Versicherung eines Selbständigen, freiwillig in der GKV
Moderator: Czauderna
derKVProfi
Für fortlaufende Krankheiten (auch Personal) gibt es privatrechtliche Versicherungen!
Verstehe ich jetzt nicht wirklich... bleiben wir beim Freiberufler ohne Angestellte!
Bitte exakter formulieren! Weshalb kein Einkommen im Vorjahr? Wegen AU, dann zählt das jahr davor! sonst ist es ja richtig - gilt so nämlich auch bei der PKV: kein Einjkommen kann man nicht versichern!
Jetzt gehts richtig in die Vollen. Natürlich wegen AU wenn man von Mitte Februar bis Ende November AU ist. Die KK hat dann gleich zum Jahresanfang 2013 mitgeteilt dass der Wahltarif für das zusätzliche KG/über der Beitragsbemessungsgrenze zum 31.03.13 eingestellt wird. Dieser war übrigens "nicht" vertraglich wie meistens bei anderen GKVs mit einem anderen Unternehmen abgeschlossen sondern direkt bei der KK (Zumindest bestand vom Mitglied kein Vetrag darüber mit einer anderen Versicherung, sicher wurde das dann von der KK darüber weiter abgesichert, aber das Mitglied hatte die Versicherung bei der KK)
Nachdem dann die Beiträge heruntergesetzt wurden, wurde mitgeteilt, dass sich dieser Wahltarif für das zusätzliche KG sowieso erübrigt, da die einkommenshöhe nicht mehr besteht - hahaha, das widerspricht aber total deiner aussage, dass das heranzuziehende Einkommen dann aus dem Vorvorjahr sein müßte.
Schon wieder eine sehr unexakte Darstellung! Was hat ihre Kasse eingerichtet? Oder haben Sie gewählt?
Keine unexakte Darstellung! der Wahltarif für das zusätzliche KG über der Beitragsbemessungsgrenze wurde eingestellt nicht eingerichtet - wer lesen kann ist klar im Vorteil!
Prospekte sind immer rechtlich nicht bindend, sondern nur die satzung / SGB V bzw. in der PKV der Vertrag!
Wenn man für eine Absicherung des zusätzlich KG Anspruchs über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus einen Wahltarif abschließt und dafür wieder einen " Vertrag" schriftlich abschließt (übrigens auch eine Mitgliedschaft ist ein vertragliche Bindung!) und in diesem Formular steht, "bitte beachten sie auch die weiterführenden Informationen im Infoblatt"
dieses im internet zum download und ausdruck bereit steht und ich mir dieses aus dem Internet ausdrucke, dann ist das sehr wohl von rechtlicher Relevanz!
Sie haben vieles gehört und gelesen, aber das, was Sie wissen ist nur rudimentär, bruchstückhaft und teilweise falsch!
Das stimmt so nicht, die Fakten ergaben sich nur aus den Nachfragen und das teilweise Wissen der doch so Wissenden hier ist auch bruchstückhaft, vermutlich wird es durch das angeführte Rundschreiben? ... von Czauderna aufgeklärt.
Der Selbständige muss bei Wiedereintritt der gleichen Erkrankung nämlich wieder bis zum 43. Tag warten bis er KG bekommt (wenn er den KG-Wahltarif gewählt hatte)
Sie verdienen über der BBG und haben Fragen zu dem Fall, dass Ihr Einkommen unter die BBG sinkt!
Sie haben einen KT-Wahltarif mit einer KTG Erhöhung über BBG (KTplus der AOK?)?
Sie haben sich als Selbststäöndiger Unternehmer von einer Kasse beraten lassen, statt sich einen Versicherungsberater § 34 e GewO anzuvertrauen um für qualifizierte Beratung mit Haftung nicht bezahlen zu müssen?
Aber was ist eigentlich nun Ihr persönliches und aktuelles Problem, weil Sie hier eigentlich nur hin- und herspringen!
Ich hatte lediglich einen Beitrag dazu gebracht, dass Selbständige in der GKV gegenüber anderen Versicherten schlechter gestellt sind. Alles weitere ergab sich aus den Fakten und Erfahrungen.
Und nein ... nix AOK ich war vorher bei der deutschen amateur kasse um den namen nicht zu nennen.
Um kurz noch mal bei Fakten zu bleiben... die haben sich zwar irgendwann später entschuldigt für die bereits vorliegenden Falschauskünfte und das mindestens 6 wochen verspätet ausbezahlte "normale krankengeld"... aber das ging dann gerade so weiter... und das KG aus dem zusätzlichen Wahltarif habe ich heute noch nicht.
Aber das aufdröseln meines Falles war nicht mein Anliegen - konkret ging es um die Benachteiligung der selbständigen in der GKV.
Das es "angeblich" die Möglichkeit gibt, den Mindestbeitrag für Selbständige weiter zu senken ist praktisch ausgeschlossen. Meine KK ließ das nie zu. Völlig egal ob du negatives einkommen im Steuerbescheid hattest - Mindestbeitrag wird kassiert. Und die anpassungen im nächsten Monat des geführten Nachweises ist die nächste Hürde die hunderte euro Beiträge kostet.... siehe meine Fakten.
Verstehe ich jetzt nicht wirklich... bleiben wir beim Freiberufler ohne Angestellte!
