Verständnisfrage zur Härtefallregelung

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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Caya
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Verständnisfrage zur Härtefallregelung

Beitrag von Caya » 28.03.2012, 15:58

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir hier jemand helfen könnte, weil ich ein akutes Verständnisproblem mit dem §240 SGB V habe und ich von seiten meiner KK bislang nicht wirklich gut beraten wurde. (Die Forensuche habe ich bereits erfolglos bemüht, zumindest was die Grundfragen angeht, teilweise hat sie mir natürlich auch bereits weitergeholfen).

Angenommen sei folgender Fall: Zwei hauptberuflich Selbständige leben zusammen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und beide sind Geringverdiener, sagen wir mal der eine hat ein Einkommen von 700 Euro und der andere eines von 1.000 Euro pro Monat, wie genau berechnet sich dann der Beitrag, den jeder der beiden an seine KK zu zahlen hat?
(Vermögen gibt´s sonst keines, keine Immobilien, kein Gründerzuschuss, keine Einkünfte aus Kapitalvermögen o.ä..)

Beide zusammen haben 1.700 Euro Einkommen - zahlen Sie dann jeder 14,9% auf 1.700 Euro oder jeder 14,9% auf die für 2012 aktuelle Mindestgrundlage von 1.312,50 Euro?

broemmel
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Beitrag von broemmel » 28.03.2012, 16:22

Die 2. Variante ist zutreffend.

Jeder Versicherte wird eigenständig betrachtet.

Caya
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Beitrag von Caya » 28.03.2012, 18:06

Vielen Dank soweit! :D (Ich hatte vor einiger Zeit schon eine Antwort gepostet, aber der Beitrag scheint verschwunden zu sein...)

Nun war es die letzten Jahre so, dass sowohl mein Partner, als auch ich jeder den vollen Beitrag aus der Mindestbemessungsgrenze gezahlt haben (aktuell zahlen wir also jeder 14,9% aus 1968,75 Euro) - ich hatte in den letztem Jahren mehrfach telefonisch bei der KK nachgefragt, ob es denn nicht eine Möglichkeit gäbe, den Beitrag zu reduzieren.
"Prinzipiell ja, aber nur unter gewissen Umständen; wenn Sie z.B. in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, geht das nicht."
Ende der Durchsage, mich hat nie jemand gefragt, wie denn die Einkommenssituation insgesamt aussieht, mir hat nie jemand angeboten, mir den Fragebogen wenigstens mal zuzusenden und anhand konkreter Zahlen durchzurechnen, wie die Sachlage ist, sondern man hat mir gesagt, dass es sich somit nicht lohnt, mir den Antrag überhaupt zu schicken.

Mich regt das gerade ziemlich auf... Vielleicht muss auch ich mir vorwerfen lassen, dass ich zu vertrauensvoll war, aber nun ja... ich hätte doch etwas anderes erwartet...

Jetzt hat sich die Situation dahingehend verändert, dass mein Partner und ich getrennt sind und somit habe ich mir den Antrag auf Beitragsermäßigung zusenden lassen.

Was um Himmels willen schreibe ich jetzt als Begründung in den Fragebogen, warum ich einen Einkommensverlust zu melden habe? Ich kann da schlecht reinschreiben, dass es sich um ein Mißverständnis bzw. einen Auskunftsfehler handelt...
Ganz im Gegenteil ist mein Einkommen in den letzten Jahren immer ganz leicht gestiegen.
Was soll ich jetzt bloß tun? Ich muss einen Einkommensverlust von 25% nachweisen und diesen begründen damit mir die KK die Beitragsermäßigung überhaupt bewilligt - ich fühle mich gerade komplett hilflos und überfordert. :cry:

Und: Sehe ich das richtig, dass ich die Beitragsermäßigung dann auch nur für 1 Jahr bekäme? Wenn der Einkommensverlust 25% betragen muss, damit eine Beitragsminderung bewilligt wird, dann könnte ich diese Vorraussetzun in einem Antrag für das Jahr 2013 nicht erfüllen (denn: nochmal 25%?).

