Jahrelang erhielt meine gesetzliche Krankenkasse meine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) und mir (freiwillig Versicherter, aber nicht selbständig) wurde der Mindestbeitrag berechnet.
Ende 2015 wurde der steuerfreie Grundfreibetrag und auch das für die Krankenkasse massgebliche Einkommen für die Bemessung des Mindestbeitrages erstmals überschritten. Im Laufe 2016 hat mein Steuerberater meine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben. Im Januar 2017 kam der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom Finanzamt, den ich dann umgehend an meine Krankenkasse weitergeleitet habe.
Nun erhielt ich rückwirkende Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 mit einer Nachforderung seitens der Krankenkasse ab dem 01.01.15.
Fragen:
1. Hat meine Krankenkasse das Recht, meine Beiträge rückwirkend ab dem 01.01.15 zu ändern und ab diesem Zeitpunkt auch komplett nachzufordern?
- Falls die Antwort "nein" sein sollte, kann ich doch Widerspruch einlegen und muss erst einmal die Forderung nicht zahlen?!
2. Oder eine Forderung erst ab einem späteren Zeitpunkt möglich? Z.B. ab:
- 01.01.16 als für mich ersichtlich war, dass mein Einkommen höher als die Bemessungsgrenze war?
- 01.02.17 nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids für 2015 im Januar 2017 (Finanzamt) und Einreichung bei der Krankenkasse?
Rückwirkende Beitragsfestsetzung & Nachforderung
Moderator: Czauderna
Hallo,
ich fürchte, die Antwort lautet "ja", darf sie - du schreibst :
Ende 2015 wurde der steuerfreie Grundfreibetrag und auch das für die Krankenkasse massgebliche Einkommen für die Bemessung des Mindestbeitrages erstmals überschritten. Im Laufe 2016 hat mein Steuerberater meine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben. Im Januar 2017 kam der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom Finanzamt, den ich dann umgehend an meine Krankenkasse weitergeleitet habe.
Ich nehme an, dass sich die Kasse genau darauf bezieht, nämlich, dass du damals direkt die Kasse hättest informieren müssen und nicht abwarten bis a) dein Steuerberater die Einkommenserklärung macht und/oder b) das Finanzamt den Bescheid erteilt.
Selbstredend kannst du Widerspruch einlegen, musst aber damit rechnen, dass die Kasse den (erst mal) abschmettert.
Gruss
Czauderna
ich fürchte, die Antwort lautet "ja", darf sie - du schreibst :
Ende 2015 wurde der steuerfreie Grundfreibetrag und auch das für die Krankenkasse massgebliche Einkommen für die Bemessung des Mindestbeitrages erstmals überschritten. Im Laufe 2016 hat mein Steuerberater meine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben. Im Januar 2017 kam der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom Finanzamt, den ich dann umgehend an meine Krankenkasse weitergeleitet habe.
Ich nehme an, dass sich die Kasse genau darauf bezieht, nämlich, dass du damals direkt die Kasse hättest informieren müssen und nicht abwarten bis a) dein Steuerberater die Einkommenserklärung macht und/oder b) das Finanzamt den Bescheid erteilt.
Selbstredend kannst du Widerspruch einlegen, musst aber damit rechnen, dass die Kasse den (erst mal) abschmettert.
Gruss
Czauderna