Bitte exakter formulieren! Weshalb kein Einkommen im Vorjahr? Wegen AU, dann zählt das jahr davor! sonst ist es ja richtig - gilt so nämlich auch bei der PKV: kein Einjkommen kann man nicht versichern!
Jetzt gehts richtig in die Vollen. Natürlich wegen AU wenn man von Mitte Februar bis Ende November AU ist. Die KK hat dann gleich zum Jahresanfang 2013 mitgeteilt dass der Wahltarif für das zusätzliche KG/über der Beitragsbemessungsgrenze zum 31.03.13 eingestellt wird. Dieser war übrigens "nicht" vertraglich wie meistens bei anderen GKVs mit einem anderen Unternehmen abgeschlossen sondern direkt bei der KK (Zumindest bestand vom Mitglied kein Vetrag darüber mit einer anderen Versicherung, sicher wurde das dann von der KK darüber weiter abgesichert, aber das Mitglied hatte die Versicherung bei der KK)
Nachdem dann die Beiträge heruntergesetzt wurden, wurde mitgeteilt, dass sich dieser Wahltarif für das zusätzliche KG sowieso erübrigt, da die einkommenshöhe nicht mehr besteht - hahaha, das widerspricht aber total deiner aussage, dass das heranzuziehende Einkommen dann aus dem Vorvorjahr sein müßte.
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Keine unexakte Darstellung! der Wahltarif für das zusätzliche KG über der Beitragsbemessungsgrenze wurde eingestellt nicht eingerichtet - wer lesen kann ist klar im Vorteil!
Prospekte sind immer rechtlich nicht bindend, sondern nur die satzung / SGB V bzw. in der PKV der Vertrag!
Wenn man für eine Absicherung des zusätzlich KG Anspruchs über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus einen Wahltarif abschließt und dafür wieder einen " Vertrag" schriftlich abschließt (übrigens auch eine Mitgliedschaft ist ein vertragliche Bindung!) und in diesem Formular steht, "bitte beachten sie auch die weiterführenden Informationen im Infoblatt"
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Das stimmt so nicht, die Fakten ergaben sich nur aus den Nachfragen und das teilweise Wissen der doch so Wissenden hier ist auch bruchstückhaft, vermutlich wird es durch das angeführte Rundschreiben? ... von Czauderna aufgeklärt.
Der Selbständige muss bei Wiedereintritt der gleichen Erkrankung nämlich wieder bis zum 43. Tag warten bis er KG bekommt (wenn er den KG-Wahltarif gewählt hatte)
Sie verdienen über der BBG und haben Fragen zu dem Fall, dass Ihr Einkommen unter die BBG sinkt!
Sie haben einen KT-Wahltarif mit einer KTG Erhöhung über BBG (KTplus der AOK?)?
Sie haben sich als Selbststäöndiger Unternehmer von einer Kasse beraten lassen, statt sich einen Versicherungsberater § 34 e GewO anzuvertrauen um für qualifizierte Beratung mit Haftung nicht bezahlen zu müssen?
Aber was ist eigentlich nun Ihr persönliches und aktuelles Problem, weil Sie hier eigentlich nur hin- und herspringen!
Ich hatte lediglich einen Beitrag dazu gebracht, dass Selbständige in der GKV gegenüber anderen Versicherten schlechter gestellt sind. Alles weitere ergab sich aus den Fakten und Erfahrungen.
Und nein ... nix AOK ich war vorher bei der deutschen amateur kasse um den namen nicht zu nennen.
Um kurz noch mal bei Fakten zu bleiben... die haben sich zwar irgendwann später entschuldigt für die bereits vorliegenden Falschauskünfte und das mindestens 6 wochen verspätet ausbezahlte "normale krankengeld"... aber das ging dann gerade so weiter... und das KG aus dem zusätzlichen Wahltarif habe ich heute noch nicht.
Aber das aufdröseln meines Falles war nicht mein Anliegen - konkret ging es um die Benachteiligung der selbständigen in der GKV.
Das es "angeblich" die Möglichkeit gibt, den Mindestbeitrag für Selbständige weiter zu senken ist praktisch ausgeschlossen. Meine KK ließ das nie zu. Völlig egal ob du negatives einkommen im Steuerbescheid hattest - Mindestbeitrag wird kassiert. Und die anpassungen im nächsten Monat des geführten Nachweises ist die nächste Hürde die hunderte euro Beiträge kostet.... siehe meine Fakten.
Kleiner Nachtrag zur Beratungspflicht der GKV
Selbstverständlich gibt es auch in der GKV diese Verpflichtung:
Pflichtverletzungen eines sozialen Leistungsträgers insbesondere aus dessen Verpflichtung zur Aufklärung (§ 13 SGB I), zur Beratung (§ 14 SGB I) und zur Erteilung von Auskünften (§ 15 SGB I) auszugleichen. Erwächst dem Bürger ein Nachteil, weil er von einer Sozialbehörde falsch oder unvollständig beraten worden ist, so kann er unter den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Behörde sich rechtmäßig verhalten hätte. Die Sozialleistungsträger haben bei ihrer Tätigkeit sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs. 2 HS. 2 SGB I) .