Bully
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Beitrag von Bully » 28.03.2012, 19:13

Hallo Caya,

sag mal, was bleibt denn unterm Strich hängen bei Dir.

zahlst Du denn auch in die DRV ??

eventuell hast Du ja Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II

Gruß Bully

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 28.03.2012, 20:49

Hallo,
den letzten Einkommensteuerbescheid nehmen und damit selbst zur Kasse gehen.
Dort den Fragebogen vorlegen und sich bei der Ausfüllung helfen lassen - vielleicht auch mal klären lassen, ob überhaupt bei diesem Einkommen hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt. Tatsache ist, dass für die Ansetzung der geringeren Mindestbeitragsbemessungsgrenze schon sehr strenge Bedingungen erfüllt werden müssen. Ursprünglich war diese geringere Grenze nur für die Existenzgründer mit entsprechendem Zuschuss vom Arbeitsamt gedacht, aber dann hat man sich eben entschlossen auch anderen Selbständigen den grundsätzlichen Zugang zu dieser Einstufung einzuräumen. Ich denke mal, so wie geschildert (Trennung ??!!) muesste das mit der Kasse zu klären sein.
Gruss
Czauderna

Caya
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Beitrag von Caya » 29.03.2012, 10:16

@ Bully
Ich gehe mal davon aus, dass ich theoretisch einen Anspruch auf ALGII zur Aufstockung hätte - in Anspruch genommen habe ich ihn bislang nicht und möchte dies eigentlich auch nicht.

In die DRV zahle ich momentan nichts, das ist die nächste Baustelle, die auf mich zukommt.

Wobei ich noch ergänzend hinzufügen möchte: Die 1.700 Euro aus meinem Eingangsposting sind nur Beispielzahlen - ein bisschen mehr Einkommen ist vorhanden, nur eben weniger, als die gesetzlich festgelegten theor. Einkommen.

@Czauderna
Mit dem Vorschlag mir von der Kasse beim Ausfüllen helfen zu lassen, habe ich Bauchschmerzen. Ich habe die Dinge gern selbst "in der Hand", d.h. ich würde gerne meine Rechte (und Pflichten) kennen und nicht (wieder) jemandem gegenüberstehen, von dessen Tageslaune oder momentanen Informationsstand ich dann abhängig bin. Verstehst Du, was ich meine?

Eine hauptberufliche Selbständigkeit liegt insofern vor, als das ich keine andere Einkommensquelle habe. (Und das ist somit definitiv, wenn ich die Aussagen hier im Forum dazu beim Querlesen der letzten Tage richtig verstanden habe).
Tatsache ist, dass für die Ansetzung der geringeren Mindestbeitragsbemessungsgrenze schon sehr strenge Bedingungen erfüllt werden müssen.
Und über genau diese Bedingungen versuche ich mir erstmal einen Überblick zu verschaffen.
Ursprünglich war diese geringere Grenze nur für die Existenzgründer mit entsprechendem Zuschuss vom Arbeitsamt gedacht, aber dann hat man sich eben entschlossen auch anderen Selbständigen den grundsätzlichen Zugang zu dieser Einstufung einzuräumen.
Was ist mit den Kleinunternehmern?
Was haben die für Beiträge gezahlt, bevor die geringere Grenze eingeführt wurde?
Ich denke mal, so wie geschildert (Trennung ??!!) muesste das mit der Kasse zu klären sein.
Ich wüsste halt ganz gerne vorher, ob ich allein mit der Aussage, dass sich der Einkommensverlust nur auf die theor. angenommenen Bemessungsgrundlagen der letzten Jahre bezieht, einen Anspruch auf verminderte Beitragszahlung verliere.

Theoretisch hätte ich diesen Fragebogen ja bereits vor X Jahren ausgefüllt also zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gründungszuschuss auslief.

Bully
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Beitrag von Bully » 29.03.2012, 17:04

Caya hat geschrieben:@ Bully
Ich gehe mal davon aus, dass ich theoretisch einen Anspruch auf ALGII zur Aufstockung hätte - in Anspruch genommen habe ich ihn bislang nicht und möchte dies eigentlich auch nicht.

