Selbständig oder nicht?

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

scholli
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Selbständig oder nicht?

Beitrag von scholli » 06.02.2012, 13:43

Guten Tag!

Ich bin als alleiniger Gesellschafter seit vielen Jahren in dieser Gesellschaft als Geschäftsführer beschäftigt gewesen.

Nun bin ich Rentner geworden und bin in der KVdR versichert. Die Tätigkeit als Geschäftführer habe ich aufgegeben

Nebenbei bin ich noch mit einer geringfügigen Tätigkeit in der GmbH beschäftigt.

Bin ich nun selbstständig beschäftigt oder nicht?

Achim

scholli
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Beitrag von scholli » 06.02.2012, 17:18

Es handel sich um die GmbH (also keine Einzelfirma) bei der ich alleiniger Gesellschafter bin und jetzt angestellt mit einer geringfügigen Beschäftigung für 400 €/monatl.

Achim

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 06.02.2012, 19:29

scholli hat geschrieben:Es handel sich um die GmbH (also keine Einzelfirma) bei der ich alleiniger Gesellschafter bin und jetzt angestellt mit einer geringfügigen Beschäftigung für 400 €/monatl.

Achim
Hallo, als Arbeitnehmer der GmbH., ohne Geschäftsführer der GmbH. zu sein, bist du grundsätzlich nicht Selbständig. Dazu muss es aber auch klar sein, dass du gegenüber dem Geschäftsführer keine Weisungsbefugnis hast. Hier ist mein rat, den Status von der Kasse bzw. dem Rentenversicherungsträger feststellen zu lassen.
Gruss
Czaudrna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 06.02.2012, 22:26

Als alleiniger Gesellschafter wird aber in der Regel ein massgeblicher Einfluss auf die Geschicke der GmbH gegeben sein.

Da wird im allgemeinen eine Selbständigkeit unterstellt.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 07.02.2012, 08:08

Hallo,
auch hier bestaetigt die Ausnahme die Regel.
Ich hätte es sonst nicht geschrieben -
Gruss
Czauderna

broemmel
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Beitrag von broemmel » 07.02.2012, 11:20

Kapitalbeteiligung und Stimmrecht
Maßgebendes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung. Soweit nichts anderes
geregelt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Verfügt ein Gesellschafter über einen Kapitalanteil von mehr als 50 %, können ohne
seine Zustimmung keine Beschlüsse gefasst werden. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
ist grundsätzlich zu verneinen. Vielmehr ist von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen.
Dieselbe Konstellation liegt auch dann vor, wenn die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
gemäß Gesellschaftervertrag mit einer zwei Drittel oder drei Viertel Mehrheit
gefasst werden. Hier reicht ein Kapitalanteil von mehr als einem Drittel oder einem Viertel.
Dadurch besitzt der Gesellschafter eine Sperrminorität (Vetorecht). Ohne seine Zustimmung
sind keine Beschlüsse möglich.
Danach liegt eine selbständige Tätigkeit vor.

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 07.02.2012, 11:35

Hallo,

er hat ja geschrieben, ALLEINIGER Gesellschafter zu sein. Insofern liegt IMMER eine selbständige Tätigkeit vor. Nämlich schon dann, wenn man mind. 50% Anteile am Stammkapital der GmbH trägt.

Jetzt gilt es nur noch zu klären, ist Diese als hauptberuflich, oder nebenberuflich zu werten.

Gruß
Sportsfreund

scholli
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Beitrag von scholli » 07.02.2012, 14:19

[quote="Sportsfreund"]

Jetzt gilt es nur noch zu klären, ist Diese als hauptberuflich, oder nebenberuflich zu werten.

Gruß
Sportsfreund[/quote]

Was hätte dies für eine Bedeutung?

Angenommen es handelt sich tatsächlich um eine sebstständige geringfügige Beschäftigung (an sich schon paradox) werden dann die Gewinne/Verluste der GmbH zur Ermittlung der Krankenversicherungsbeiträge hinzugezogen?

Achim

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 07.02.2012, 14:32

Hallo,

eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit schließt jegliche grundsätzliche KV-Pflicht aus, also auch die KVdR. Es müsste ggf. eine freiwillige Mitgliedschaft gemacht werden. Beitrag dann nach den Gesamteinkommen.

Eine nur nebenberufliche selbständige Tätigkeit ändert grds. nichts am Hauptstatus. Die KVdR bliebe also bestehen. ABER:
Neben dem Bezug einer Rente aus der gesetzlichen RV ist Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit auch beitragspflichtig.
Kurz: aus den dann 400,- EUR müssten noch 15,5% KV + 1,95% PV (2,2% wenn keine Kinder) gezahlt werden.

Gruß

scholli
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Beitrag von scholli » 07.02.2012, 15:21

Danke Sportsfreund,


aber was ist dann mit den Einnahmen der GmbH für die ich arbeite.

Bisher, als ich noch Geschäftführer war, wurden sie nicht meinem Einkommen zugerechnet.

Achim

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 07.02.2012, 15:46

Bitte Scholli.

Letztendlich wird das Einkommen, was in Deinem Steuerbescheid angegeben sein wird, herangezogen. Also am Besten Du wendest Dich für diese Frage an Deinen Steuerberater.

Die Einnahmen der GmbH, also ich verstehe darunter, was die Firma an Gewinn erzielt, spielen meines Wissens für Dich als Privatperson keine Rolle.

Gruß

scholli
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Beitrag von scholli » 07.02.2012, 16:03

Vielleicht darf ich mal zusammenfassen:

a)100% Gesellschafter + Geschäftsführer = freiwillig versichert

Beitrag nach Höhe des Gehaltes

b) 100% Gesellschafter + Rentner + geringfügig beschäftigt = selbständig

Beitrag aus KVdR + 15,%% KV auf 400 € + Gewinn/Verlust der GmbH

c) 100% Gesellschafter + Rentner + geriingfügig beschaftigt in fremder Firma = nicht selbstständig

Beitrag nur aus KVdR

d) nur Rentner = KVdR und keine weiteren Einkommen werden berücksichtigt.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 07.02.2012, 16:04

steuerberaten.de/tag/gewinnausschuettung/gmbh/

da wird beschrieben wie die Entnahmen behandelt werden.
Abschliessende Auskünfte würde ich aber wirklich vom Steuerberater einholen.

scholli
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Beitrag von scholli » 07.02.2012, 16:16

Es geht definitiv nicht um Steuern, sondern nur um Krankenkassenbeiträge!

Achim

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 07.02.2012, 16:39

Indirekt geht es aber doch um Steuern. Denn teilweise orientiert sich das KV-Recht für die Beitragsberechnung am Steuerrecht.

Aber zusammenfassend:
1.) wenn HAUPTBERUFLICH selbständig = freiwillig versichert. Beitrag nach Höhe der GESAMTEN Einkünfte (Ergänzung: Hauptberuflichkeit liegt dann vor, wenn der Lebensunterhalt hauptsächlich aus der selbständigen Tätigkeit bestritten wird)
2.) wenn GERINGFÜGIG selbständig = KVdR bleibt bestehen

So. In der KVdR sind folgende Einkünfte beitragspflichtig:
- die gesetzliche Rente
- Versorgungsbezüge wie z.B. Betriebsrenten
- mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigungen
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Dies sind die im Steuerrecht aufgeführten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, oder aus Gewerbebetrieb.

Und zur Klärung eben dieses 4. Punktes können wir Dich nur an den Steuerberater verweisen.

Soweit deutlich?

Gruß

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