Pflichtverletzungen eines sozialen Leistungsträgers insbesondere aus dessen Verpflichtung zur Aufklärung (§ 13 SGB I), zur Beratung (§ 14 SGB I) und zur Erteilung von Auskünften (§ 15 SGB I) auszugleichen. Erwächst dem Bürger ein Nachteil, weil er von einer Sozialbehörde falsch oder unvollständig beraten worden ist, so kann er unter den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Behörde sich rechtmäßig verhalten hätte. Die Sozialleistungsträger haben bei ihrer Tätigkeit sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs. 2 HS. 2 SGB I) .
Höhe KG von Selbständigen in der GKV
also dieser Satz sagt mir schon, dass für das KG der Beitrag vor der AU entscheidend ist:
Die Höhe des Krankengeldes für Selbständige richtet sich nach dem Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragbemessung aus Arbeitseinkommen maßgeblich war.
Die Höhe des Krankengeldes für Selbständige richtet sich nach dem Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragbemessung aus Arbeitseinkommen maßgeblich war.
Re: derKVProfi
Es reicht mir hier und jetzt! Es gibt kein Problem und niemand braucht Hilfestellung - also kann man den beitrag hier doch schließen, oder?ht-net hat geschrieben:Für fortlaufende Kosten (auch Personal) gibt es privatrechtliche Versicherungen!
Verstehe ich jetzt nicht wirklich... bleiben wir beim Freiberufler ohne Angestellte!
Ich hatte Kosten gemeint und krankheiten geschrieben - Entschuldigung! Wenn wir über freie berufe ohne Personal sprechen, dann bleiben dennoch fortlaufende Kosten, für die das Krankengeld nicht als Absicherung dient. Es gibt aber ggf. privatrechtliche KTG Verträge, die hier helfen können - ggf.!!
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Jetzt gehts richtig in die Vollen. Natürlich wegen AU wenn man von Mitte Februar bis Ende November AU ist. Die KK hat dann gleich zum Jahresanfang 2013 mitgeteilt dass der Wahltarif für das zusätzliche KG/über der Beitragsbemessungsgrenze zum 31.03.13 eingestellt wird. Dieser war übrigens "nicht" vertraglich wie meistens bei anderen GKVs mit einem anderen Unternehmen abgeschlossen sondern direkt bei der KK (Zumindest bestand vom Mitglied kein Vetrag darüber mit einer anderen Versicherung, sicher wurde das dann von der KK darüber weiter abgesichert, aber das Mitglied hatte die Versicherung bei der KK)
Nachdem dann die Beiträge heruntergesetzt wurden, wurde mitgeteilt, dass sich dieser Wahltarif für das zusätzliche KG sowieso erübrigt, da die einkommenshöhe nicht mehr besteht - hahaha, das widerspricht aber total deiner aussage, dass das heranzuziehende Einkommen dann aus dem Vorvorjahr sein müßte.
Du machst hier Tohowabohu - mal ist es so, mal ist es anders! Erzähle einen konkreten Fall und komm nicht immer vom Hölzchen zu Stöckchen!
AOK KG plus der AOK Nds, z. B. ab Seite 14: http://www.aok.de/niedersachsen/die-aok ... -23257.php
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Keine unexakte Darstellung! der Wahltarif für das zusätzliche KG über der Beitragsbemessungsgrenze wurde eingestellt nicht eingerichtet - wer lesen kann ist klar im Vorteil!
Nein, wer vernünftig die Geschichte erzählt, der hilft denen, die er um Hilfe bittet, aber Du willst keine Hilfe sondern nur abkotzen!
Prospekte sind immer rechtlich nicht bindend, sondern nur die satzung / SGB V bzw. in der PKV der Vertrag!
Wenn man für eine Absicherung des zusätzlich KG Anspruchs über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus einen Wahltarif abschließt und dafür wieder einen " Vertrag" schriftlich abschließt (übrigens auch eine Mitgliedschaft ist ein vertragliche Bindung!) und in diesem Formular steht, "bitte beachten sie auch die weiterführenden Informationen im Infoblatt"
dieses im internet zum download und ausdruck bereit steht und ich mir dieses aus dem Internet ausdrucke, dann ist das sehr wohl von rechtlicher Relevanz!
Kläre das bitte mit Rechtsanwälten und vor gericht - Rechtsberatung unterliegt bestimmten Regeln und Vorschriften!
Sie haben vieles gehört und gelesen, aber das, was Sie wissen ist nur rudimentär, bruchstückhaft und teilweise falsch!
Das stimmt so nicht, die Fakten ergaben sich nur aus den Nachfragen und das teilweise Wissen der doch so Wissenden hier ist auch bruchstückhaft, vermutlich wird es durch das angeführte Rundschreiben? ... von Czauderna aufgeklärt.
Der Selbständige muss bei Wiedereintritt der gleichen Erkrankung nämlich wieder bis zum 43. Tag warten bis er KG bekommt (wenn er den KG-Wahltarif gewählt hatte)
Nun, da bisher noch gar kein wirklicher Fall durchgehend kommuniziert wurde, sondern nur bruchstückhaft vorgetragen wurde, kann es auch noch keine abschließende Erklärung geben. Und noch einmal: Wahltarife sind Wahltarife und die Regelungen dazu stehen in der Satzung!
Sie verdienen über der BBG und haben Fragen zu dem Fall, dass Ihr Einkommen unter die BBG sinkt!