In die DRV zahle ich momentan nichts, das ist die nächste Baustelle, die auf mich zukommt.
Hallo Caya,

jo OK,

ja dann stelle mal ein Antrag bei Deiner KK,
das Deine Beiträge unter Berücksichtigung des § 240 Abs. 4 SGB V
neu festgesetzt werden.

mal so zur Info.

stb-roesner.blog.de/2011/05/30/muster-widerspruch-freiwillig-versicherte-11238770/
steuerzahler.de/Beitragserstattung-fuer-freiwillig-gesetzlich-Krankenversicherte/35501c43147i1p428/index.html

sag mal, was machst Du denn beruflich genau ??

Gruß Bully

Caya
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Beitrag von Caya » 29.03.2012, 17:16

Hallo Bully,

Danke Dir für die Links - ich muss mir das erstmal in Ruhe durchlesen.
sag mal, was machst Du denn beruflich genau ??
In welchem Zusammenhang ist das wichtig?


Ansonsten habe ich mir Czaudernas Rat zu Herzen genommen und werde Montag zu meiner KK gehen und um Hilfe bitten.

Trotz allem hätte ich es auch gerne einmal für mich selbst verstanden...


Viele Grüße,

Caya

Bully
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Beitrag von Bully » 29.03.2012, 18:10

Caya hat geschrieben:
sag mal, was machst Du denn beruflich genau ??
In welchem Zusammenhang ist das wichtig?

Hallo Caya,
naja ich frage nur, eventuell könnte ja eine VS nach dem KSVG
bestehen
Caya hat geschrieben: die Links - ich muss mir das erstmal in Ruhe durchlesen.
SG München, 02.03.2010 - S 19 KR 873/09
LSG Bayern - L 4 KR 237/10 (anhängig)

ja, das solltest Du machen :)

mal abwarten, wie das LSG entscheidet.

Gruß Bully

FreeEagle
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Beitrag von FreeEagle » 31.03.2012, 09:40

Mit dem Vorschlag mir von der Kasse beim Ausfüllen helfen zu lassen, habe ich Bauchschmerzen. Ich habe die Dinge gern selbst "in der Hand", d.h. ich würde gerne meine Rechte (und Pflichten) kennen und nicht (wieder) jemandem gegenüberstehen, von dessen Tageslaune oder momentanen Informationsstand ich dann abhängig bin. Verstehst Du, was ich meine?
.
Deine Rechte solltest Du auch sehr gut kennen. Von daher empfehle ich Dir einen Anwalt, der Dich dahingehend berät.
Die Handhabung hängt nicht allein von der Tageslaune des Sachbearbeiters ab, sondern vielmehr von der Tagselaune desen Vorgesetzten.

Gerade was die Auslegung des genannten § angeht, scheinen die KK gerade nach dem Würfelprinzip vorzugehen.

Mein Buchhaltungsbüro hat z.b. während der Existenzgründung runde 150€ kk beiträge bezahlt. Ich habe under ähnlichen Vorausetzungen runde 230 € bezahlt. (2 Unterschiedliche Krankenkassen) In beiden Schreiben hies es Beitragsberechnung nach § 240 Abs. 4 SGB V.
So wurde der Beitrag meiner Buchhalterin nach dem 60ten Teil der Monatlichen Bezugsgröße berechnet, mein Beitrag nach dem 40ten Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Ich habe bei meiner Krankenkasse nachgefragt... und mir wurde mitgeteilt, das es im § 240 Abs. 4 SGB V heist, "mindestens"... und von daher die Krankenkasse also nach oben "frei" ist.
Ich hab dann auch bei der Krankenkasse meiner Buchhalterin nachgefragt. Dort hätte ich tatsächlich nur den Beitrag, den meine Buchhalterin bezahlt hat, zahlen müssen.

Von daher glaube ich nicht, das Du wirklich von Irgendjemanden hier eine handfeste Erklärung bekommst, was wirklich Sache ist.

zost
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Beitrag von zost » 01.04.2012, 19:25

Ich glaube, hier werden 2 verschiedene beitragsermäßigungen durcheinander gebracht.

Das eine ist die beitragssenkung aufgrund des steuervorauszahlungsbescheides, in diesem muss das veranschlagte einkommen 25% geringer sein als im steuerbescheid.

Das andere ist die beitragsentlastung, wenn man unter 19.. € verdient, kein vermögen hat und keine einkünfte aus kapital oder vermietung.

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