Sozialhilfe und Selbständig

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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sophokles
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Sozialhilfe und Selbständig

Beitrag von sophokles » 15.09.2014, 09:59

Liebes Forum,

Bin seit längerer Zeit nebenberuflich selbständig. 2013 war ich in Hartz IV. Hier war ich über das Jobcenter pflichtversichert in der KV. Seit 2014 bin ich wegen befristeter Erwerbsunfähigkeit in Sozialhilfe, SGB XII und daher seither freiwillig in der KV versichert. Bekomme seit diesem Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeits-Rente von meinem Versorgungswerk. Da diese gering ist wird sie von Sozialhilfe ergänzt.

Für die Rente (KV-Anteil 15,5%) und den Sozialhilfeanteil zahle ich Euro 170 KV-Beitrag.

In der KV erfuhr ich damals, meine Rente vom Versorgungswerk wäre keine gesetzliche Rente, d.h. für sie wäre ich nicht Rentner, sondern erhielte einen privaten Versorgungsbezug. (Es gibt ja für Rentner besondere Regelungen bez. der Selbständigkeit, die dann für mich nicht gelten).

Im Sozialamt sagte man mir zu Beginn des Jahres, wenn ich voraussichtlich für 2013 Verlust habe, müßte ich auch bei der KV nicht dafür bezahlen. Nun habe ich den Steuerbescheid für 2013 erhalten mit einem geringen Verlust.

Meine Sorge ist nun, daß wenn ich den Steuerbescheid bei der KV einreiche, daß diese den Mindestbemessungsbeitrag ab Beginn 2014 von mir wollen, was ich voraussichtlich nicht bezahlen kann. Hinzu kommt, daß nun pos. Einküfte aus Selbständigkeit mit der Sozialhilfe verrechnet werden, d.h. hätte ich Euro 150 im Monat, würden nach der 70/30-Regel im SGB XII 70% davon kassiert, d.h mir blieben 45 Euro.

Meine Fragen: Gibt es eine Sozialregelung bei der KV und wie ist der Umgang, da ich ja in Sozialhilfe bin, d.h. Einnahmen dort verrechnet werden. Den Mindestbemessungsbeitrag, auch für nebenberuflich Selbständige kann ich vermutlich nicht bezahlen.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.09.2014, 14:02

Hallo,
die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für sonstig,freiwillig Versicherte, also auch für "nicht hauptberuflich Selbständige" liegt in diesem Jahr bei
921,67 €, was einem Krankenkassenbeitrag von ca. 150,00 € (incl. Pflegeversicherung) entspricht.
Darunter geht leider als freiwillig Versicherter nichts.
Ich denke nicht, wenn du auch noch dazu Sozialleistungen erhältst, dass die Kasse hier auf hauptberuflich Selbständig entscheidet - meine Meinung.
Gruss
Czauderna

sophokles
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Beitrag von sophokles » 17.09.2014, 14:25

Danke für die Antwort,

Für mich ist das natürlich tragisch, da meine Einnahmen aus Krankheitsgründen eingebrochen waren und ich nun langsam versuchen muß "etwas" dazu zu verdienen. Es kommt ja dazu, daß ich beim Sozialamt von einem geringfügigen Gewinn von z.B. 100 Euro im Monat 70% abgeben muß, d.h. mir nur 30 Euro davon zur Verfügung stehen. Da ich aus einem alten Verfahren dem Jobcenter noch monatlich für drei Jahre 55 Euro vom Sozialhilfesatz zurückzahlen muß, da die über die Jahre im Gegensatz zum Finanzamt einfach 50% der Ausgaben nicht anerkannten, war die Selbständigkeit noch eine Chance eingermaßen über die Runden zu kommen. Den ganannten Beitrag kann ich nicht bezahlen und die TK will nun vermutlich auf einen Schlag 10 Monate zurück, was ich auch nicht bezahlen kann. D.h. ich werde vermutlich bald ohne KV dastehen, da die mich dann vermutlich rauswerfen. Blöde Sache

Poet
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Beitrag von Poet » 17.09.2014, 20:00

