Selbständig, Umsatz 0 Euro seit Aug. 2008, 547 Euro Beitrag
Moderator: Czauderna
Selbständig, Umsatz 0 Euro seit Aug. 2008, 547 Euro Beitrag
Hallo,
mit welchen Argumenten kann ich meine AOK dazu bringen meinen Beitrag auf 280 Euro zzgl. Pflegevers. oder weniger zu senken, von im Moment 484 Euro Beitrag zzgl. Pflege (Bemessungsgrundlage 3250) ? Die Bemessungsgrundlage hat die AOK aus meinem Steuerbescheid 2007 berechnet. Für 2008 liegt dieser noch nicht vor, wird aber etwa in gleicher Höhe liegen.
Trotzdem mache ich als Freiberufler (Informatiker) seit August 2008 Null Umsatz und Null Gewinn und das wird sehr wahrscheinlich auch in der nächsten Zeit so bleiben (bin 61). Lebe von Reserven, die nun zur Neige gehen. Würde meinen Beitragssatz drastisch senken wollen, da in jetziger Höhe nicht mehr bezahlbar.
Bin alleinstehend und wohne zur Miete in einer kleinen Einzimmerwohnung mit Bad. Bin freiwilliges AOK-Mitglied seit 1994. Meine Beitragssätze lagen in der Vergangenheit am Höchstsatz.
Auf meinen schriftlichen Antrag auf Beitragsreduzierung, in dem ich meine aktuelle Situation schildere, teilt mir die AOK mit, dass eine Veränderung der Berechnungsgrundlage grundsätzlich nur für die Zukunft erfolgen kann und nur mit Vorlage eines aktuellen Steuerbescheides.
Es muss doch eine gesetzliche Möglichkeit geben, den Beitragsatz dramatisch zu reduzieren, wenn kein Gewinn mehr da ist !??
Den Steuerbescheid 2009 mit Null Euro Gewinn werden ich wohl erst März 2010 in der Hand halten und somit frühestens April 2010 von einem geringeren Beitragssatz profitieren können. Aber bis dahin ?
Vielen Dank für die Antworten schon im voraus !
mit welchen Argumenten kann ich meine AOK dazu bringen meinen Beitrag auf 280 Euro zzgl. Pflegevers. oder weniger zu senken, von im Moment 484 Euro Beitrag zzgl. Pflege (Bemessungsgrundlage 3250) ? Die Bemessungsgrundlage hat die AOK aus meinem Steuerbescheid 2007 berechnet. Für 2008 liegt dieser noch nicht vor, wird aber etwa in gleicher Höhe liegen.
Trotzdem mache ich als Freiberufler (Informatiker) seit August 2008 Null Umsatz und Null Gewinn und das wird sehr wahrscheinlich auch in der nächsten Zeit so bleiben (bin 61). Lebe von Reserven, die nun zur Neige gehen. Würde meinen Beitragssatz drastisch senken wollen, da in jetziger Höhe nicht mehr bezahlbar.
Bin alleinstehend und wohne zur Miete in einer kleinen Einzimmerwohnung mit Bad. Bin freiwilliges AOK-Mitglied seit 1994. Meine Beitragssätze lagen in der Vergangenheit am Höchstsatz.
Auf meinen schriftlichen Antrag auf Beitragsreduzierung, in dem ich meine aktuelle Situation schildere, teilt mir die AOK mit, dass eine Veränderung der Berechnungsgrundlage grundsätzlich nur für die Zukunft erfolgen kann und nur mit Vorlage eines aktuellen Steuerbescheides.
Es muss doch eine gesetzliche Möglichkeit geben, den Beitragsatz dramatisch zu reduzieren, wenn kein Gewinn mehr da ist !??
Den Steuerbescheid 2009 mit Null Euro Gewinn werden ich wohl erst März 2010 in der Hand halten und somit frühestens April 2010 von einem geringeren Beitragssatz profitieren können. Aber bis dahin ?
Vielen Dank für die Antworten schon im voraus !
M.E. bestehen die folgenden Möglichkeiten:
- wenn in nächster Zeit ohnehin keine Einnahmen zu erwarten sind: Die Selbständigkeit/freiberufliche Tätigkeit aufgeben. Dann reduziert sich der Krankenkassenbeitrag auf ca. 140 EUR mtl. Eventuelles Problem bei der Einkommensteuer: Auflösung stiller Reserven, was bei freiberuflichen Informatikern aber wahrscheinlich keine große Rolle spielt. Und den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer gibt es ja auch noch.
Wenn wieder Einnahmen absehbar sind, steht es frei, die Selbständigkeit wieder aufzunehmen.
- Wenn die freiberufliche Tätigkeit beibehalten werden soll, besteht noch die Möglichkeit, betriebswirtschaftliche Auswertungen etc. einzureichen.
Dann reduziert sich der Beitrag auf ca. 300 EUR mtl. bzw. auf Antrag und unter weiteren Voraussetzungen auf ca. 210 EUR mtl (ermäßigter Beitrag für geringverdienende Selbständige).
Das Festhalten ausschließlich am Steuerbescheid seitens der Kasse ist nicht gerechtfertigt; diese muss bei der Beitragsbemessung auch andere geeignete Nachweise akzeptieren.
