Hallo zusammen!
Wie viele Selbständige bin ich (mehr oder weniger freiwillig und ahnungslos) aus der Arbeitslosigkeit ins kalte Wasser der Selbständigkeit gesprungen, in der Hoffnung das es "funktioniert".
Nun bin ich seit nicht ganz 3 Monaten selbständig, habe mich aber noch nicht freiwillig versichert (Pkv kommt nicht in Frage).
Nun habe ich heute mit meiner Krankenkasse(AOK) gesprochen, und die meinte es wäre kein Problem auch wenn ich die 3-Monats-Frist zur Anmeldung(einer freiwilligen Versicherung) nicht einhalte, würde ich unter die Bürgerversicherung(?) fallen(sie würden mich also trotzdem versichern), was nach ihrer Definition dasselbe sei.
Fragen: Wozu ist diese 3-Monatsfrist dann noch gut wenn ich mich auch zu einem späteren Zeitpunkt versichern kann?
Wenn ich die Versicherung nicht bezahlen kann, mich aber nach der Gesundheitsreform versichern muss, muss ich meine Selbständigkeit aufgeben oder gibts es da eine andere Möglichkeit?
Was genau hat es mit dieser 1225€ Beitragsbemessungsgrenze auf sich, und sind alle Krankenkassen verpflichtet diese (bei entsprechender Vorraussetzung) als Grundlage der Versicherung anzuerkennen?
Käme die Künstlersozialkasse für mich in Frage?(Bin Grafiker aber auch künstlerisch tätig, habe aber da bisher keine Rechnungen o.ä. geschrieben)
Ihr merkt sicher wie verwirrt ich bin, habe schon viel in diesem (und auch anderen Foren) gestöbert und gelesen aber bin ehrlich gesagt nicht viel schlauer geworden.
Da meine Selbständigkeit langsam ins Rollen kommt wäre es für mich persönlich sehr enttäuschend sie aufgeben zu müssen.
Ich wäre sehr dankbar wenn jemand mir zumindest einige dieser Fragen beantworten könnte!
selbständige kk-probleme
Moderator: Czauderna
Also, dann sind aber jetzt ne Menge Fragen.
Aber fangen wir mal an.
Es gibt es sog. Versicherungspflicht. Jenes bedeutet, dass man unter gewissen Voraussetzungen versicherungspflichtig ist. Gegen diese Versicherungspflicht kann man sich nicht wehren.
Dann gibt es noch eine freiwillige Krankenversicherung. Dieser freiwilligen KV muß man innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der gesetzlichen KV anzeigen. Hierzu ist man nicht verpflichtet.
Aber seit dem 01.04.2007 ist alles anders.
Du bist ja offensichtlich zuletzt gesetzlich versichert gewesen. Damit hast Du grundsätzlich die Möglichkeit den Beitritt für die freiwillige KV. Diesen Beitritt musst Du allerdings nicht anzeigen.
Wenn Du es nicht machst, dann bist Du automatisch leider gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert. D. h., es ist scheissegal, was Du machst, du bist auf jeden Fall versichert. Die Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind ähnlich. Hier gibt es diese Versicherungspflicht auch.
Tja und die Beitragshöhe ist identisch! Es ist völlig egal ob Du freiwillig oder pflichtversichert im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bist Es gelten hier in beiden Konstellation für die Beitragseinstufung die Bestimmungen des § 240 SGB V. Hier kannst Du mal ein wenig herumschnüffeln und Dir die beitragspflichtige Einnahme ermitteln.
Aber fangen wir mal an.
Es gibt es sog. Versicherungspflicht. Jenes bedeutet, dass man unter gewissen Voraussetzungen versicherungspflichtig ist. Gegen diese Versicherungspflicht kann man sich nicht wehren.
Dann gibt es noch eine freiwillige Krankenversicherung. Dieser freiwilligen KV muß man innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der gesetzlichen KV anzeigen. Hierzu ist man nicht verpflichtet.
Aber seit dem 01.04.2007 ist alles anders.
Du bist ja offensichtlich zuletzt gesetzlich versichert gewesen. Damit hast Du grundsätzlich die Möglichkeit den Beitritt für die freiwillige KV. Diesen Beitritt musst Du allerdings nicht anzeigen.
Wenn Du es nicht machst, dann bist Du automatisch leider gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert. D. h., es ist scheissegal, was Du machst, du bist auf jeden Fall versichert. Die Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind ähnlich. Hier gibt es diese Versicherungspflicht auch.
Tja und die Beitragshöhe ist identisch! Es ist völlig egal ob Du freiwillig oder pflichtversichert im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bist Es gelten hier in beiden Konstellation für die Beitragseinstufung die Bestimmungen des § 240 SGB V. Hier kannst Du mal ein wenig herumschnüffeln und Dir die beitragspflichtige Einnahme ermitteln.