Sie haben einen KT-Wahltarif mit einer KTG Erhöhung über BBG (KTplus der AOK?)?
Sie haben sich als Selbststäöndiger Unternehmer von einer Kasse beraten lassen, statt sich einen Versicherungsberater § 34 e GewO anzuvertrauen um für qualifizierte Beratung mit Haftung nicht bezahlen zu müssen?
Aber was ist eigentlich nun Ihr persönliches und aktuelles Problem, weil Sie hier eigentlich nur hin- und herspringen!
Ich hatte lediglich einen Beitrag dazu gebracht, dass Selbständige in der GKV gegenüber anderen Versicherten schlechter gestellt sind. Alles weitere ergab sich aus den Fakten und Erfahrungen.
Und nein ... nix AOK ich war vorher bei der deutschen amateur kasse um den namen nicht zu nennen.
Um kurz noch mal bei Fakten zu bleiben... die haben sich zwar irgendwann später entschuldigt für die bereits vorliegenden Falschauskünfte und das mindestens 6 wochen verspätet ausbezahlte "normale krankengeld"... aber das ging dann gerade so weiter... und das KG aus dem zusätzlichen Wahltarif habe ich heute noch nicht.
Aber das aufdröseln meines Falles war nicht mein Anliegen - konkret ging es um die Benachteiligung der selbständigen in der GKV.
Das es "angeblich" die Möglichkeit gibt, den Mindestbeitrag für Selbständige weiter zu senken ist praktisch ausgeschlossen. Meine KK ließ das nie zu. Völlig egal ob du negatives einkommen im Steuerbescheid hattest - Mindestbeitrag wird kassiert. Und die anpassungen im nächsten Monat des geführten Nachweises ist die nächste Hürde die hunderte euro Beiträge kostet.... siehe meine Fakten.
Erwachsene Menschen und mündige Bürger sollten sich mit den Sachverhalten auseinandersetzen und die Konsequernzen tragen, wenn sie sich für etwas entscheiden! Er hätte ja auch in die PKV wechseln können oder das Krankengeld bei der PKV absichern können.
Also, was soll das hier?
Re: Höhe KG von Selbständigen in der GKV
Die Höhe des KG nach SGB V, nicht die Höhe des KG nach Satzung für einen Wahltarif!!ht-net hat geschrieben:also dieser Satz sagt mir schon, dass für das KG der Beitrag vor der AU entscheidend ist:
Die Höhe des Krankengeldes für Selbständige richtet sich nach dem Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragbemessung aus Arbeitseinkommen maßgeblich war.
Sie machen hier nur Kuddelmuddel und Tohowabohu - bitte überlegen Sie sich, was Sie wollen!
derKVProfi
...also so undeutlich schreibe ich jetzt hoffentlich wirklich nicht!
Ich war in der GKV als freiwillig Versicherter Selbständiger hatte Krankengeldanspruch gewählt und zusätzlich einen weiteren Wahltarif der Krankengeld über der Beitragsbemessungsgrenze absichert.
Ich fing nach langer Erkrankung in 2012 im Dez. 2012 wieder an zu arbeiten. Konnte dann meinen Beitrag ab Januar 2013 absenken. Die GKV hat mir aufgrund der Absenkung des Beitrages den zusätzlichen Wahltarif für KG über der Beitragsbemessungsgrenze gekündigt, da ich ja keinen Beitrag mehr bis zur Beitragsbemessungsgrenze bezahle und damit ja kein Einkommen mehr über der Beitragsbemessungsgrenze hätte.
Im März 2013 war ich wieder AU wegen derselben Erkrankung. Habe Krankengeld beantragt und es heißt dann - Sie bekommen nichts - erst wieder ab 43. Tag.
Ich war in der GKV als freiwillig Versicherter Selbständiger hatte Krankengeldanspruch gewählt und zusätzlich einen weiteren Wahltarif der Krankengeld über der Beitragsbemessungsgrenze absichert.
Ich fing nach langer Erkrankung in 2012 im Dez. 2012 wieder an zu arbeiten. Konnte dann meinen Beitrag ab Januar 2013 absenken. Die GKV hat mir aufgrund der Absenkung des Beitrages den zusätzlichen Wahltarif für KG über der Beitragsbemessungsgrenze gekündigt, da ich ja keinen Beitrag mehr bis zur Beitragsbemessungsgrenze bezahle und damit ja kein Einkommen mehr über der Beitragsbemessungsgrenze hätte.
Im März 2013 war ich wieder AU wegen derselben Erkrankung. Habe Krankengeld beantragt und es heißt dann - Sie bekommen nichts - erst wieder ab 43. Tag.
Re: derKVProfi
Gut, zum Krankengeld sollte sich jemand von einer GKV äußern, der sich tagtäglich damit beschäftigt.ht-net hat geschrieben:...also so undeutlich schreibe ich jetzt hoffentlich wirklich nicht!
Ich war in der GKV als freiwillig Versicherter Selbständiger hatte Krankengeldanspruch gewählt und zusätzlich einen weiteren Wahltarif der Krankengeld über der Beitragsbemessungsgrenze absichert.
