Spekulationsgewinne Verrechnung mit Verlusten

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

Wolfgang Eberlein
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Spekulationsgewinne Verrechnung mit Verlusten

Beitrag von Wolfgang Eberlein » 10.10.2011, 12:47

Ich war freiwilliges Mitglied in der AOK.Im Jahr 2010 hatte ich Gewinne aus Veräusserung von Aktien. Diese wurden vom Finanzamt mit Verlusten aus den Vorjahren verrechnet Summe 0.Die AOK berücksichtigt nur die Gewinne Beitrag ca 600 Euro.Ich habe gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und bin zur MHplus gewechselt.Diese verlangt trotz identischer Unterlagen ca 200 Euro.Wie kann das sein?Was kann ich in der Verhandlung vor dem Widerspruchsausschuss vorbringen?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 11.10.2011, 22:42

Hallo,
ich kenne es so, dass gleiche Einnahmearten saldiert werden können, also auch Kapitalerträge mit Kapitalertragsverlusten - entscheidend ist auch was der Einkommensteuerbescheid dazu aussagt - 0,00 € bleiben 0;00 €.
Gruss
Czauderna

Jürgen01
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Beitrag von Jürgen01 » 16.12.2012, 11:01

Guten Tag an alle
Ich habe ebenfalls das gleiche Problem wie Herr Eberlein und bin ebenfalls ein freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse und gestalte mein Einkommen auf die Einkünften von Kapitalerträgen( Aktienhandel ). Ich habe keinerlei Gewerbe und bin als Privatmann aktiv.
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Auch meine Krankenkasse hat auf Grund der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 den Beitrag für die Jahr 2012/13 erhöht , obwohl sich an den Einkommensgrundlagen sich nichts geändert hat.
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Für die Jahre 2009/10 waren die Einkünfte " Gesamtbetrag der Einkünfte " ( Sterkl. ) auf 0/Null. Das ergab sich dadurch, dass Verluste mit den Gewinnen verrechnet werden. Ein Überhang von Verlusten bedingt dadurch ein Einkommen von 0/Null.
Mein Gewinn für die Jahre 2009/10 waren also durch den Überhang von Verlusten -also 0/Null-.
Das wurde auch von der Krankenkasse für die Jahre 2009/10 so anerkannt und ich wurde auf den Mindestbeitrag gesetzt.
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Jetzt aber will sie das nicht mehr akzeptieren und verweigert den Tatbestand in dem Steuerbescheid von 2011 "Gesamtbetrag der Einkünfte " 0/Null.
Sie zieht jetzt als Berechnungsgrundlage in dem Steuerbescheid nur die Rubrik " Einkünfte aus privaten Veräusserungsgeschäften" heran ( andere gibt es nicht ) , und verweigert die Verlustverrechnung.
Nach wie vor steht in dem Enkommenssteuerbescheid die Rubrik " Gesamtbetrag der Einkünfte " 0/Null ist, und das wird jetzt schlicht weg verweigert.
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Daher die Frage: Hat die Krankenkasse das Recht diese Grundlagen einseitig zu ändern bzw. wo steht geschrieben das diese das darf? Nach wie vor können m.w. nur Gewinne als Grundlage zur Berechnung herangezogen werden und daran hat sich auch nichts geändert. Auf welcher gesetzlichen Grundlage baut sich diese Berechnung des Beitrages auf?
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a) Da ich über 18 Monate Mitglied bin könnte ich ja auch wechseln.

b) Ab 2013 habe ich das Rentenalter erreicht und werde in Rente gehen und der Staat tritt als Beitragszahler auf.
Verfolgt mich die Krankenkasse auch noch in der Rente? Kann da einer dazu was schreiben.

Für die Unterstützung wäre ich sehr dankbar.

Gruß Jürgen

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 16.12.2012, 12:26

Hallo,
ich wiederhole mich zwar, aber daran hat sich nix geändert - gleiche Einnahmen
(z.B. Vermietung/Verpachtung) dürfen mirt gleichen Ausgaben saldiert werden.
Anders wäre es beispielsweise - wenn ich 10.000 € Kapitalerträge habe und diese
für meine Mietwohnungen investiere oder irgendwelche Schulden abtrage, dann sind diese 10000,00 € als Einkommen zu werden und beitragspflichtig.
Anders kenne ich es nicht -
ich habe dazu auch noch etwas gefunden - eine die
beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen
einzelner Einnahmen findet nicht statt.
-----5. die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen.