@sophokles: Die TK wird und kann Dich nicht rausschmeißen, die Mitgliedschaft muss im extremsten Fall auch ohne Beitragszahlung weitergeführt werden. Davor gibt es noch die Möglichkeit der Ratenzahlung. Unter 160€ mtl. geht wirklich nichts. Wenn Deine Rente und Einnahmen aus der selbstst. Tätigkeit mtl. nicht mehr als 400€ gesamt sind dann gänge ggf. noch die kostenlose Familienversicherung beim Ehepartner. Nächstes Jahr kommen Änderungen für die ALGIIer bei deren Versicherungspflicht. Frag doch mal beim Jobcenter ob die Dich nicht wieder als pflichtigen anmelden und die Beiträge übernehmen können.

sophokles
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Beitrag von sophokles » 17.09.2014, 23:10

@poet
1. Ledig, daher geht nicht über Ehepartner
2. Bekomme eine Rente, ist aber von einem Versorgungswerk (daher zählt obwohl ich Rentner bin die Regelung für Rentner und Selbständige nicht) zahle darauf 130 Euro KV-Beitrag (15,5%)
3. Aufstockung Sozialamt, darauf 40 Euro KV-Beitrag
4. Solange ich in ALG II war, war ich über Jobcenter pflichtversichert
5. Seit 2014 beim Sozialamt, seither freiwillig versicht in der KV
6. Beitrag für Selbständigkeit will die KV nun noch zusätzlich (Mindestbemessungsbeitrag), obwohl in Steuer Einkommen negativ, so meine Recherchen und das rückwirkend seit Jahresbeginn.

Wenn Sie jetzt den Beitrag für nebenberuflich Selbständige wollen, kommen zu den jetzt bezahlten Euro 170 KV-Beitrag noch z.B. 230 für die nebenberuflich geringfügige Selbständigkeit dazu, d.h ich zahle ca. 400 Euro KV-Beitrag, wo ich Rentner in Sozialhilfe bin und geringe selbständige Einkünfte habe, aktuell im Steuerbescheid Verlust. Wie soll man da als geringfügig Selbständiger wieder aus Sozialhilfe rauskommen? Und der Sozialhilfe muß ich ja 70% der Einkünfte abgeben.
Finde das unmöglich.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 17.09.2014, 23:38

Hallo,
im Sinne der Krankenversicherung bist entweder hauptberuflich selbständig oder sonstiger, freiwillig Versicherter. Nur wenn die Kasse bei dir auf hauptberuflich selbständig entscheiden würde, dann käme ein entsprechend hoher Beitrag zustande, ansonsten -siehe weiter oben.
Gruss
Czauderna

Poet
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Beitrag von Poet » 18.09.2014, 06:54

@sophokles: Du hast einen Denkfehler -> Du zahlst entweder 170€ als sonstiger frw. Versicherter/nebenberufl. Selbständiger oder 230€ als frw. versicherter hauptberuflicher Selbständiger, nicht zusammen. Die Kasse wird nun feststellen wollen in welche der beiden Beitragsklassen Du gehörst.

sophokles
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Beitrag von sophokles » 18.09.2014, 19:03

@poet
Meine Pflichtversicherung Hartz IV wurde umgeändert in eine Freiwillige Versicherung. Hier bezahle ich für meine Rente und den geringfügigen Anteil des Sozialamtes. Ich gehe davon aus, wenn ich dazu selbständig tätig bin, nebenberuflich mit geringfügigem Einkommen, muß die Selbständigkeit zusätzlich bezahlt werden, da allein der Anteil des Versorgungsbezuges, der das meiste ausmacht, immer zusätzlich anfällt.

Poet
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Beitrag von Poet » 18.09.2014, 20:26

@sophokles: Nicht zusätzlich. Die Beitragsklassen gehen immer von 0 bis xEuro Einkommen, da sind dann alle Einkünfte mit drin. Die BKL für nebenberuflich Selbständige und Nichterwerbstätige (170€) geht z.B. von Null bis rd. 920€ Einnahmen. Soll also heißen: Der Beitrag ist derselbe bei Null oder bei 920Euro mtl. Einnahmen.

sophokles
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Beitrag von sophokles » 19.09.2014, 12:44