Ich fing nach langer Erkrankung in 2012 im Dez. 2012 wieder an zu arbeiten. Konnte dann meinen Beitrag ab Januar 2013 absenken. Die GKV hat mir aufgrund der Absenkung des Beitrages den zusätzlichen Wahltarif für KG über der Beitragsbemessungsgrenze gekündigt, da ich ja keinen Beitrag mehr bis zur Beitragsbemessungsgrenze bezahle und damit ja kein Einkommen mehr über der Beitragsbemessungsgrenze hätte.
Im März 2013 war ich wieder AU wegen derselben Erkrankung. Habe Krankengeld beantragt und es heißt dann - Sie bekommen nichts - erst wieder ab 43. Tag.
Angesprochen wurde ja das RS zu § 46 SGB V!
Dann muss man auch noch die Akte wälzen, weil neue AU oder alte AU als Rezidiv!
Zum Thema KGplus über BBG - Sie senken Ihren Beitrag unter den Höchstbeitrag und erklären damit, dass Ihr Einkommen unter BBG liegt? Dann endet der Wahltarif - s.a. Satzung!
Jetzt haben Sie es nett und verständlich erklärt. Jetzt kann man VERNÜNFTIG darüber reden!
@ht-net: Jetzt habe ich es erstmal verstanden, Du meinst das normale freiwillig wählbare Krg ab dem 43.Tag und nicht das aus dem zusätzlichen KRG-Wahltarif! Jaaaaa, das wird immer erst ab dem 43.Tag gezahlt, auf Vorerkrankungen wird dabei nicht geschaut. Aber auch hier: Zweite Seite der Medaille -> Du hast als SEL die Wahl, das KRG abzuschließen, ein Arbeitnehmer hat es nicht und im Gegensatz zum Arbeitnehmer hast Du auch immer Anspruch auf max. 78Wochen, dem ARN werden KRG-Zeiten derselben Vorerkrankung innerhalb bestimmter Fristen abgezogen.
Zur KRG-Absicherung von SEL bei einer gesetzlichen Kasse sage ich jetzt mal nicht meine ehrliche Meinung und zu dem von Dir gewählten Zusatz-KRG-Tarif auch nicht. Da lass Dich mal von jmd. wie dem KVProfi beraten der Ahnung von KGT bei der privaten Versicherung hat. Nur soviel: Ich persönlich würde lieber den ermäßigten Beitrag in der GKV zahlen und dafür zusätzlich...
@KVProfi: Du wirst noch mal irgendwann gefährlichen Bluthochdruck bekommen wenn Du Dich immer so aufregst! Nun das Problem: Du bist bestimmt nicht in der weltbesten gesetzlichen Krankenversicherung und hast beim Ausfüllen Deines Versicherungsvertrages bestimmt vergessen anzugeben, dass Du Dich als Kind schon immer so fürchterlich aufgeregt hast und deshalb in ADHS-Behandlung warst anno 1962 (heiß da noch fälschlicherweise Zappelphilipp) und dann aber hallo PKV!
Ich sehe den Thread schon vor meinem geistigen Auge und dann muss Rossi wieder helfen, weil Deine Eltern bis '83 gesetzlich versichert waren und Du als Student in den ersten Lotter-Semestern familienversichert warst in der BKK für Kümmelspalter und Haarnetzflechter.
Muaaaaaaaaaah!
Zur KRG-Absicherung von SEL bei einer gesetzlichen Kasse sage ich jetzt mal nicht meine ehrliche Meinung und zu dem von Dir gewählten Zusatz-KRG-Tarif auch nicht. Da lass Dich mal von jmd. wie dem KVProfi beraten der Ahnung von KGT bei der privaten Versicherung hat. Nur soviel: Ich persönlich würde lieber den ermäßigten Beitrag in der GKV zahlen und dafür zusätzlich...
@KVProfi: Du wirst noch mal irgendwann gefährlichen Bluthochdruck bekommen wenn Du Dich immer so aufregst! Nun das Problem: Du bist bestimmt nicht in der weltbesten gesetzlichen Krankenversicherung und hast beim Ausfüllen Deines Versicherungsvertrages bestimmt vergessen anzugeben, dass Du Dich als Kind schon immer so fürchterlich aufgeregt hast und deshalb in ADHS-Behandlung warst anno 1962 (heiß da noch fälschlicherweise Zappelphilipp) und dann aber hallo PKV!
Ich sehe den Thread schon vor meinem geistigen Auge und dann muss Rossi wieder helfen, weil Deine Eltern bis '83 gesetzlich versichert waren und Du als Student in den ersten Lotter-Semestern familienversichert warst in der BKK für Kümmelspalter und Haarnetzflechter.
Muaaaaaaaaaah!
Also, nur für die, die imemr alles Wissen wollen:Poet hat geschrieben: @KVProfi: Du wirst noch mal irgendwann gefährlichen Bluthochdruck bekommen wenn Du Dich immer so aufregst!
Aktuell 100/75 - ich brauche etwas Aufregung!!!
Nun das Problem: Du bist bestimmt nicht in der weltbesten gesetzlichen Krankenversicherung und hast beim Ausfüllen Deines Versicherungsvertrages bestimmt vergessen anzugeben, dass Du Dich als Kind schon immer so fürchterlich aufgeregt hast und deshalb in ADHS-Behandlung warst anno 1962 (heiß da noch fälschlicherweise Zappelphilipp) und dann aber hallo PKV!