- wenn in nächster Zeit ohnehin keine Einnahmen zu erwarten sind: Die Selbständigkeit/freiberufliche Tätigkeit aufgeben. Dann reduziert sich der Krankenkassenbeitrag auf ca. 140 EUR mtl. Eventuelles Problem bei der Einkommensteuer: Auflösung stiller Reserven, was bei freiberuflichen Informatikern aber wahrscheinlich keine große Rolle spielt. Und den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer gibt es ja auch noch.
Wenn wieder Einnahmen absehbar sind, steht es frei, die Selbständigkeit wieder aufzunehmen.
- Wenn die freiberufliche Tätigkeit beibehalten werden soll, besteht noch die Möglichkeit, betriebswirtschaftliche Auswertungen etc. einzureichen.
Dann reduziert sich der Beitrag auf ca. 300 EUR mtl. bzw. auf Antrag und unter weiteren Voraussetzungen auf ca. 210 EUR mtl (ermäßigter Beitrag für geringverdienende Selbständige).
Das Festhalten ausschließlich am Steuerbescheid seitens der Kasse ist nicht gerechtfertigt; diese muss bei der Beitragsbemessung auch andere geeignete Nachweise akzeptieren.
Herzlichen Dank, Bodi ! Ja, die selbständige Tätigkeit abmelden (Sie meinen beim Finanzamt ?), das wäre eine gute Variante.
Welchen Status hätte ich dann beim FA und bei der AOK ? Erwerbsloser ?
Aber, aufgrund welcher Regelung könnte die AOK auf einen Beitragssatz von ca. 140 Euro kommen ? Was müsste ich da beantragen ?
Vielen Dank schon im voraus für die Antwort.
HoheRinne
Welchen Status hätte ich dann beim FA und bei der AOK ? Erwerbsloser ?
Aber, aufgrund welcher Regelung könnte die AOK auf einen Beitragssatz von ca. 140 Euro kommen ? Was müsste ich da beantragen ?
Vielen Dank schon im voraus für die Antwort.
HoheRinne
Ja, ich meine die Abmeldung beim Finanzamt (eine Gewerbeanmeldung haben Freiberufler ja meistens nicht). Die Abmeldung ist der Kasse gegenüber möglichst sofort nachzuweisen.
Anschließend erfolgt die Beitragsbemessung als freiwilliges Mitglied nach § 240(4) SGB V. Dabei werden die tatsächlichen Einnahmen des Mitglieds herangezogen. Mindestbemessung ist 840 EUR mtl., was ca. 140 EUR Beitrag mtl. ergibt.
Ob formal als Erwerbsloser oder als nicht Erwerbstätiger ist egal - Hauptsache nicht mehr als Selbständiger/Freiberufler, weil für diese Gruppen weitaus höhere Mindestbeiträge fällig sind.
Anschließend erfolgt die Beitragsbemessung als freiwilliges Mitglied nach § 240(4) SGB V. Dabei werden die tatsächlichen Einnahmen des Mitglieds herangezogen. Mindestbemessung ist 840 EUR mtl., was ca. 140 EUR Beitrag mtl. ergibt.
Ob formal als Erwerbsloser oder als nicht Erwerbstätiger ist egal - Hauptsache nicht mehr als Selbständiger/Freiberufler, weil für diese Gruppen weitaus höhere Mindestbeiträge fällig sind.
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- Beiträge: 280
- Registriert: 28.03.2007, 13:35
Falls Sie mit Krankengeldanspruch versichert sind, würde ich versuchen, zumindest diesen Beitrags-/Prämienanteil so schnell wie möglich abzustoßen. Im Fall der Fälle bekommen Sie nämlich sowieso kein Krankengeld, wenn die Berechnungsgrundlage ein ESt-Bescheid ist, der keinen Gewinn oder sogar Verlust ausweist.
Mein Mann hat zu genau diesem Thema einen langen, harten Kampf hinter sich, weil sein ESt-Bescheid für 2006 einen Verlust auswies und das der letzte vorliegende ESt-Bescheid bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Herbst 2008 war. Im Endeffekt wurde dann auf Basis der 2007er BWA gezahlt. Meines Wissens gilt ab 2009 nur noch ein ESt-Bescheid als verwertbarer Nachweis - obwohl ich beim besten Willen keine gesetzliche Grundlage dazu gefunden habe. Für die Zeiten davor sollte es eigentlich eine BWA tun. Ich weiß allerdings nicht, ob das im Fall meines Mannes eher eine Kulanzentscheidung war oder ob man einen Anspruch auf Beitragseinstufung auf Basis der BWA hat. Dazu können sicher die Krankenkassenmitarbeiter hier im Forum mehr sagen.
Viele Grüße
Koulchen
Mein Mann hat zu genau diesem Thema einen langen, harten Kampf hinter sich, weil sein ESt-Bescheid für 2006 einen Verlust auswies und das der letzte vorliegende ESt-Bescheid bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Herbst 2008 war. Im Endeffekt wurde dann auf Basis der 2007er BWA gezahlt. Meines Wissens gilt ab 2009 nur noch ein ESt-Bescheid als verwertbarer Nachweis - obwohl ich beim besten Willen keine gesetzliche Grundlage dazu gefunden habe. Für die Zeiten davor sollte es eigentlich eine BWA tun. Ich weiß allerdings nicht, ob das im Fall meines Mannes eher eine Kulanzentscheidung war oder ob man einen Anspruch auf Beitragseinstufung auf Basis der BWA hat. Dazu können sicher die Krankenkassenmitarbeiter hier im Forum mehr sagen.
Viele Grüße
Koulchen