Hallo,
ich bin neu hier und hoffe, eine Lösung für ein dringendes Problem zu finden:
Mein Freund (keine gemeins. Wohnung, also keine bedarfsgemeinschaft) ist seit etwa 3 J. nicht krankenversichert. Davor bezog er ALG u. war darüber gesetzl. versichert.
Seit Okt. letzten Jahres hat er sich nun selbstständig gemacht, bisher reichte das Geld aber nicht für eine Krankenversicherung.
Nun habe ich vor einigen Tagen erfahren, dass es seit dem 1.11.09 eine Versicherungspflicht für alle gibt und recherchiere seitdem verzweifelt im Internet, wie er das mit seinem Mini-Einkommen von einigen hundert Euros im Monat an besten bewerkstelligen kann.
Wenn ichs richtig verstehe, muss er zu seiner letzten gesetzl. KK zurück u. dann seit dem 1.4.07 nachzahlen? Das kann er nicht aufbringen, er hat gar keine Ersparnisse, selbst der ermäßigte monatl. Tarif von 187,- wäre grad mal so zu stemmen.
Die PK ist wohl keine Alternative, die werden ihn wg. seiner Schuppenflechte wohl kaum nehmen u. der Basistarif ist viel zu teuer u. ja wohl ebenfalls mit Riesen-Nachzahlungen verbunden ...
Wie kann man den solche Nachzahlungen vermeiden?
Was passiert, wenn er sich jetzt wieder für 2-3 Monate arbeitslos meldet, kann er damit die Nachzahlungen umgehen?
Stimmt es, dass er, wenn er Ratenzahlung mit der KK vereinbart, in dieser Zeit weiterhin nur als Notfallpatient behandelt wird, bis alles abbezahlt ist?
was würde passieren, wenn er angibt, die letzten 2 Jahre im Ausland verbracht zu haben?
Gibts sonst noch einen Trick?
Bin ratlos und verzweifelt - Hat jemand einen Tipp, bevor er mit der KK Kontakt aufnimmt?
Vielen Dank im voraus und herzliche Grüße an euch alle,
Petruschka
selbstständig, nicht versichert, kaum Einkommen
Moderator: Czauderna
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Hallo,
das sieht schlecht aus !!!
Zum einen kann er nur in seine letzte GKV-Kasse und die werden nachfordern, da bin ich mir ziemlich sicher.
Er könnte höchstens aufgrund seiner Einkommensverhältnisse versuchen bei der Kasse etwas zu erreichen, aber als Selbständiger, da wird die Kasse nicht mit sich handeln lassen.
PKV - denke ich eher nicht dass die ihn nehmen - probieren dort hinein zu kommen kann er ja aber auch das würde teuer werden.
Da gibt es nur eine Lösung (auch wenn die etwas verrückt klingen mag).
Selbständige Tätigkeit aufgeben - heiraten und in die Familenversicherng,dort 18 Monate verbleiben und dann sich wieder selbständig machen - das würde ein paar Tausender sparen.
Gruß
Czauderna
das sieht schlecht aus !!!
Zum einen kann er nur in seine letzte GKV-Kasse und die werden nachfordern, da bin ich mir ziemlich sicher.
Er könnte höchstens aufgrund seiner Einkommensverhältnisse versuchen bei der Kasse etwas zu erreichen, aber als Selbständiger, da wird die Kasse nicht mit sich handeln lassen.
PKV - denke ich eher nicht dass die ihn nehmen - probieren dort hinein zu kommen kann er ja aber auch das würde teuer werden.
Da gibt es nur eine Lösung (auch wenn die etwas verrückt klingen mag).
Selbständige Tätigkeit aufgeben - heiraten und in die Familenversicherng,dort 18 Monate verbleiben und dann sich wieder selbständig machen - das würde ein paar Tausender sparen.
Gruß
Czauderna
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Hallo,
warum 18 Monate in der Familienversicherung bleiben??? Eigentlich reichen auch ein paar Tage.
Dann wieder selbständig machen und bei der GKV versichern. Denn auch da greift die nachrangige Versicherungspflicht, allerdings dann bei der neuen Kasse, wo man familienversichert war. Zuletzt gesetzliche versichert und letzte Kasse bezieht sich auch auf eine Familienversicherung ....
LG, Fee
warum 18 Monate in der Familienversicherung bleiben??? Eigentlich reichen auch ein paar Tage.
Dann wieder selbständig machen und bei der GKV versichern. Denn auch da greift die nachrangige Versicherungspflicht, allerdings dann bei der neuen Kasse, wo man familienversichert war. Zuletzt gesetzliche versichert und letzte Kasse bezieht sich auch auf eine Familienversicherung ....
LG, Fee
Hallo,
"Ehegatten/Lebenspartner (auch Hinterbliebene und Geschiedene) und Kinder sind nach Erlöschen der Familienversicherung (z. B. wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder Eintritt in ein Beamtenverhältnis) versicherungsberechtigt. Dies gilt, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde,
in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate oder
unmittelbar davor ununterbrochen mindestens 12 Monate (bei Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III gelten 360 Tage als 12 Monate)
gesetzlich versichert waren/war. "
Das gilt noch immer - nicht zu verwechseln mit § 5 Abs. 13. SGB V.
Wie das die betreffende Krankenkasse letztendlich beurteilt bleibt
mal dahingestellt.
Gruß
Czauderna
"Ehegatten/Lebenspartner (auch Hinterbliebene und Geschiedene) und Kinder sind nach Erlöschen der Familienversicherung (z. B. wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder Eintritt in ein Beamtenverhältnis) versicherungsberechtigt. Dies gilt, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde,
in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate oder
unmittelbar davor ununterbrochen mindestens 12 Monate (bei Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III gelten 360 Tage als 12 Monate)
gesetzlich versichert waren/war. "
Das gilt noch immer - nicht zu verwechseln mit § 5 Abs. 13. SGB V.
Wie das die betreffende Krankenkasse letztendlich beurteilt bleibt
mal dahingestellt.
Gruß
Czauderna
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