Geboren 1963 - KNV, also Kindernachversicherung - da gibt es keine Gesundheitsfragen
Ich sehe den Thread schon vor meinem geistigen Auge und dann muss Rossi wieder helfen, weil Deine Eltern bis '83 gesetzlich versichert waren
Nein, ab Geburt bzw. seit 1955 PKV!
und Du als Student in den ersten Lotter-Semestern familienversichert warst
Nein, und ich hatte dreimal ein erstes Semster, also niemals Lotter-Semester!
in der BKK für Kümmelspalter und Haarnetzflechter.
Ich war in der BKK für was?
Muaaaaaaaaaah!
1. bin ich in der besten deutschen GKV (eine BKK die etwas mit Wohlfühlen und Gesundheit zu tun hat) als Journalist versicherungspflichtig gemäß KSVG!
2. bin ich in der besten internationalen Krankenversicherung bei einem EWR Dienstleister!
3. war ich bis 30.04.2013 im NHS
4. könnte ich kurzfristig ins holländische oder litauische KV system aufgenommen werden - zur Not auch doppelt.
Ausgemuaaaaaht ???
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
Re: Oweia jetzt wirds lange....
nun ja, wer hier durch Unwissenheit glänzt, zeigt dieser Beitrag nach meiner Meinung deutlich ...ht-net hat geschrieben:Fangen wir der Reihe nach an, obwohl Lady Butterfly durch Unwissenheit glänzt, da die Fakten selbstverständlich Erfahrungswerte sind und schon deshalb stimmen.
nun ja, wie lange du mit der Vorbereitung brauchst liegt einzig und allein an dir und deinem Steuerberater - nicht am Finanzamt oder der Krankenkasseht-net hat geschrieben:das liegt doch an dir - wenn du die Einkommensteuererklärung für das alte Jahr fix einreichst, bekommst du auch fix deinen Steuerbescheid....wenn du dir natürlich Zeit lässt, kommt auch der Steuerbescheid später
diesen Gestaltungsspielraum kannst du sogar in deinem Interesse nutzen
Das ist insofern falsch, als dass man die EKSt-Erklärung vorbereiten muss und verschiedene notwendige unterlagen erst später erhält. Weiterhin würde dann der Gestaltungsspielraum entfallen und zu guter letzt liegt die Bearbeitungsdauer, die es in sich hat beim Finanzamt. also ist diese Aussage Blödsinn.
du kannst - wenn du denn willst - bereits im alten Jahr alles zusammensuchen und nachschauen, welche Unterlagen noch fehlen, damit du im neuen Jahr möglichst schnell mit der Einkommensteuererklärung fertig bist....
....oder - wenn du damit rechnest, dass dein Einkommen gestiegen ist - die Fristen ausnutzen und die Einkommensteuererklärung möglichst spät abgeben. Das versteht man unter Handlungsspielraum. Es gibt hier nur einen Haken: um ihn nutzen zu können, muss man ihn kennen d. h. sich im Vorfeld damit beschäftigen
also kein Blödsinn
ht-net hat geschrieben:nur dann, wenn du vorher den Höchstbeitrag bezahlt hast - also entsprechend gut verdient hast....und ja: du musst dich kümmern. Das ist bei Selbständigen halt eben so - nicht nur bei der Krankenkasse.
Unrichtig! Das hat mit dem Höchstbeitrag nichts zu tun und zudem gilt die Anpassung erst ab dem Folgemonat der Einreichung. Auch hier hat man auf die Bearbeitungszeit des Finanzamts keinen Einfluss, wird aber durch diese geschädigt und wenn man keinen Einfluss darauf hat, wie lange man letztendlich AU ist, kann man sich eben nicht darum kümmern.
was genau ist unrichtig? auf die Bearbeitungszeit beim Finanzamt hast du zwar keinen Einfluss, wohl aber darauf, wann du deine EInkommensteuererklärung abgibst - wieso du dadurch geschädigt wirst, kann ich auch nicht nachvollziehen.
ich weiß natürlich nicht, welche Krankheit du hattest - aber konntest du dich wirklich während der gesamten AU um gar nichts kümmern??
ht-net hat geschrieben:wenn jemand Krankengeld bekommt, ist derjenige beitragsfrei - muss also gar keine Beiträge zahlen. Voraussetzung: er hat kein sonstiges Einkommen (Mieten, Pachten, Zinseinnahmen etc.)
Er bekommt aber das Krankengeld erst ab 43. Tag der AU also hat er zuvor ohne Einkünfte trotzdem weiter die volle Beitragsbelastung!
ja - so is dat.
ht-net hat geschrieben:wer soll denn die Lohnfortzahlung deiner Meinung nach zahlen?
Also beim gesetzlich Versicherten (vermutlich beim freiwillig Versicherten Angestellten auch) setzt bei der Folgeerkrankung die Fortzahlung durch die KK sofort wieder ein. Beim Selbständigen nicht. Um dies aber zu Wissen und aus den Gesetzen erkennen zu können bedarf es juristischer Vorbildung, weil dies nicht einmal konkret wörtlich im SGB definiert ist.