@poet
Das wäre ein Hoffnungsschimmer.
Allerdings habe ich Zweifel, da als ich in ALG II pflichtversichert war, bekam ich plötzlich nachträglich eine Rechnung über KV-Beitrag über meinen Versorgungsbezug, der da ab Mitte letztem Jahr bewilligt wurde. Dachte die täuschen sich, da ja das Jobcenter den Pflichtbeitrag zahlte und den Versorungsbezug zu 100% kassiert hat. Leider mußte ich nach allem erleben, daß der Versorgungsbezug zusätzlich bezahlt werden mußte. Das hatte dann nach langem hin und her das Sozialamt übernommen, weil irgendwie aus Vorzeiten . . .Die konnten das erst mal auch nicht lauben.
Von daher habe ich Zweifel ob eine Rente von einem Versorgungswerk = Versorgungsbezug nicht auch hier in der Beitragsklasse als nebenberuflich Selbständiger zusätzlich zu zahlen ist - die Frage stellt sich auch bei der Leistung vom Sozialamt, da das kein übliches Einkommen ist.

Poet
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Beitrag von Poet » 19.09.2014, 16:55

@sophokles: Bei einem frw. Versicherten gelten andere Beitragsbemessungsgrundsätze als beim Pflichtversicherten. Wenn Du wissen willst was alles als Einnahme zählt und mit Beiträgen belegt wird bei frw. Versicherten dann suche im Netz mal die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler."

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Beitrag von sophokles » 20.09.2014, 23:08

@poet
Verstehe ich das nun so richtig:?

1. Für freiwillige Mitglieder in der GKV gibt es ein Mindesteinkommen.

2. Bei geringen Einkünften sind die Beiträge von der Mindestbemessungsgrundlage zu zahlen, derzeit 921,67.

3. Bei freiwilligen Mitgliedern werden die verschiedenen Einkunftsarten addiert. Im Fall hier a) Versorgungsbezug b) Sozialhilfe c) nebenberufliche selbständige Tätigkeit.

4. Einschätzung auf nicht Hauptberuflich geht bei GKV klar, da wegen Erwerbsunfähigkeit nur Tätigkeit < 15 Std/Woche gegeben und Einkünfte aus Rente und Sozialamt um ein Mehrfaches Überwiegen.

5. Bei selbständiger Tätigkeit ist in der GKV immer von Mindesteinkommen 2.073,75, bei schlechter Wirtschaftslage von mind. Mindesteinkommen 1.382,50 als Berechnungsgrundlage die Rede. Das findet hier keine Anwendung, da damit hauptberuflich Selbständige gemeint sind.

6. Im konkreten Fall beziffert die GKV die beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezug und Sozialhilfe knapp über den 921,67. Wenn nun der Steuerbescheid 2013 für die selbständige Tätigkeit abgegeben wird mit Verlust, bleibt alles so und die Mindestbemessung aus Punkt 2 wird wegen der nebenberuflichen Selbständigkeit weder hochgesetzt noch dazu addiert.

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Beitrag von Poet » 21.09.2014, 09:09

@sophokles: Das gibt eine "1+" und Du darfst Dich setzen! :-) Zu Punkt 1/6: Es macht auch nichts wenn Du z.B. addiert auf 970€ Einkünfte kommst dann einfach mit 14,9% multiplizieren (plus PV) und das ist dann Dein Beitrag. Du fliegst aus der Beitragsklasse nicht raus wenn Du über der Mindestbemessung liegst, der Beitrag steigt halt nur proportional. Mindestbemessung (= angenommenes fiktives Mindesteinkommen) heisst nur dass dies das mindeste ist an Beiträgen bis zum EinkommenX, sonst könnte z.B. ein Selbstständiger durch Verlustvorträge seinen KV/PV-Beitrag auf "Null" drücken.

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Beitrag von sophokles » 21.09.2014, 21:17

@poet
Besten Dank für die Hinweise, die meine Recherchen in die richtige Richtung brachten. Hatte den Denkfehler, daß der Mindestbeitrag für jede Einkunftsart extra gilt. 1 reicht mir + verschenke ich.

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Beitrag von Poet » 21.09.2014, 23:55

...keine Ursache, ich gebe den Dank an alle im Forum weiter.

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