Hallo,
nach 7 Jahren im europäischen Ausland komme ich nun im September nach Deutschland zurück. Mein Wohnsitz in England besteht ab Anfang Oktober nicht mehr.
Nun arbeite ich seit einigen Monaten selbständig, und so ist mein Verständnis, dass mich eine GKV als Selbständige aufnehmen kann/muss?
Allerdings habe ich nun einige Kassen kontaktiert, sowie das Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums und habe verschiedene Aussagen gehört. die z.T. widersprüchlich sind:
1. Ich muss mich privat versichern, da in den letzten 5 Jahren keine Mitgliedschaft in einer GKV bestanden hat.
2. Ich muss zu der GKV zurück, die mich vor dem Auslandsaufenthalt zuletzt versichert hat
3. Ich muss ein Gewerbe anmelden (!?)
Wie ist das denn nun? Und wenn eine Aufnahme in die GKV geht - kann ich mir eine Kasse aussuchen, oder muss ich zu meiner letzten Kasse zurück?
Auch gab es widersprüchliche Aussagen zu dem vorgeschriebenen Versicherungszeitpunkt: muss das mit dem Verlassen des Auslands sein, oder erst, wenn mein Wohnsitz im Ausland nicht mehr besteht?
Ich bin für jedwelche Tipps sehr dankbar!
Rückkehr nach Auslandsaufenthalt in freiwillige GKV?
Moderator: Czauderna
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Warst du vor dem Auslandsaufenthalt GKV oder PKV versichert?
=> wenn PKV, ist ab der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach D die PKV zuständig
Wenn GKV, ist die Frage, ob eine freiwillige Mitgliedschaft oder ein Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Frage kommt. Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft besteht ein Kassenwahlrecht, bei der Pflichtversicherung ist automatisch die letzte GKV-Kasse bzw. deren Rechtsnachfolger zuständig.
Wurde die Versicherung in der GKV aufgrund einer Auslandbeschäftigung beendet?
=> wenn ja, ist eine freiwillige Versicherung möglich, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Rückkehr wieder ein Beschäftigung aufgenommen wird. Definition Beschäftigung: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Wenn nein, bleibt nur noch der § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Und dort ist zur Frage zur Zuordnung zur PKV oder GKV wichtig, wie die Absicherung im europäischen Ausland war. Eine Zuordnung zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ist gegeben, wenn du in dieser Zeit bei einem Träger der Krankenversicherung versichert warst, der von der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird. Wurde dagegen im Ausland ausschließlich eine private Krankenversicherung begründet, mit der eine Krankheitskostenversicherung oder eine Krankengeldtagesgeldversicherung vergleichbar ist, ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nach der Auslandsrückkehr ausgeschlossen und somit die PKV zuständig.
GKV
=> wenn PKV, ist ab der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach D die PKV zuständig
Wenn GKV, ist die Frage, ob eine freiwillige Mitgliedschaft oder ein Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Frage kommt. Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft besteht ein Kassenwahlrecht, bei der Pflichtversicherung ist automatisch die letzte GKV-Kasse bzw. deren Rechtsnachfolger zuständig.
Wurde die Versicherung in der GKV aufgrund einer Auslandbeschäftigung beendet?
=> wenn ja, ist eine freiwillige Versicherung möglich, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Rückkehr wieder ein Beschäftigung aufgenommen wird. Definition Beschäftigung: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Wenn nein, bleibt nur noch der § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Und dort ist zur Frage zur Zuordnung zur PKV oder GKV wichtig, wie die Absicherung im europäischen Ausland war. Eine Zuordnung zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ist gegeben, wenn du in dieser Zeit bei einem Träger der Krankenversicherung versichert warst, der von der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird. Wurde dagegen im Ausland ausschließlich eine private Krankenversicherung begründet, mit der eine Krankheitskostenversicherung oder eine Krankengeldtagesgeldversicherung vergleichbar ist, ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nach der Auslandsrückkehr ausgeschlossen und somit die PKV zuständig.
GKV
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Danke vielmals!
Hier einige Antworten:
Warst du vor dem Auslandsaufenthalt GKV oder PKV versichert?
==> GKV
Wurde die Versicherung in der GKV aufgrund einer Auslandbeschäftigung beendet?
==> Die Versicherung wurde beendet weil ich mit einem E303 damals arbeitssuchend nach England gegangen bin, also nicht gleich in eine Beschäftigung. Ankunft England: März, Angestellt ab Mai. Ab März war ich demnach in England im NHS versichert, der "gesetzlichen KV" in UK
Und dort ist zur Frage zur Zuordnung zur PKV oder GKV wichtig, wie die Absicherung im europäischen Ausland war.
==> Ich war die ganze Zeit hinweg über den NHS versichert. Es gibt in England gar keine andere Möglichkeiten
Ich nehme an, ich habe Anspruch auf eine freiwillige Mitgliedschaft und Kassenwahlrecht, richtig?
Hier einige Antworten:
Warst du vor dem Auslandsaufenthalt GKV oder PKV versichert?
==> GKV
Wurde die Versicherung in der GKV aufgrund einer Auslandbeschäftigung beendet?
==> Die Versicherung wurde beendet weil ich mit einem E303 damals arbeitssuchend nach England gegangen bin, also nicht gleich in eine Beschäftigung. Ankunft England: März, Angestellt ab Mai. Ab März war ich demnach in England im NHS versichert, der "gesetzlichen KV" in UK
Und dort ist zur Frage zur Zuordnung zur PKV oder GKV wichtig, wie die Absicherung im europäischen Ausland war.
==> Ich war die ganze Zeit hinweg über den NHS versichert. Es gibt in England gar keine andere Möglichkeiten
Ich nehme an, ich habe Anspruch auf eine freiwillige Mitgliedschaft und Kassenwahlrecht, richtig?
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richtig.
lass dir ein Formular "E 104" ausstellen - das ist eine Art Bescheinigung über die Versicherungszeiten.
Aufgrund der Segnungen der EU wird die deutsche Kasse diese Zeiten auf der Bescheinigung als "Vorversicherungszeiten" anerkennen und du kannst dich als freiwilliges Mitglied versichern
Gruß Lady Butterfly
lass dir ein Formular "E 104" ausstellen - das ist eine Art Bescheinigung über die Versicherungszeiten.
Aufgrund der Segnungen der EU wird die deutsche Kasse diese Zeiten auf der Bescheinigung als "Vorversicherungszeiten" anerkennen und du kannst dich als freiwilliges Mitglied versichern
Gruß Lady Butterfly
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Da in England alleine der Wohnort über die Zugehörigkeit zum NHS entscheidet, ist der Status in Engalnd für die Anerkennung der Versicherungszeiten wichtig. Als Vorversicherungszeiten werden nur die Zeiten anerkannt, die du in England als Beschäftigter oder anderweitig dem Grunde nach in Deutschland Versicherungspflichtiger unterwegs warst. Was bedeutet, dass deine Zeiten, in denen du selbständig tätig warst, nicht als Vorversicherungszeit anerkannt werden. Es gibt allerdings ein Besprechungsergebnis, nach dem diese Zeiten doch anerkannt werden, wenn du entweder in D bereits freiwillig versichert warst oder damals die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gehabt hättest, diese aber wegen des Auslandsaufenthaltes nicht genutzt hast. So wie du schreibst, würden die Versicherungszeiten bei dir anerkannt. Nur als zusätzliche Info, falls jemand dir deine Vorversicherungszeiten nicht anerkennen möchte .
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