Auch die Auskunft der KK war dazu falsch. Den Versuch nachzuweisen das die tel. Auskunft eines Call-Centers falsch war mit enstprechender Klage habe ich mir erspart, weil dies natürlich aussichtslos ist.
wenn du eine falsche Auskunft erhalten hast, tut mir das leid.
bei Arbeitnehmern gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz - hier muss der Arbeitgeber zuerst 6 Wochen zahlen, wenn längerer Krankheit zahlt die Krankenkasse. Der Anspruch auf Krankengeld besteht aber bereits zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit, er ruht nur für die Dauer der Entgeltfortzahlung.
bei Selbstständigen ist das anders: für ihn gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht. Und er hat niemanden, der die ersten 6 Wochen ENtgeltfortzahlung leistet. Allerdings besteht bei unserer Mitgliedserklärungen die Wahlmöglichkeit, die Versicherung mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld abzuschließen.
Und ich frage jeden Selbstständigen, ob er es wirklich schafft, 6 Wochen ohne Einkommen auszukommen - wenn nein, empfehle ich ihm den Abschluss einer privaten Krankengeldtageversicherung. Das ist nach meiner Meinung dann die sinnvollste Möglichkeit.
richtig - dafür ist Krankengeld da. Aber wenn jemand länger als 1 Jahr arbeitsunfähig ist, sollte derjenige darüber nachdenken, ob er die betreffende Tätigkeit überhaupt noch ausüben kann - und ggf. mit dem behandelnden Arzt darüber sprechen.ht-net hat geschrieben:Krankengeld ist Einkommensersatz: kein Einkommen, kein Krankengeld. Wenn ein Selbständiger übrigens das ganze Jahr über kein EInkommen hatte, weil er krank war - also mehr als ein komplettes Jahr krank war, sollte er sich Gedanken darüber machen, wie es weiter geht.....ob das mit der Selbstständigkeit überhaupt noch hinhaut.
... Das ist die unangebrachteste und unqualifizierteste Anmerkung die mir bisher untergekommen ist. Selbstverständlich ist die Absicherung des Krankengeldes ein teilweiser Ersatz des Einkommens. Dies hat auch nichts mit selbständig oder angestellt zu tun. Dass jemand aus welchen Gründen auch immer längere Zeit erkrankt soll ja gerade durch Krankengeld abgesichert werden. Deshalb bezahlt man ja dafür!
denn: Krankengeld wird maximal eineinhalb Jahre gezahlt - dann ist Schluss. Und man sollte sich schon vor dem Ablauf der Leistungsdauer überlegen, wie es dann weitergeht: Erwerbsunfähigkeitsrente, Umschulung, andere Tätigkeit/anderer Job? oder ist es vielleicht doch absehbar, nochmals in den alten Job zurückzukehren bzw. die alte Tätigkeit auszuüben?
wenn man nach einem Jahr mit dem überlegen beginnt, hat man genug Zeit, die verschiedenen Möglichkeiten durchzuspielen bzw. sich zu informieren. Das ist nach meiner Meinung weder unangebracht noch unqualifiziert - sondern schlichtweg eine Notwendigkeit.
ht-net hat geschrieben:du schließt mit deiner Krankenkasse keinen Vertrag - aus diesem Grund gibt es auch keine Vertragsunterlagen.
Selbstverständlich schließt man mit dem Abschluss der Krankenversicherung einen Vertrag, egal ob mit einer gesetzlichen oder privaten KK. Genau deshalb muss es genauso behandelt werden und genau deshalb müssen Unterschiede bei den Versicherten auch beiden Vertragspartnern bei Vertragsabschluss bekannt sein.
es gibt keinen Vertrag - also ist die Kasse gar nicht in der Lage, dir "Vertragsunterlagen" auszuhändigen. Es kann also auch keine "gravierenden Unterschiede beim Vertragsabschluss" geben, über die aufgeklärt werden muss. Grundlage der Versicherung und die Krankengeldzahlung sind das Gesetz und die Satzung - kein Vertrag
und die Anwendung von Gesetzen ist selbstverständlich auch kein rechtswidriges Verhalten...
Selbstverständlich gibt es einen Vertrag, deshalb unterschreibt man ja. Dass die Kassen "nicht in der Lage sind" Vertragsunterlagen auszuarbeiten und auszugeben kann ich ja nach meinen Erfahrungen mit Auskünften nachvollziehen, muss aber eigentlich sein. Auch bei privaten KK gibt es Gesetze die Inhalt des Vertrages sind. Aber genau weil es Unterschiede im Leistungsangebot der privaten KK gibt gibt es Vertragsunterlagen auf die sich beide Vertragspartner berufen können. Wenn nun Selbständige anders behandelt werden als andere Versicherte, dann muss es Pflicht sein, dies in entsprechenden Vertragsunterlagen als Nachweis der Aufklärungs- und Beratungspflicht zu dokumentieren. Ich denke nicht, dass es dieser gesetzlichen Pflicht genügt, wenn man mitteilt "google" mal in den Gesetzen und Satzungen.
nochmals: es ist kein Vertrag, sondern eine "Mitgliedserklärung". Du unterschreibst, dass ein freiwilliges Mitglied derjenigen Kasse werden willst.