Das alles steht --Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung
und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze
Selbstzahler).
Das heißt für mich doch klar - gleiche Einnahmeart Saldierung möglich - wird also ggf. mit 0;00 in der entsprechenden Rubrik des Einkommensteuerbescheides ausgewiesen. Man muesste den Bescheid mal sehen um da genaueres sagen zu können - so wie geschildert sehe ich die Kasse nicht im Recht, aber wirklich unter Vorbehalt.
Was noch erwähenswert ist - wenn 2013 neben der Rente lediglich sobnstige Einnahmen vorliegen, aber keine selbständige Tätigkeit mehr, und dazu die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt werden, dann zahlt nicht der Statt die Beiträge, sondern der Versicherte und die Rentenversicherung gemeinsam - alle anderen Einnahmen (ausgenommen evtl. Versorgungsbezüge) sind dann beitragsfrei.
Gruss
Czauderna

Jürgen01
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Beitrag von Jürgen01 » 16.12.2012, 15:04

Man muesste den Bescheid mal sehen um da genaueres sagen zu können - so wie geschildert sehe ich die Kasse nicht im Recht, aber wirklich unter Vorbehalt.

Gut das sollte kein Hinterungsgrund sein. Melde mich per PN

Gruß

Jürgen01
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Beitrag von Jürgen01 » 16.12.2012, 15:36

PN ist erfolgt

Gruß

Jürgen01
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Beitrag von Jürgen01 » 18.12.2012, 18:30

An Czauderna

Hallo

Gibt es Einspruchsfristen die der GKV die eingehalten werden müssen. Man kann da sicherlich nicht ewig warten.

@Czauderna

Die GKV hat bisher mir keinerlei detaillierte Info per Mail zukommen lassen wie es nach der Tel. Rücksprache vereinbart war. Kann ja sein das die auf Zeit spielen. :x

Gruß Jürgen

Jürgen01
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Beitrag von Jürgen01 » 18.12.2012, 20:38

Einspruchsfrist hat sich erledigt. Dieser ist 1 Monat

Jürgen01
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Beitrag von Jürgen01 » 18.12.2012, 21:41

So, jetzt sind wir der Sache schon ein Stück näher.



.......................................................
Die Betragsbemessung ergibt sich aus § 223 SGB V, hier der Text:

§ 223 SGB V Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.
(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Eine Möglichkeit der Verrechnung mit Verlusten aus Vorjahren sieht das SGB V nicht vor.

ich habe das von WO kopiert

wallstreet-online.de/diskussion/1172924-1-10/krankenkasse-kapitaleinkuenfte

heinrich
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Beitrag von heinrich » 23.12.2012, 21:24

Verlustvorträge sind laut Urteil vom Bundessozialgericht NICHT abzugsfähig.
Auch wenn es in der gleichen Einkunftsart wäre.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 24.12.2012, 10:18

Hallo Heinrich,
Ja, das habe ich inzwischen auch erfahren müssen, hier wird abgewichen.
Wusste ich bislang auch nicht, aber, dafür gibt es ja dieses Forum, man lernt eben nie aus im Leben.
Frohe Weihnachten für dich und alle User hier im Forum.
Gruss
Czauderna

sonni1956
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Beitrag von sonni1956 » 26.12.2012, 00:35

Hallo


Ich würde das als Laie so sehen das die KK dann für die Schulden also Verlust aufkommen müßte was zurück liegt und du hattes ja Gewinn in diesen Jahr gehabt.????!!!!?

Hab ich es so richtig kapiert möchte schließlich noch was dazu lernen.

LG SONJA

Jürgen01
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Beitrag von Jürgen01 » 31.05.2013, 19:06

So, es ist Post gekommen. Das Einkommen will man wissen :shock:

Da sehe ich mir das Formular auf der Vorderseite mal an. Soweit so gut. Vom Finanzamt liegt noch nichts vor. Die Erklärung wurde rechtzeitig eingereicht, ja, nur... vor dem Herbst wird das nichts. Die sind alle im Urlaub,krank, Lehrgang, nicht zuständig, überlastet usw.
Wie kann man die KK in diesem Fall glücklich machen, ohne das die anfangen die Beiträge jetzt zu würfeln! Ist hier ein Steuerberater hilfreich?

Jetzt lese mir die Hinweise auf der Rückseite mal durch...

Da steht sinngemäß: Ein Gegenrechnen von positiven und negativen Einnahmen ( quasi Saldierung ) ist nur erlaubt, wenn es sich um die gleichen Einkommenskategorie handelt. Moment mal, dass trifft doch für mich zu..

Sicherlich ein Dejavue was ich da gelesen habe. Kann sicherlich so nicht stimmen. :lol:

Poet
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Beitrag von Poet » 31.05.2013, 19:45

@Jürgen01: Klar, das Gegenrechnen von negativen und positiven Einkünften der gleichen Einkommenskategorie ist erlaubt aber nicht der Abzug von Verlustvorträgen (s. Posting von Heinrich)...

Das ergibt sich auch schon aus der Logik heraus: Wenn man Verlustvorträge macht, verbindet man damit die Absicht, diese Verluste mit Gewinnen, die man in der Zukunft erwartet, zu verrechnen... :D

Die Krankenkasse lässt sich sicher zwischenzeitlich mit einer BWA des betreffenden Geschäftsjahres vom Steuerberater "glücklich" machen.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 31.05.2013, 20:27

Aber wohl nur wenn sich eine gravierende Änderung ergeben hat.

Ansonsten gilt der alte EStB

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