit, in die GKV zurückzuwechseln.
Hallo Koulchen,
Sie haben recht, § 9, Absatz 2, Ziff. 1 ist tatsächlich der Pferdefuß, ich habs übersehen. Absatz 1, Ziff. 1 alleine wäre zu schön gewesen.
§ 6, Abs. 3a scheint im Falle meiner Frau überhaupt nicht relevant zu sein, weil er sich auf Versicherungspflichtige bezieht.
Daß der angesprochene Experte ja noch den rettenden Absatz findet, der alles auf den Kopf stellt, wage ich nicht zu hoffen.
Trotzdem herzlichen Dank an Sie und alle anderen Kommentatoren.
Viele Grüße
Rollo
Sie haben recht, § 9, Absatz 2, Ziff. 1 ist tatsächlich der Pferdefuß, ich habs übersehen. Absatz 1, Ziff. 1 alleine wäre zu schön gewesen.
§ 6, Abs. 3a scheint im Falle meiner Frau überhaupt nicht relevant zu sein, weil er sich auf Versicherungspflichtige bezieht.
Daß der angesprochene Experte ja noch den rettenden Absatz findet, der alles auf den Kopf stellt, wage ich nicht zu hoffen.
Trotzdem herzlichen Dank an Sie und alle anderen Kommentatoren.
Viele Grüße
Rollo
Hallo rollo,
ja, Sie haben leider recht mit Ihrem Pessimismus. Der Autor des Leitfadens hat mir inzwischen ungefähr so geantwortet, wie Sie das gerade geschrieben haben: Nach § 9 Abs. 2 ist leider nichts drin. Er hat sogar geschrieben, daß er in diesem Fall auch für unter 55jährige wenig Chancen sieht, "weil sie eben die Entscheidung für die freiwillige Versicherung nicht innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen der alten Versicherunspflicht angezeigt hat."
Sieht nicht gut aus, tut mir wirklich leid. Im Sozialversicherungsbereich kann man aus Versehen tausend Fehler machen, die irreversible Entscheidungen nach sich ziehen und viel Geld kosten. Wir haben da leider auch schon einiges quer durch die Sozialgesetzbücher durch.
Trotzdem einen schönen Abend
Koulchen
ja, Sie haben leider recht mit Ihrem Pessimismus. Der Autor des Leitfadens hat mir inzwischen ungefähr so geantwortet, wie Sie das gerade geschrieben haben: Nach § 9 Abs. 2 ist leider nichts drin. Er hat sogar geschrieben, daß er in diesem Fall auch für unter 55jährige wenig Chancen sieht, "weil sie eben die Entscheidung für die freiwillige Versicherung nicht innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen der alten Versicherunspflicht angezeigt hat."
Sieht nicht gut aus, tut mir wirklich leid. Im Sozialversicherungsbereich kann man aus Versehen tausend Fehler machen, die irreversible Entscheidungen nach sich ziehen und viel Geld kosten. Wir haben da leider auch schon einiges quer durch die Sozialgesetzbücher durch.
Trotzdem einen schönen Abend
Koulchen