Vertragsrecht ist Privatrecht - geregelt im u. a. bürgerlichen Gesetzbuch und Spezialgesetzen, wie z. B. das Versicherungsvertragsgesetz für private Versicherungen
mit privaten Krankenversicherungen kannst du einen Vertrag schließen - die können aber auch ablehnen, mit dir einen Vertrag zu schließen. Es müssen also beide Seiten einverstanden sein.
bei Krankenkassen gilt öffentliches Recht, kein Privatrecht. Daher kannst du mit deiner Krankenkasse auch keinen Vertrag schließen - du beantragst eine Mitgliedschaft bzw. du teilst deiner Kasse mit, dass du Mitglied werden willst. Die Kasse prüft dann, ob du die gesetzlich geregelten Voraussetzungen erfüllst, wenn ja, darf die Kasse dich nicht als Mitglied ablehnen - im Gegensatz zu den privaten Versicherungen.
ht-net hat geschrieben:Diese Informationen habe ich. Eben weil das "Info-Material" der KK nur Werbung ist, hat es keine rechtliche bindende Wirkung. Das ist ja der Grund warum ich mein Wahltarifkrankengeld bis heute noch nicht habe!
Dann brauche ich das in Zukunft auch nicht zu lesen - reine Zeitverschwendung!
du kommst aber nicht darum herum, dich mit diesen Sachen zu beschäftigen - und wenn dir Infos fehlen oder du was nicht verstehst gibt es nur eine Möglichkeit: nachhaken, wenn es sein muss auch nerven. Du hast Recht: die Kasse ist verpflichtet dich zu beraten - und zwar korrekt. Wenn sie das nicht tut, haftet sie für Falschauskünfte. Aber es gibt keine Verpflichtung der Kasse, dir alles mögliche zu erzählen, ohne Fragen von dir. Also: du musst dir das Zeug durchlesen und Fragen stellen.
1. wir sprechen hier nicht von ArbeitnehmernBully hat geschrieben:Hallo Lady,
tz, tz, tz,
und auf dem Arbeitnehmer bezogen,wenn der mehr als ein komplettes Jahr krank war, dann müßte er Deiner Auffassung nach gehen, natürlich ohne Abfindung
reizender Gedanke, leider für den Arbeitgeber nicht immer umsetzbar.
es kann durchaus sinnvoll sein, das eine Selbständigkeit, je nach Krankheitsbild
über einen längeren Zeitraum ruhend gestellt wird (z.b. Polytraumen )
2. wenn jemand über einen so langen Zeitraum krank ist, ist das traurig genug. Aber das Krankengeld läuft irgendwann aus - und wenn man länger als ein Jahr wegen der gleichen Geschichte krank ist, ist es nach meiner Meinung nach unverantwortlich, sich nicht über die Zukunft Gedanken zu machen: der Arbeitgeber bezahlt nur dann, wenn du auch arbeitest, die Krankenkasse zahlt nur 78 Wochen - danach ist Schluss. Wenn also so lange krank ist, sollte man darüber nachdenken, wie es weiter geht: kann ich wieder zurück in den alten Job? kommt vielleicht eine Umschulung für einen anderen Job infrage? wenn, ja für welchen Job, welche Umschulung, wer bezahlt? ist es möglich, eine Rente zu beantragen?
das jemand so lange krank ist, kommt häufiger vor - nicht nur bei Polytraumen. Wenn es sinnvoll, dass ein Freiberufler oder Selbständiger seine Tätigkeit ruhen lässt, muss er wissen, von was er in der Zeit lebt....und Krankengeld gibt es max. 78 Wochen. Wenn mal ein Jahr vorbei ist, geht der Rest der Zeit erfahrungsgemäß auch rasch vorbei.
3. Abfindungen sind natürlich eine feine Sache (vor allem für diejenigen, die sie erhalten ). es gibt aber kein Recht darauf (es sei denn, es ist arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich was anderes vereinbart). Und Arbeitnehmer, die ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, sind normalerweise in einer schlechten Verhandlungsposition daher glaube ich nicht, dass es die Regel ist, dass Arbeitnehmer, die aus Krankheitsgründen bei ihrem Arbeitgeber ausscheiden, eine Abfindung erhalten.
Zuletzt geändert von Lady Butterfly am 13.06.2013, 18:49, insgesamt 1-mal geändert.
Bei diesem erstaunlichen Versicherungsumfang stünden Ihnen theoretisch mindestens 100 Lebensjahre zu. Mal schauen, ob Ihr Beta-Blocker gedämpfter Blutdruck da mitspielt.derKVProfi hat geschrieben: Also, nur für die, die imemr alles Wissen wollen:
1. bin ich in der besten deutschen GKV (eine BKK die etwas mit Wohlfühlen und Gesundheit zu tun hat) als Journalist versicherungspflichtig gemäß KSVG!
2. bin ich in der besten internationalen Krankenversicherung bei einem EWR Dienstleister!
3. war ich bis 30.04.2013 im NHS
4. könnte ich kurzfristig ins holländische oder litauische KV system aufgenommen werden - zur Not auch doppelt.
Gruss
KKA
Ja, das ist er - und wenn es drauf ankommt, dann kann ich auch den Joker ziehen!Poet hat geschrieben:@derKVProfi: Diese Info hätte mir doch gereicht. Nun kann ich beruhigt in meinen Satin-Schlafanzug schlüpfen, mich in mein Jet-Bett mit Leoparden-Muster legen und friedlich der Welt entschlummern.derKVProfi hat geschrieben:
1. bin ich in der besten deutschen GKV
Der KVProfi ist gut abgesichert.